Europäische Union

2007/211/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2007 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2007 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1285) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.4.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 94/39 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 2007 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2007 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1285) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische, der slowenische und der spanische Wortlaut sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/211/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt. (2) Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen. (3) Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend „das Montrealer Protokoll“), sind die Kriterien festgelegt, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und für jede Vertragspartei wird der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt. (4) Im Beschluss XV/8 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für Verwendungen von Methylbromid für Laborzwecke und Analysen erforderlich ist. (5) Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Dosieraerosolen ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) die Wirkstoffe mitgeteilt (2), für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind. (6) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW verwendet und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. Durch die obigen Feststellungen, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW für Dosieraerosole, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, vermindert werden. Durch Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindert werden, dass FCKW-haltige Dosieraerosole eingeführt und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die darin enthaltenen FCKW werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. (7) Die Kommission hat am 22. Juli 2006 eine Bekanntmachung (3) veröffentlicht, die sich an die Unternehmen in der Gemeinschaft (EU-25) richtet, die für das Jahr 2007 bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft beantragt haben, und hat entsprechende Erklärungen zu den 2007 beabsichtigten wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe erhalten. (8) Um zu gewährleisten, dass interessierte Unternehmen und Beteiligte das Lizenzsystem termingerecht nutzen können, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Januar 2007 gelten. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2007 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken verwendet werden darf, beträgt 316 257,00 ODP (4) -kg. (2)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 65 900,9 ODP-kg. (3)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 718,7 ODP-kg. (4)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 147 110,436 ODP-kg. (5)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 672,0 ODP-kg. (6)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe VI (Methylbromid), die im Jahr 2007 zu Labor- und Analysezwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 150,0 ODP-kg. (7)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 3,52 ODP-kg. (8)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffes der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die im Jahr 2007 für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken in der Gemeinschaft verwendet werden darf, beträgt 12,048 ODP-kg. Artikel 2 Die in Anhang I aufgelisteten FCKW-haltigen Dosieraerosole dürfen nicht in Ländern in Verkehr gebracht werden, in denen die zuständige Behörde festgelegt hat, dass im betroffenen Markt kein wesentlicher Verwendungszweck für FCKW in Dosieraerosolen vorliegt. Artikel 3 Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 gelten folgende Regelungen: 1. Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt. 2. Die Unternehmen, denen Quoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang III aufgeführt. 3. Die Unternehmen, denen Quoten für Halone für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IV aufgeführt. 4. Die Unternehmen, denen Quoten für Tetrachlorkohlenstoff für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang V aufgeführt. 5. Die Unternehmen, denen Quoten für 1,1,1-Trichlorethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VI aufgeführt. 6. Die Unternehmen, denen Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VII aufgeführt. 7. Die Unternehmen, denen Quoten für Fluorbromkohlenwasserstoffe für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang VIII aufgeführt. 8. Die Unternehmen, denen Quoten für Chlorbrommethan für wesentliche Verwendungen zu Laborzwecken zugeteilt werden, sind in Anhang IX aufgeführt. 9. Die Quoten für wesentliche Verwendungszwecke der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, von sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan werden in Anhang X aufgeführt. Artikel 4 Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Einrichtungen gerichtet:   3M Health Care Ltd 3M House Morley Street Loughborough Leicestershire LE11 1EP United Kingdom   Bespak Europe Ltd North Lynn Industrial Estate Bergen Way, King's Lynn Norfolk PE30 2JJ United Kingdom   Boehringer Ingelheim GmbH Binger Straße 173 D-55216 Ingelheim am Rhein   Chiesi Farmaceutici SpA Via Palermo 26/A I-43100 Parma (PR)   Inyx Pharmaceuticals Ltd Astmoor Industrial Estate 9 Arkwright Road Runcorn Cheshire WA7 1NU United Kingdom   IVAX Ltd Unit 301, Waterford Industrial Estate Weterford, Ireland   Laboratorio Aldo Union S.A. Baronesa de Maldá 73 Esplugues de Llobregat E-08950 Barcelona   SICOR SpA Via Terrazzano 77 I-20017 Rho (MI)   Valeas SpA Pharmaceuticals Via Vallisneri, 10 I-20133 Milano (MI)   Valvole Aerosol Research Italiana (VARI) SpA — LINDAL Group Italia Via del Pino, 10 I-23854 Olginate (LC)   Acros Organics bvba Janssen Pharmaceuticalaan 3a B-2440 Geel   Airbus France 316, route de Bayonne F-31300 Toulouse   Bie & Berntsen A-S Transformervej 8 DK-2730 Herlev   Carlo Erba Reactifs-SDS Z.I. de Valdonne, BP 4 F-13124 Peypin   Eras Labo 222, RN 90 F-38330 Saint-Nazaire-les-Eymes   Harp International Gellihirion Industrial Estate, Rhondda, Cynon Taff, UK-Pontypridd CF37 5SX   Health Protection Inspectorate-Laboratories Paldiski mnt 81 EE-10617 Tallinn   Honeywell Specialty Chemicals Wunstorfer Straße 40 Postfach 10 02 62 D-30918 Seelze   Institut scientifique de service public (ISSeP) Rue du Chéra, 200 B-4000 Liège   Ineos Fluor Ltd PO Box 13, The Heath Runcorn, Cheshire WA7 4QF United Kingdom   LGC Promochem GmbH Mercatorstr. 51 D-46485 Wesel   Mallinckrodt Baker BV Teugseweg 20 7418 AM Deventer Nederland   Mebrom NV Assenedestraat 4 B-9940 Rieme Ertvelde   Merck KgaA Frankfurter Straße 250 D-64271 Darmstadt   Mikro+Polo d.o.o. Zagrebška 22 SI-2000 Maribor   Ministry of Defense Directorate Material RNL Navy P.O. Box 2070 2500 ES The Hague Nederland   Panreac Química S.A. Pol. Ind. Pla de la Bruguera C/ Garraf 2 E-08211 Castellar del Vallès, Barcelona   Sanolabor d.d. Leskoškova 4 SI-1000 Ljubljana   Sigma Aldrich Chimie SARL 80, rue de Luzais L’Isle d’Abeau-Chesnes F-38297 Saint-Quentin-Fallavier   Sigma Aldrich Laborchemikalien Wunstorfer Straße 40 Postfach 10 02 62 D-30918 Seelze   Sigma Aldrich Logistik GmbH Riedstraße 2 D-89555 Steinheim   Tazzetti Fluids Srl Corso Europa, 600/a I-10088 Volpiano (TO)   VWR I.S.A.S. 201, rue Carnot F-94126 Fontenay-sous-Bois Brüssel, den 27. März 2007 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)  www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp (3)   ABl. C 171 vom 22.7.2006, S. 27. (4)  Ozonabbaupotenzial. ANHANG I Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Dosieraerosolen ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben folgende Länder festgelegt, dass dank des Vorhandenseins geeigneter FCKW-freier Dosieraerosole FCKW in Verbindung mit folgenden Wirkstoffen im Rahmen des Protokolls nicht mehr wesentlich sind: Quelle: www.unep.org/ozone/Information_for_the_Parties/3Bi_dec12-2-3.asp Tabelle 1 Kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika Land Salbutamol Terbutalin Fenoterol Orciprenalin Reproterol Carbuterol Hexoprenalin Pirbuterol Clenbuterol Bitolterol Procaterol Österreich X X X X X X X X X X X Belgien X X X X X X X X X X X Zypern X X X X X X X X X X X Tschechische Republik X X X X X X X X X X X Dänemark X                     Estland X X X X X X X X X X X Finnland X X X X X X X X X X X Frankreich X X X X X X X X X X X Deutschland X X X X X X X X X X X Griechenland X X X X X X X X X X X Ungarn X X X X X X X X X X X Irland X X X X X X X X X X X Italien X X X X X X X X X X X Lettland X X X X X X X X X X X Litauen X X X X X X X X X X X Luxemburg X X X X X X X X X X X Malta X X X X X X X X X X X Niederlande X X X X X X X X X X X Polen X                     Portugal X X X X X X X X X X X Norwegen X X X X X X X X X X X Slowakei X X X X X X X X X X X Slowenien X X X X X X X X X X X Spanien X X X X X X X X X X X Schweden X X X X X X X X X X X Vereinigtes Königreich X                     Tabelle 2 Inhalative Steroide Land Beclomethason Dexamethason Flunisolid Fluticason Budesonid Triamcinolon Österreich X X X X X X Belgien X X X X X X Zypern             Tschechische Republik X X X X X X Dänemark X     X     Estland X X X X X X Finnland X     X     Frankreich X     X     Deutschland X X X X X X Griechenland             Ungarn X X X X X X Irland X     X     Italien X X X X X X Lettland X X X X X X Litauen X X X X X X Luxemburg X X X X X X Malta       X X   Polen             Portugal X     X X   Niederlande X X X X X X Norwegen             Slowakei X X X X X X Slowenien X X X X X X Spanien X     X     Schweden X     X     Vereinigtes Königreich       X     Tabelle 3 Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel Land Cromoglicinsäure Nedrocromil         Österreich X X         Belgien X X         Zypern X X         Tschechische Republik X X         Dänemark X X         Estland X X         Finnland X X         Frankreich X X         Deutschland X X         Griechenland X X         Ungarn X           Irland             Italien X X         Lettland X X         Litauen X X         Luxemburg X           Malta X X         Polen             Portugal X           Niederlande X X         Norwegen             Slowakei X X         Slowenien X X         Spanien   X         Schweden X X         Vereinigtes Königreich             Tabelle 4 Anticholinergika als Bronchodilatatoren Land Ipratropiumbromid Oxitropiumbromid         Österreich X X         Belgien X X         Zypern X X         Tschechische Republik X X         Dänemark X X         Estland X X         Finnland X X         Frankreich             Deutschland X X         Griechenland X X         Ungarn X X         Irland X X         Italien             Lettland X X         Litauen X X         Luxemburg X X         Malta X X         Polen X X         Portugal             Niederlande X           Norwegen             Slowakei X X         Slowenien X X         Spanien X X         Schweden X X         Vereinigtes Königreich X X         Tabelle 5 Langwirksame Beta2-Sympathomimetika Land Formoterol Salmeterol         Österreich X X         Belgien X X         Zypern X           Tschechische Republik X X         Dänemark             Estland X X         Finnland X X         Frankreich X X         Deutschland X X         Griechenland             Ungarn X X         Irland X X         Italien X X         Lettland X X         Litauen X X         Luxemburg X X         Malta X X         Polen X           Portugal             Niederlande             Norwegen             Slowakei X X         Slowenien X X         Spanien   X         Schweden X X         Vereinigtes Königreich             Tabelle 6 Wirkstoffkombinationen enthaltende Dosieraerosole Land             Österreich X Alle Erzeugnisse           Belgien X Alle Erzeugnisse           Zypern             Tschechische Republik X Alle Erzeugnisse           Dänemark             Estland             Finnland X Alle Erzeugnisse           Frankreich X Alle Erzeugnisse           Deutschland X Alle Erzeugnisse           Griechenland             Ungarn X Alle Erzeugnisse           Irland             Italien Budenosid + Fenoterol Fluticason + Salmeterol         Lettland X Alle Erzeugnisse           Litauen X Alle Erzeugnisse           Luxemburg X Alle Erzeugnisse           Malta X Alle Erzeugnisse           Polen             Portugal             Niederlande             Norwegen             Slowakei X Alle Erzeugnisse           Slowenien X Alle Erzeugnisse           Spanien             Schweden X Alle Erzeugnisse           Vereinigtes Königreich             ANHANG II Wesentliche medizinische Verwendungszwecke Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe I, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Dosieraerosole zur Behandlung von Asthma und chronisch-obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:   3 M Health Care Ltd (UK)   Bespak Europe Ltd (UK)   Boehringer Ingelheim GmbH (DE)   Chiesi Farmaceutici SpA (IT)   Inyx Pharmaceuticals Ltd (UK)   Ivax Ltd (IE)   Laboratorio Aldo Union SA (ES)   SICOR SpA (IT)   Valeas SpA Pharmaceuticals (IT)   Valvole Aerosol Research Italiana (VARI) SpA — LINDAL Group Italia (IT) ANHANG III Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppen I und II, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:   Acros Organics bvba (BE)   Bie & Berntsen A-S (DK)   Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)   Harp International (UK)   Honeywell Specialty Chemicals (DE)   Ineos Fluor (UK)   LGC Promochem (DE)   Mallinckrodt Baker (NL)   Merck KGaA (DE)   Mikro+Polo d.o.o. (SI)   Panreac Química S.A. (ES)   Sanolabor d.d. (SI)   Sigma Aldrich Chimie (FR)   Sigma Aldrich Logistik (DE)   Tazzetti Fluids (IT)   VWR I.S.A.S. (FR) ANHANG IV Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe III, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:   Airbus France (FR)   Eras Labo (FR)   Ineos Fluor (UK)   Ministry of Defense (NL)   Sigma Aldrich Chimie (FR) ANHANG V Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IV, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:   Acros Organics (BE)   Bie & Berntsen A-S (DK)   Carlo Erba Reactifs-SDS (FR)   Health Protection Inspectorate-Laboratories (EE)   Honeywell Specialty Chemicals (DE)   Institut scientifique de service public (ISSeP) (BE)   Mallinckrodt Baker (NL)   Merck KGaA (DE)   Mikro+Polo d.o.o. (SI)   Panreac Química S.A. (ES)   Sanolabor d.d. (SI)   Sigma Aldrich Chimie (FR)   Sigma Aldrich Laborchemikalien (DE)   Sigma Aldrich Logistik (DE) ANHANG VI Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe V, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:   Acros Organics (BE)   Bie & Berntsen A-S (DK)   Merck KGaA (DE)   Mikro+Polo d.o.o. (SI)   Panreac Química S.A. (ES)   Sanolabor d.d. (SI)   Sigma Aldrich Chimie (FR)   Sigma Aldrich Logistik (DE) ANHANG VII Kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken Die Quoten des geregelten Stoffes der Gruppe VI, die für kritische Verwendungen zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:   Mebrom NV (BE)   Sigma Aldrich Logistik (DE) ANHANG VIII Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe VII, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:   Ineos Fluor (UK)   Sigma Aldrich Chimie (FR) ANHANG IX Wesentliche Verwendung zu Laborzwecken Die Quoten geregelter Stoffe der Gruppe IX, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:   Ineos Fluor (UK)   Sigma Aldrich Logistik (DE) ANHANG X Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.