Europäische Union

92/623/EGKS: Beschluß der Kommission vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen andererseits zur Verlängerung der Geltungsdauer des von den Vertragsparteien am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Interimsabkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

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Avis juridique important | 31992D0623 92/623/EGKS: Beschluß der Kommission vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen andererseits zur Verlängerung der Geltungsdauer des von den Vertragsparteien am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Interimsabkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Amtsblatt Nr. L 408 vom 31/12/1992 S. 0019 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0179 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0179 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen andererseits zur Verlängerung der Geltungsdauer des von den Vertragsparteien am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Interimsabkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (92/623/EGKS) DIE KOMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, in der Erwägung, daß, solange das Ratifikationsverfahren für das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen nicht beendet ist, die Geltungsdauer des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Interimsabkommens durch den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über den 31. Dezember 1992 hinaus verlängert werden muß, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung der Geltungsdauer des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Polen andererseits über den 31. Dezember 1992 hinaus wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß als Anlage (1) beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Person zu bestimmen, die das Abkommen im Namen der Kommission unterzeichnen wird. Brüssel, den 7. Dezember 1992 Für die Kommission Der Präsident Jacques DELORS (1) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.