Europäische Union

2007/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2007 über die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Bavaria Film GmbH — C 51/03 (ex NN 57/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1170) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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R nicht in einen Zuschuss umgewandelt, sondern das Darlehen einschließlich Zinsen verlängert. (5)  Hintergrund dieser pauschalen Beteiligung von 50 %, die nicht den tatsächlichen Anteilen von 30 % und 70 % entspricht, ist die Erkenntnis, dass die Infrastrukturleistungen und Tätigkeiten der BAV (einschließlich der pachtfreien Nutzung des Geländes) die als Gegenleistung gewährte Beteiligung an den Mieteinnahmen (d. h. maximal 103 000 EUR) bei weitem übersteigen. (*1)  Darüber hinaus entstandene indirekte Kosten für die Verwaltung wie Sicherheits- und Gemeinkosten (Marketing, Kundenakquisition usw.) wurden nicht einbezogen. (6)  Der Vereinbarung zufolge sollte die Verrechnung nach drei Jahren umgestellt werden, weil der BFH die ersten drei Jahre als Anlaufphase zur Stabilisierung zugestanden wurden. (7)  Von den 14 zwischen 1999 und 2005 im Studio produzierten Filmen wurden zwei von der BAV und zwei weitere von der Odeon Film AG bzw. der Odeon Pictures GmbH produziert. Zum Zeitpunkt dieser Produktionen (2000) hielt die BAV Anteile von 32,75 % bis 38,4 % an der Odeon Film AG, die wiederum 100 % an der Odeon Pictures hielt. (8)  Die LfA übernimmt des Weiteren die Anteile von Lothar Wedel zu ihrem Nennwert von 10 500 EUR. (9)  Der Wert des Geländes wird auf 3 670 000 EUR geschätzt. Die jährliche Pacht beläuft sich auf 183 000 EUR, so dass eine den üblichen Marktkonditionen entsprechende nominale Rendite von 5 % garantiert ist. (10)  Die BAV berechnet einen marktüblichen Zinssatz. Dieser beläuft sich auf den Basiszinssatz zuzüglich 4 %, was offenbar dem Satz entspricht, der bei einer Kreditvergabe an ein mit der BFH vergleichbares Unternehmen zu erwarten wäre. (11)  Da das Nutzungsentgelt gestundet wird, kann nach Ansicht Deutschlands ausgeschlossen werden, dass die BFH in Konkurs gerät und der BAV im Laufe des Insolvenzverfahrens ein Vorteil daraus erwächst, dass das Studio auf ihrem Gelände steht. (12)  Siehe Fußnote 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.