Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2112 der Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 — 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1486) (Nur der englische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32017D2112. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Umweltauswirkungen des Baus und des Betriebs von Paks II erörtert worden seien. Ungarn habe ferner alle benachbarten Drittländer (EU-Länder und Nicht-EU-Länder) über das Vorhaben unterrichtet und in mehreren Ländern insgesamt neun öffentliche Konsultationen zu dem Vorhaben durchgeführt. (191) Im Zusammenhang mit Stellungnahmen, nach denen die Durchführung des Vorhabens gegen Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (60) und gegen Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (61) verstoße, erläutert Ungarn, dass das IGA und die Durchführungsabkommen weder unter den AEUV noch unter die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fielen. Selbst wenn der AEUV zur Anwendung kommen sollte, gelte für das IGA und die Durchführungsabkommen die spezifische Ausnahme für internationale Abkommen nach Artikel 22 der Richtlinie 2014/25/EU bzw. die technische Ausnahme nach Artikel 50 Buchstabe c dieser Richtlinie; daher seien die Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf diese Abkommen nicht anwendbar. Im IGA seien klare Verfahren für den Abschluss von Durchführungsabkommen vorgegeben, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Benennung von Unternehmen und für die Vergabe von Unteraufträgen. (192) Ungarn weist ferner die Stellungnahmen zurück, denen zufolge Ungarn gegen Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG verstoße. Diese Richtlinie sei auf das Vorhaben nicht anwendbar, weil für das Vorhaben ausschließlich der Euratom-Vertrag gelte, der Vorrang vor den Bestimmungen des AEUV sowie vor allen daraus abgeleiteten sekundären Rechtsvorschriften habe. Die ungarischen Behörden betonen zudem, da das Vorhaben ihrer Auffassung nach keine staatliche Beihilfe beinhalte, seien die Vorschriften der Richtlinie 2009/72/EG für Ausschreibungen zur Beschaffung von Versorgungskapazitäten nicht anwendbar. (193) Und schließlich verweist Ungarn auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (62), nach der im Zusammenhang mit einer Beihilfeprüfung nicht zu berücksichtigen ist, ob gegen eine Vorschrift des Unionsrechts verstoßen wurde. Daher ist Ungarn der Auffassung, dass etwaige Verstöße gegen die Stromrichtlinie nicht im Rahmen der förmlichen Beihilfeprüfung untersucht werden könnten. Außerdem verweist Ungarn auf den Beihilfebeschluss der Kommission in der Sache Hinkley Point C und erklärt, dass nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG anstelle der vorgesehenen Ausschreibungen hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit gleichwertige Verfahren zur Anwendung kommen könnten. Die Vergabe von Unteraufträgen erfolge nach den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und der Transparenz. 4.5.   WEITERE STELLUNGNAHMEN UNGARNS IN DER ANTWORT AUF DIE AN DIE KOMMISSION ÜBERMITTELTEN STELLUNGNAHMEN (194) In seiner Antwort auf die an die Kommission übermittelten Stellungnahmen erläutert Ungarn, dass in der Mitteilung der Kommission über ein Hinweisendes Nuklearprogramm (PINC) (63) festgestellt werde, dass zwischen 2015 und 2050 Investitionen in Milliardenhöhe (geschätzt zwischen 650 und 760 Mrd. EUR) in Kernenergie erforderlich seien, um künftig die unionsweite Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (195) Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie vier kumulative Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Beihilfemaßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Zweitens muss einem Begünstigen durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Drittens muss die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen (d. h., die Maßnahme muss in gewissem Umfang selektiv sein). Und viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. (196) In Abschnitt 3.1 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission vorläufig festgestellt, dass Paks II mit der Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden könnte, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe beinhaltet, da sie aus dem ungarischen Staat zuzurechnenden staatlichen Mitteln gewährt wurde, dass die Maßnahme selektiv ist und dass sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. Die Kommission hat während der förmlichen Prüfung keine Gründe gefunden, von dieser Bewertung der betreffenden Aspekte abzuweichen. 5.1.1.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL (197) Die Kommission hat geprüft, ob mit der Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil für Paks II dadurch verbunden wäre, dass Paks II Eigentümerin und Betreibergesellschaft der beiden vollständig vom ungarischen Staat finanzierten neuen Kernreaktoren wäre. Ferner hat die Kommission geprüft, ob das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für Paks II ausgeschlossen werden könnte, sofern die Investition des ungarischen Staates als marktübliche Entscheidung aufgrund gewinnorientierter Erwägungen zu bewerten wäre. (198) In ihrer Würdigung folgt die Kommission der Auffassung Ungarns, dass mit Hilfe des MEIP-Tests festzustellen sei, ob eine Investition marktüblich ist. Bei diesem Test wird untersucht, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zu dem Zeitpunkt, als die öffentliche Investition beschlossen wurde, unter denselben Bedingungen wie der öffentliche Kapitalgeber in das Vorhaben investiert hätte (siehe auch Erwägungsgründe 53 und 54). (199) In der Prüfung wird das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils und somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt, wenn der erwartete IRR der Investition bei dem betreffenden Vorhaben einen als Richtwert betrachteten marktüblichen WACC-Satz unterschreitet und damit Anlass für einen vernünftig handelnden privaten Kapitalgeber wäre, von der Investition abzusehen. (200) Der MEIP-Test setzt voraus, dass die bei der Ermittlung des IRR und der WACC berücksichtigten Sachverhalte im Zeitraum der Investitionsentscheidung liegen, damit die Informationslage der Kapitalgeber zum betreffenden Zeitpunkt nachempfunden werden kann. Für den Prozess der Entscheidung über das Vorhaben Paks II hat die Kommission einen Zeitplan erstellt, um zu ermitteln, welche Informationen Kapitalgebern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortsetzung des Vorhabens zur Verfügung standen bzw. zur Verfügung hätten stehen können (64). (201) Auch nach dieser Entscheidung hat Paks II die Arbeiten für den Bau der beiden neuen Reaktoren noch nicht verbindlich in Auftrag gegeben (65) […] Daher stellt die Kommission fest, dass die im Februar 2017 vorliegenden Daten (im Folgenden „Daten von 2017“) für den MEIP-Test am ehesten relevant sind und als Grundfall-Szenario angenommen werden können. (202) Die Verhandlungen über Paks II wurden jedoch bereits zwei Jahre früher aufgenommen. Um die Robustheit der Ergebnisse des MEIP-Tests zu bewerten, hat die Kommission zudem eine getrennte Bewertung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Investitionsentscheidung vorgenommen, d. h. zum 9. Dezember 2014 als dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EPC-Vertrags (im Folgenden „Daten von 2014“). Die Kommission stellt fest, dass sich das Ergebnis der gleichen Prüfung für einen früheren Zeitpunkt (d. h. den Zeitpunkt der ursprünglichen Investition) mit dem Ergebnis aufgrund der Daten von 2017 deckt. (203) Um zu prüfen, ob die Kriterien des MEIP-Tests erfüllt sind, schätzte die Kommission die theoretischen WACC für eine Investition mit einem ähnlichen Risikoprofil wie bei Paks II. Anschließend verglich die Kommission diese geschätzten marktüblichen WACC mit den WACC des Vorhabens, zunächst im Grundfall-Szenario mit den Daten von 2017 und anschließend im Rahmen einer Überprüfung der Robustheit mit den für die ursprüngliche Investitionsentscheidung maßgeblichen Daten von 2014. 5.1.1.1.    Die Bewertung der WACC durch die Kommission (204) Die Kommission schätzte die WACC mittels der beiden auch von Ungarn verwendeten Methoden, d. h. mit dem Bottom-up-Standardansatz zur Ermittlung eines theoretischen WACC-Satzes unter Schätzung aller Bestandteile und mit einer Benchmark-Analyse unter Heranziehung von Richtwerten, die als relevant und mit Paks II vergleichbar anzusehen sind. Ungeachtet der Verwendung identischer Methoden weicht das Ergebnis der Kommission von den Schlussfolgerungen Ungarns ab; dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kommission die von Ungarn angenommenen Werte für bestimmte Parameter und bestimmte ungarische Richtwerte in Zweifel zog und als nicht maßgeblich bewerten musste. Weitere von Ungarn vorgeschlagene Parameter und Richtwerte wurden ohne weitere Prüfung übernommen. In ihrer Bewertung legt die Kommission Belege für alle Werte vor, bei denen sich Abweichungen von den ungarischen Angaben ergaben. (205) Beide in der Bewertung der Kommission verwendeten Methoden gehen von den Daten von 2017 aus und beziehen die Daten von 2014 für die Überprüfung der Robustheit ein. (206) Angesichts der relativ großen Unwägbarkeiten bei Kostenschätzungen gibt die Kommission eine Spanne für die als Richtwert anzunehmenden und im MEIP-Test zu verwendenden theoretischen marktüblichen WACC an. (207) Bei beiden Methoden übernahm die Kommission ohne weitere Prüfung den von Ungarn in der MEIP-Untersuchung und in der Wirtschaftsstudie angegebenen Verschuldungsgrad von 40-50 %, da dieser im Bereich zuverlässiger Referenzwerte liegt. Für diesen Beschluss wird als Verschuldungsgrad das Verhältnis zwischen der Verschuldung und der Summe des Eigenkapitals für das Vorhaben bezeichnet. Außerdem übernahm die Kommission den von Ungarn genannten Körperschaftsteuersatz von 19 %. (208) Bevor sie ihre eigene Bewertung vornahm, stellte die Kommission hinsichtlich des von Ungarn als endgültigen Richtwert genannten WACC-Satzes folgende Schwächen fest: a) Die Spannen aufgrund der beiden von Ungarn vorgeschlagenen Methoden stehen nicht vollständig miteinander im Einklang. Die im Rahmen der Wirtschaftsstudie in der Prüfung aufgrund von Referenzwerten (Benchmark-Analyse) ermittelte Spanne [5,9-8,4 %] ist größer als die in derselben Wirtschaftsstudie mit dem Bottom-up-Ansatz errechnete Spanne [6,2-7,0 %] (u. a. mit erheblich höheren Werten). Ungarn erklärt nicht, warum der genaueste Teilbereich der WACC-Spanne bei [6,2-7,0 %] liegen sollte, obwohl diese Spanne gerade noch im unteren Bereich der Richtwertspanne liegt. b) Zudem stehen die Werte der verschiedenen Variablen der ungarischen Benchmark-Analyse der MEIP-Untersuchung und der Wirtschaftsstudie nicht im Einklang mit den Werten der entsprechenden Variable beim Bottom-up-Ansatz dieser Studie (66). c) Hinsichtlich des Bottom-up-Ansatzes weist die Kommission vor allem drei der von Ungarn verwendeten Parameter zurück: die Eigenkapitalrisikoprämie, den risikofreien Zinssatz und die Fremdkapitalrisikoprämie. Erstens gibt es keinen Grund dafür, dass die Entwicklung des Kapitalmarkts in den letzten zehn Jahren ein geeigneter Richtwert für die ungarische Eigenkapitalrisikoprämie sein sollte (wie sowohl in der MEIP-Untersuchung als auch in der Wirtschaftsstudie angenommen). Gegen die Zugrundelegung der historischen Risikoprämie spricht die Marktentwicklung nach der Krise des Jahres 2008, die ganz anders verlief als in den Zeiten vor der Krise (67). Zweitens wurde der von Ungarn im zweiten erläuternden Schreiben (vor dem Einleitungsbeschluss) genannte zweite risikofreie Zinssatz mit dem mit 3,8 % angesetzten und als Richtwert behandelten Ertrag 15-jähriger ungarischer Staatsanleihen in HUF vom November/Dezember 2014 verglichen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass es infolge der erheblichen Ertragsschwankungen ungarischer Staatsanleihen eher angemessen ist, einen durchschnittlichen Ertrag ausgehend von den monatlichen Erträgen während eines ganzen Kalenderjahres vor der Investitionsentscheidung zu berechnen. Drittens legt Ungarn bei einem auf 18 Jahre angelegten Vorhaben den auf Euro bezogenen kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR = Commercial Interest Reference Rate) der OECD als Näherungswert für die Fremdkapitalrisikoprämie bei Paks II zugrunde. Wie Ungarn in der MEIP-Untersuchung betont, wird der CIRR der OECD jedoch aufgrund von Regeln berechnet, nach denen Ausfuhrkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe zur Finanzierung von Vorhaben im Kernenergiebereich verwendet werden können. Eine mit Ausfuhrkrediten verbundene potenzielle staatliche Beihilfe kann die als Richtwert angenommene marktbezogene Fremdkapitalrisikoprämie verfälschen. d) Und schließlich wird auch die Robustheit der Schätzungen von Ungarn nicht näher erörtert. Das zusätzliche Risiko von Atomkraftwerken wird weder explizit in die Schätzungen einbezogen noch in der Sensitivitätsanalyse berücksichtigt. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Erzeugung von Strom aus Kernenergie mit verschiedenen potenziell größeren Risiken verbunden sein kann als die Erzeugung mit anderen Technologien (68) (69). Erste Methode — der Bottom-up-Ansatz (209) Die Bottom-up-Methode beruht auf der (auch von Ungarn verwendeten) Standardformel zur Berechnung der WACC und auf Schätzungen der entsprechenden Parameter: wobei D und E = Verschuldung bzw. Eigenkapital, Rd und Re = Fremd- bzw. Eigenkapitalkosten und t = Körperschaftsteuersatz (in Ungarn 19 %). Diese Formel geht von den für die jeweiligen Parameter erwarteten Werten aus. Rd und Re sind die Fremd- bzw. Eigenkapitalkosten zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidungen und nicht als historische Kosten zu verstehen. (210) Die Fremdkapitalkosten werden mit folgender (ebenfalls auch von Ungarn verwendeten) Formel ermittelt: wobei Rf = marktüblicher risikofreier Zinssatz und (Rd  – R f ) = marktübliches Anleiheemissionsagio. (211) Die Eigenkapitalkosten hingegen werden nach der (gleichfalls auch von Ungarn verwendeten) CAPM-Standardformel berechnet (70): wobei Rf = marktüblicher risikofreier Zinssatz, = Risikoprämie auf dem Kapitalmarkt und β (Beta) = Maß für das spezifische, nicht diversifizierbare Risiko des Vorhabens. (212) Die Kommission betrachtet die folgenden Werte für die zur Berechnung der WACC zu verwendenden Parameter als angemessen: — Als Näherungswert für den risikofreien Zinssatz nimmt die Kommission den Zinssatz der auf HUF lautenden 15-jährigen ungarischen Staatsanleihen an, da dies die ungarischen Anleihen mit der längsten Laufzeit waren. Der monatliche Zinssatz schwankte im Zeitraum der ursprünglichen Investitionsentscheidung für Paks II beträchtlich. Daher führt die Beschränkung auf den Wert nur eines einzigen Monats unter Umständen nicht zu einem hinreichend robusten Ergebnis. Dieser Wert würde der Realität und der Komplexität einer Entscheidung von derartiger Tragweite nicht gerecht, bei der den Anlegern an einem umfassenderen Informationsportfolio gelegen ist. Daher nimmt die Kommission im Gegensatz zu Ungarn, das sich auf den Zinssatz des Monats unmittelbar vor der Investitionsentscheidung beschränkte, einen Durchschnittswert der zwölf Kalendermonate vor dem betreffenden Zeitpunkt an (71). — Aus den in Erwägungsgrund 208 Buchstabe c genannten Gründen hinsichtlich der Unangemessenheit der von Ungarn herangezogenen historischen marktüblichen (Eigenkapital-)Risikoprämien berechnete die Kommission die Eigenkapitalrisikoprämie als arithmetischen Durchschnitt der Eigenkapitalrisikoprämien aus zwei in der Finanz- und Geschäftswelt allgemein anerkannten Quellen. — Die wichtigste Datenquelle ist die Datenbank internationaler Eigenkapitalrisikoprämien von Professor Aswath Damodaran von der New York University (im Folgenden „Damodaran-Risikoprämien-Datenbank“) (72). — Außerdem wurde die Datenbank der marktüblichen Risikoprämien von Professor Fernández von der IESE Business School der Universität Navarra herangezogen (73). Die Ergebnisse werden in der folgenden Tabelle 6 zusammengefasst: Tabelle 6 Eigenkapitalrisikoprämie — Ungarn   Dezember 2014 Februar 2017 Eigenkapitalrisikoprämie — Damodoran 8,84 8,05 Eigenkapitalrisikoprämie Fernández 8,30 8,10 Durchschnittliche Eigenkapitalrisikoprämie 8,57 8,08 — Zur Schätzung des Beta-Werts übernahm die Kommission ohne weitere Prüfung den Vorschlag Ungarns im MEIP-Test (0,92) (74). — Die Fremdkapitalkosten vor Steuern wären der risikofreie Zinssatz in Ungarn (der Durchschnittswert während der zwölf Kalendermonate vor dem betrachteten Zeitpunkt) zuzüglich einer kommerziellen Verschuldungsrisikoprämie als Aufschlag auf die Prämie von 2,26 % bei Staatsanleihen als Anhaltspunkt für die Verschuldungsrisikoprämie des Landes (75). — Für den Verschuldungsgrad des Vorhabens wurden wie von Ungarn sowohl in der MEIP-Untersuchung als auch in der Wirtschaftsstudie vorgeschlagen zwei Werte angenommen (50 % und 40 %). (213) Die in Erwägungsgrund 212 genannten Eingangsgrößen für die WACC-Berechnung und die damit ermittelten WACC-Spannen wurden in Tabelle 7 zusammengestellt. Für jeden für die Bewertung maßgeblichen Zeitraum wird eine eigene Spalte verwendet. Tabelle 7 WACC-Berechnung mit dem Bottom-up-Ansatz EINGANGSGRÖßEN Dezember 2014 Februar 2017 Risikofreier Zinssatz Ungarn 5,30  % 3,45  % Eigenkapitalrisikoprämie Ungarn 8,57  % 8,08  % Beta 0,92 0,92 Eigenkapitalrendite 13,19  % 10,88  % Kommerzielle Verschuldungsrisikoprämie auf die Renditen ungarischer Staatsanleihen 2,26  % 2,26  % Erträge aus Anleihen vor Steuern 7,56  % 5,71  % Körperschaftsteuersatz 19 % 19 % Erträge aus Anleihen nach Steuern 6,12  % 4,63  % Verschuldungsgrad (Fremdkapital/(Fremdkapital + Eigenkapital)) — Szenario I 50 % 50 % Verschuldungsgrad (Fremdkapital/(Fremdkapital + Eigenkapital)) — Szenario II 40 % 40 % WACC mit Verschuldungsgrad I 9,66  % 7,75  % WACC mit Verschuldungsgrad II 10,36  % 8,38  % WACC-Spanne 9,66 -10,36  % 7,75 -8,38  % (214) Aus den in Tabelle 7 behandelten WACC-Elementen ergibt sich eine WACC-Spanne von [9,66-10,36 %] für Dezember 2014 und von [7,75-8,38 %] für Februar 2017 (76). Allerdings ist die einzige sektorspezifische Eingangsgröße bei diesen Berechnungen der Beta-Wert der Branche (0,92). Daher ist eher nicht davon auszugehen, dass die vollständige Prämie für das höhere Risiko bei Vorhaben im Kernenergiebereich (siehe Fußnote 68) berücksichtigt wird, und insoweit ist dieser Wert als Untergrenze für das tatsächliche Risiko anzusehen. Zweite Methode — Verwendung von Richtwerten (215) Die Kommission akzeptiert die Darstellung Ungarns, dass ein alternativer Ansatz zur Ermittlung einer relevanten Spanne für einen marktüblichen WACC-Satz in der Gegenüberstellung mit Richtwerten bestehen könnte, die dem Vorhaben Paks II vergleichbar sind. Aus den in Erwägungsgrund 208 Buchstabe a genannten Gründen bewertete die Kommission die von Ungarn genannten Richtwerte und Spannen jedoch nicht als hinreichend robust. Daher hat die Kommission ihre eigene Benchmark-Analyse entwickelt, bei der ein sektor- und länderspezifischer WACC-Richtwert mithilfe der Damodaran-Datenbank (77) (78) unter Verwendung der Daten sowohl von 2017 als auch von 2014 berechnet wurde. (216) Dieser Ansatz beruht auf den folgenden drei Schritten (Zahlen für alle drei Schritte für Dezember 2014 und Februar 2017 getrennt berechnet): a) Im ersten Schritt werden ausgehend von den branchenbezogenen WACC-Daten der Damodaran-Datenbank für Westeuropa die Fremd- und Eigenkapitalkosten für Wirtschaftszweige ermittelt, die als gute Analogien zur Kernindustrie betrachtet werden könnten (79). Zu den der Kernindustrie vergleichbaren Wirtschaftszweigen werden bei der Datenbank für 2017 die Sektoren „Ökologisch und erneuerbare Energiequellen“, „Strom“ und „Versorgungsunternehmen (allgemein)“ und bei der Datenbank für 2014 die Sektoren „Strom“ und „Versorgungsunternehmen (allgemein)“ gezählt (80). Alle ausgehend von diesen Sektoren ermittelten Eigen- und Fremdkapitalkosten können aus zwei Gründen als konservative Schätzungen für das Atomkraftwerk Paks betrachtet werden. Erstens wird in der Damodaran-Datenbank nicht danach unterschieden, ob die betreffenden Sektoren einer Aufsicht unterliegen. Paks II zählt zum nicht beaufsichtigten Segment; bei dem entsprechend höheren Risiko ergeben sich höhere Eigen- und Fremdkapitalkosten als bei beaufsichtigen Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs. Atomkraftwerke sind größer als andere Kraftwerke und daher riskanter als durchschnittliche Kraftwerke oder Versorgungsunternehmen (81). Tabelle 8 enthält die unmittelbar aus der Damodaran-Datenbank der WACC-Daten entnommene Verschuldung vor Steuern und die Kapitalkosten für Westeuropa sowie die sektorbezogenen Beta-Werte (82). Außerdem werden in der Tabelle die branchenübergreifenden Werte für diese Wirtschaftszweige genannt (83). Tabelle 8 Fremdkapitalkosten (vor Steuern) und Eigenkapitalkosten für Westeuropa auf Branchenebene Jahr Kosten Ökologisch und erneuerbare Energie quellen Strom Versorgungs unternehmen (allgemein) Erzeugung und Versorgungs unternehmen (allgemein) 2014 Verschuldung — 5,90  % 5,40  % 5,65  % Eigenka pital — 9,92  % 9,84  % 9,88  % β — 1,09 1,08   2017 Verschuldung 4,41  % 3,96  % 3,96  % 4,11  % Eigenka pital 9,31  % 9,82  % 9,82  % 9,65  % β 1,01 1,08 1,08   b) Im zweiten Schritt werden ausgehend von den in der Damodaran-Datenbank erfassten Risikoprämien die durchschnittlichen Fremd- und Eigenkapitalrisikoprämien für Ungarn im Vergleich zu den in Tabelle 9 genannten übrigen westeuropäischen Ländern der Untergruppe „Entwickeltes Europa“ (siehe Fußnote 77, „Developed Europe“) ermittelt, die die in den in Tabelle 8 genannten und in der branchenbezogenen WACC-Datenbank enthaltenen Unternehmen umfasst (84). Diese Prämie wird zu den im ersten Schritt (a) beschriebenen Zahlen für die Fremd- und Eigenkapitalkosten hinzugerechnet. Tabelle 9 Risikoprämie für Ungarn (in %) Jahr Risikoprämie Entwickeltes Europa Ungarn Differenz 2014 Länderbezogene Risikoprämie (Staatsanleihen) 0,99 2,56 1,57 Länderbezogene Risikoprämie (Eigenkapital) 1,48 3,84 2,36 2017 Länderbezogene Risikoprämie (Staatsanleihen) 1,06 1,92 0,86 Länderbezogene Risikoprämie (Eigenkapital) 1,30 2,36 1,06 c) Im dritten Schritt wird die jeweils im zweiten Schritt (b) ermittelte Differenz der länderspezifischen Risikoprämie für Ungarn zu den in Schritt (a) berechneten Fremd- und Eigenkapitalkosten hinzugerechnet, um die Fremd- und Eigenkapitalkosten für Ungarn zu ermitteln (85). Anschließend werden die WACC für die beiden von Ungarn genannten Verschuldungsgrade berechnet. Tabelle 10 bietet einen Überblick über die Ergebnisse dieser Berechnungen. Tabelle 10 Fremdkapitalkosten, Eigenkapitalkosten und WACC (*6) für Ungarn (in %) Jahr Kosten Fremdkapital/ Fremdkapital + Eigen kapital) Ökologisch und erneuerbare Energie quellen Strom Versor gungs unternehmen (allge mein) Erzeugung und Versorgungs unternehmen (allgemein) 2014 Verschuldung vor Steuern     7,47 6,97 7,22 Verschuldung nach Steuern     6,05 5,65 5,85 Eigenkapital     12,50 12,40 12,45 WACC 50   9,28 9,02 9,15 WACC 40   9,92 9,70 9,81 2017 Verschuldung vor Steuern   5,27 4,82 4,82 4,97 Verschuldung nach Steuern   4,27 3,91 3,91 4,03

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.