Europäische Union

81/634/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0634 81/634/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 231 vom 15/08/1981 S. 0032 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (81/634/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die luxemburgische Regierung hat folgende Rechtsvorschriften mitgeteilt: - Ministerialerlaß vom 11. Mai 1977 über die Gewährung einer Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Betriebsinhaber im Jahr 1977, - Ministerialerlaß vom 3. November 1978 über die Gewährung einer Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Betriebsinhaber im Jahr 1978. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Die genannten Ministerialerlasse vom 11. Mai 1977 und 3. November 1978, die die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG für die Jahre 1977 und 1978 regeln, entsprechen unter Berücksichtigung der Regelung für 1976 und 1979, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 76/698/EWG (2) und 79/538/EWG (3) sind, den Bedingungen und Zielsetzungen des Titels II der genannten Richtlinie. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der luxemburgischen Regierung mitgeteilten Ministerialerlasse vom 11. Mai 1977 und 3. November 1978 über die Gewährung einer Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Betriebsinhaber erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 1981 Für die Kommission Der Präsident Gaston THORN (1) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 236 vom 27.8.1976, S. 32. (3) ABl. Nr. L 143 vom 12.6.1979, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.