Europäische Union

89/466/EWG: Entscheidung des Rates vom 18. Juli 1989 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31989D0466. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31989D0466 89/466/EWG: Entscheidung des Rates vom 18. Juli 1989 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme anzuwenden Amtsblatt Nr. L 226 vom 03/08/1989 S. 0023 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0016 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0016 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18 . Juli 1989 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b ) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme anzuwenden ( 89/466/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 27, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten . Das Vereinigte Königreich hat mit einem am 9 . Januar 1989 bei der Kommission eingegangenen Schreiben um die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 der Richtlinie abweichenden Sondermaßnahme ersucht . Den anderen Mitgliedstaaten wurde das Ersuchen des Vereinigten Königreichs am 9 . Februar 1989 mitgeteilt . Da die Kommission hinsichtlich des Ersuchens der britischen Regierung erhebliche Vorbehalte hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 10 . April 1989, daß die Angelegenheit gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie im Rat erörtert wird . Mit Schreiben vom 10 . Mai 1989 teilte das Vereinigte Königreich dem Rat mit, daß es den Anwendungsbereich der der Kommission am 9 . Januar 1989 mitgeteilten abweichenden Sondermaßnahme ändere und einschränke . Im Vereinigten Königreich sind nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b ) in Verbindung mit Nummer 16 des Anhangs F der Richtlinie gegenwärtig alle Lieferungen von Baugrundstücken von der Mehrwertsteuer befreit . Um den Sinngehalt des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 416/85 Rechnung zu tragen, beabsichtigt das Vereinigte Königreich, die Lieferung von Gebäuden sowie des dazugehörigen Grund und Bodens zur gewerblichen oder industriellen Nutzung zu besteuern, gleichzeitig jedoch weiterhin auf die Lieferung von Wohnbauten den Nullsatz anzuwenden und die Lieferung von Baugrundstücken von der Steuer zu befreien . Um die Steuererhebung zu vereinfachen und Steuerumgehungen zu verhindern, möchte das Vereinigte Königreich die Umsätze, die sich auf Gebäude zur gewerblichen oder industriellen Nutzung sowie den dazugehörigen Grund und Boden vor der Erstnutzung beziehen, auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Nutzung festgelegten Normalwerts besteuern . Dies ist bei der Lieferung oder Vermietung mit entsprechender Option für eine Besteuerung nach Artikel 13 Teil C Buchstabe a ) der Richtlinie gewährleistet, da in dem Preis der Lieferung oder Vermietung automatisch der Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Lieferung oder Vermietung enthalten ist . Um dies auch für den Fall zu gewährleisten, in dem ein Bauherr als Steuerpflichtiger dieses Gebäudes selbst nutzt, der nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist oder der das Gebäude nach Artikel 13 Abschnitt B Buchstabe b ) der Richtlinie steuerfrei vermietet, beabsichtigt das Vereinigte Königreich, die in Artikel 5 Absatz 7 Buchstaben a ) und b ) der Richtlinie vorgesehene Bestimmung anzuwenden, um die Zuordnung des genutzten oder vermieteten Gegenstands für die Zwecke des Unternehmens auf der Grundlage des Normalwerts besteuern zu können . Durch die Zugrundelegung des Normalwerts bei der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage dieser Zuordnung weicht die geänderte Sondermaßnahme von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b ) der Richtlinie ab, wonach die Besteuerungsgrundlage bei den in Artikel 5 Absätze 6 und 7 genannten Umsätzen der Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis ist, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden . Dem Ersuchen des Vereinigten Königreichs sollte bis zur Aufhebung der Nummer 16 des Anhangs F der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Lieferung von neuen Gebäuden und Baugrundstücken vorübergehend von der Steuer befreien können, stattgegeben werden . Die obengenannte abweichende Sondermaßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus der Mehrwertsteuer - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 In Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b ) der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, für die unter Artikel 5 Absatz 7 Buchstaben a) und b ) dieser Richtlinie fallende Lieferung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils sowie des dazugehörigen Grund und Bodens vor dessen Erstnutzung den Normalwert als Besteuerungsgrundlage festzusetzen . Artikel 2 Diese Ermächtigung gilt bis zur Aufhebung der Nummer 16 des Anhangs F der Richtlinie 77/388/EWG . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 18 . Juli 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident R . DUMAS ( 1 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.