Europäische Union

2005/873/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE und zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4621) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-12-09

Quellenkennung: 32005D0873. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis h erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2006 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft; b) gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2006 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 10 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) für die Programme gemäß den Artikeln 11 bis 13 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln; e) bis spätestens 1. Juni 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 erzielten Ergebnisse übermittelt; f) die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Buchstabe d werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster im Anhang übermittelt; g) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; h) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt. (2)  Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt. Artikel 18 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006. Artikel 19 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Muster — Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f getätigten Ausgaben TSE-Überwachung Mitgliedstaat: Monat: Jahr: Tests an Rindern   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Tests an Schafen   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Tests an Ziegen   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001       Insgesamt       Molekulare Primärtests mittels differentialdiagnostischem Immuno-Blotting   Anzahl Tests Einheitskosten Gesamtkosten Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i       ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ( 2 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 3). ( 3 ) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54). ( 4 ) ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 18. ( 5 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ( 6 ) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. ( 7 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.