Europäische Union

96/275/EG: Beschluß des Rates vom 22. April 1996 über den Abschluß des Dritten Zusatzprotokolls zu dem Europa- Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

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Avis juridique important | 31996D0275 96/275/EG: Beschluß des Rates vom 22. April 1996 über den Abschluß des Dritten Zusatzprotokolls zu dem Europa- Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits Amtsblatt Nr. L 103 vom 26/04/1996 S. 0052 - 0052 BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 1996 über den Abschluß des Dritten Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (96/275/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, gestützt auf das am 8. März 1993 unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), in der durch das am 30. Dezember 1994 unterzeichnete Zweite Zusatzprotokoll (2) geänderten Fassung, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der Verhandlungen, die am 27. und 28. November 1995 gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zusatzprotokolls über den Handel mit Textilwaren zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien stattfanden, erklärte Bulgarien seine Bereitschaft, den Abbau der Zölle auf die in Anhang VI des Europa-Abkommens aufgeführten Waren der Kapitel 50 bis 63 des bulgarischen Zolltarifs um ein Jahr zu beschleunigen und die Zölle bis zum 1. Januar 2001 vollständig zu beseitigen. Im Gegenzug ersuchte Bulgarien die Europäische Gemeinschaft, ihre Einfuhrzölle auf die Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bulgarien gemäß Protokoll Nr. 4 des Europa-Abkommens ab dem 1. Januar 1996 auf zwei Siebtel des Ausgangszollsatzes zu senken. Dieses Dritte Zusatzprotokoll muß genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Dritte Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Dritten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Dritte Zusatzprotokoll für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation über den Abschluß aller erforderlichen Verfahren für die Europäische Gemeinschaft vor. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1994, S. 3. (2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1994, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.