Europäische Union

2005/533/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan IV — Gerichtshof

Amtliche Ursprungsfassung

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27.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 196/42 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan IV — Gerichtshof (2005/533/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1), in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 (C6-0017/2005), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (2), in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3), gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 275 und 276 des EG-Vertrags, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 50, Artikel 86 Absatz 4 sowie die Artikel 145, 146 und 147, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0066/2005), 1. erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. Der Präsident Josep BORRELL FONTELLES Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY (1)   ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1. (2)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1. (3)   ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99. (4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (5)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 sind, Einzelplan IV — Gerichtshof DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1), in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 (C6-0017/2005), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (2), in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3), gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 275 und 276 des EG-Vertrags, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 50, Artikel 86 Absatz 4 sowie die Artikel 145, 146 und 147, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0066/2005), Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs 1. stellt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) einen Haushalt in Höhe von 150 599 614 EUR verwaltet hat, wovon bis zum 31. Dezember 2003 99,34 % (149 598 960,09 EUR) gebunden und 93,32 % (146 842 346,23 EUR) ausgegeben waren; 2. begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof erstmals das Kontrollumfeld aller Organe getrennt bewertet und seine Bemerkungen in einem gesonderten Abschnitt veröffentlicht hat; 3. stellt fest, dass einige der wichtigsten Anforderungen der Haushaltsordnung (Mindestkontrollnormen, Chartas für die Finanzakteure, Ausmaß des Mandats des Internen Prüfers) 2003 noch nicht in vollem Umfang umgesetzt wurden; 4. erkennt in diesem Zusammenhang an, dass der EuGH nichtsdestotrotz im Januar 2003 seine neue interne Haushaltsordnung verabschiedet hat, dass er es vorgezogen hat, detaillierte Vorschriften und Chartas erst abzufassen, nachdem eine gewisse Erfahrung mit der Funktionsweise des neuen Systems gewonnen werden konnte, und die vom Rechnungshof geforderten Dokumente im März 2004 angenommen wurden; 5. ist besorgt über die Aussage des EuGH, wonach er „für die Anwendung der neuen Vorschriften … nur über eine sehr begrenzte Zahl von Personen mit eingehenden Kenntnissen im Bereich von Finanzsystemen und -rahmen verfügte“; 6. ist ferner besorgt darüber, dass der Interne Prüfer sein Arbeitsprogramm für 2003 wegen Personalmangels nicht ausführen konnte; begrüßt die Bereitschaft des EuGH, eine Kopie des Arbeitsprogramms des Internen Prüfers für 2004 zu übermitteln; fordert den EuGH auf, diesen Personalmangel im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel umgehend zu beheben; vertritt die Auffassung, dass eine interne Auditstelle naturgemäß unverzichtbarer Bestandteil einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist; 7. stellt fest, dass im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs die Überprüfungs- und Auditfunktionen innerhalb des EuGH voneinander getrennt wurden; 8. stellt fest, dass der EuGH den Kauf von Web-Lizenzen zur Nutzung von Software ohne vorherige Bekanntgabe im Amtsblatt im Wege eines beschränkten Vergabeverfahrens abgewickelt hat und damit gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen hat, wobei der EuGH diesen Fehler eingeräumt hat; Weiterbehandlung des Entlastungsverfahrens 2002 9. ist weiterhin alarmiert über den 2003 zu verzeichnenden zunehmenden Überhang an Fällen, wobei jedoch erste vorläufige Zahlen für 2004, was den EuGH betrifft, auf eine leichte Verbesserung schließen lassen (6): Gerichtshof der Europäschen Gemeinschaften   2000 2001 2002 2003 2004 abgeschlossene Fälle 526 434 513 494 665 neue Fälle 503 504 477 561 531 anhängige Fälle 873 943 907 974 840 betroffen waren vor allem die Bereiche Umwelt und Verbraucher, Landwirtschaft, Harmonisierung der Rechtsvorschriften, Sozialpolitik und Steuerrecht; die Bearbeitung der Fälle nahm im Durchschnitt zwei Jahre in Anspruch; Gericht erster Instanz   2000 2001 2002 2003 2004 abgeschlossene Fälle 344 340 331 339 361 neue Fälle 398 345 411 466 536 anhängige Fälle 786 792 872 999 1 174 betroffen waren vor allem die Bereiche Nichtigkeitsklagen, Klagen im Bereich des öffentlichen Dienstes und Urheberrechtsklagen; die Bearbeitung der Fälle nahm im Durchschnitt eineinhalb Jahre in Anspruch; begrüßt folgende Verbesserungen: — Verkleinerung der Spruchkörperbesetzung, — Rückgang der Anzahl der Schlussanträge der Generalanwälte, — Errichtung eines Gerichts für den europäischen öffentlichen Dienst (26 % der Fälle vordem Gericht erster Instanz), — Vereinfachung der von den Berichterstattern für die Anhörung verfassten Berichte, erwartet, dass der EuGH Leistungsziele festsetzt und Aktionspläne zur Erreichung dieser Ziele festlegt, um in den kommenden Jahren den Zeitraum bis zum Abschluss anhängiger Fälle zu verkürzen; 10. wird diese Frage zu einem Schwerpunkt des Entlastungsverfahrens 2004 machen; 11. begrüßt die vom EuGH bezüglich der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch seine Mitglieder getroffenen Maßnahmen, die in seinem Verwaltungsbeschluss vom 31. März 2004 dargelegt sind; erkennt an, dass die neuen Bestimmungen transparent sind und eine Verbesserung der Situation bedeuten; stellt fest, dass der Gerichtshof zur Verringerung des Verwaltungsaufwands auch die Kosten für 15 000 km zusätzlich zu den durch Dienstreiseauftrag genehmigten Fahrten übernimmt und dass die berufliche Nutzung des Fahrzeugs im Fahrtenbuch eingetragen wird; 12. stellt fest, dass Artikel 6 des oben genannten Verwaltungsbeschlusses vorsieht, dass für den Fall, dass Mitglieder ihre Dienstfahrzeuge für andere als die in Artikel 5 genannten Fahrten (d. h. Fahrten in Ausübung ihres Amtes auf der Grundlage eines Dienstreiseauftrags oder pauschal 15 000 km/Jahr) benutzen, die damit verbundenen Kosten (Straßenbenutzungsgebühren, Treibstoffkosten und etwaige zusätzliche Mietkosten, die aufgrund einer Überschreitung der im Rahmenvertrag vorgesehenen Gesamtkilometerleistung von 45 000 km/Jahr anfallen) zu ihren Lasten gehen; ist der Auffassung, dass die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs eine verdeckte geldwerte Leistung darstellt, die das Parlament als nicht zulässig betrachtet; Jährlicher Tätigkeitsbericht des Anweisungsbefugten und Jahresbericht des Internen Prüfers 13. nimmt die Antwort des Kanzlers des EuGH zur Kenntnis, wonach er nicht imstande ist, den Bericht gemäß Artikel 86 Absatz 4 oder den Bericht des Internen Prüfers zu übermitteln, da kein interner Auditbericht fertiggestellt wurde (7); wird diesen beiden Dokumenten daher im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2004 besonderes Augenmerk schenken; 14. stellt fest, dass der jährliche Tätigkeitsbericht des Anweisungsbefugten für 2003 erst im Juli 2004 vorgelegt wurde und keine Zuverlässigkeitserklärung enthält; ist der Ansicht, dass der jährliche Tätigkeitsbericht rechtzeitig für die Prüfung durch den Rechnungshof vorliegen und eine unterzeichnete Zuverlässigkeitserklärung als sichtbares Zeichen für die finanzielle Verantwortlichkeit enthalten muss; Weitere Bemerkungen 15. gratuliert dem EuGH zu den umfassenden Vorbereitungsarbeiten, die 2003 im Hinblick auf die Erweiterung durchgeführt wurden, wie dies aus dem Bericht der Arbeitsgruppe hervorgeht; wird die Umsetzung der getroffenen Maßnahmen in seinem Entlastungsbericht für 2004 prüfen; 16. fordert den EuGH auf, die Auswirkungen der neuen Haushaltsordnung auf seine Verwaltungs- und Gerichtstätigkeit rechtzeitig im Hinblick auf ihre Überprüfung 2005/2006 zu bewerten und dem Europäischen Parlament einen Bericht hierüber zur Prüfung zu übermitteln; 17. nimmt zur Kenntnis, dass sich der EuGH in der Aussprache vom 19. Januar 2005 bereit erklärt hat, eine Reihe von Zusatzfragen so rechtzeitig schriftlich zu beantworten, dass sie während des Entlastungsverfahrens 2003 geprüft werden können. (1)   ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1. (2)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1. (3)   ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99. (4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (5)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (6)  Die Zahlen sind dem Jahresbericht für 2003 entnommen; die Zahlen für 2004 sind vorläufig und wurden von der Verwaltung des EuGH mitgeteilt. (7)  Antwort auf Frage 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.