Europäische Union

2008/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 Staatliche Beihilfe C 40/06 (ex NN 96/05) Im Vereinigten Königreich gewährte Kredithilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1612) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0626(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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menschlichen Verzehr bestimmt waren. (43) Das Darlehen in Höhe von 73 000 GBP, das die Shetland Seafood Specialities Ltd. im Oktober 1996 erhielt, war für den Erwerb und die Errichtung und Inbetriebnahme einer Suppenproduktionslinie bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in den Erwägungsgründen 40 und 41 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren. Im August 1997 und Dezember 1998 gewährte Darlehen für Fisch verarbeitende Unternehmen (44) Auch für die 1997 und 1998 gewährten Darlehen gelten die unter Ziffer 2.3 der Leitlinien von 1997 wiederholten Bedingungen, die schon in den unter Erwägungsgrund 39 angeführten Leitlinien von 1994 standen. Somit muss die Beihilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 bewertet werden. (45) Das Darlehen in Höhe von 173 000 GBP, das die Whalsay Fish Processors Ltd. im August 1997 erhielt, war für die Errichtung einer Fischverarbeitungslinie und einer Kühlanlage in der bestehenden Fabrik bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in den Erwägungsgründen 40 und 41 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren. (46) Zur Beurteilung der im Dezember 1998 der D Watt (Shetland) Ltd. gewährten Beihilfe ist festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (15) ersetzt wurde. Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 gelten Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 3699/93 als Verweisungen auf die neue Verordnung. Die Bestimmungen zu Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sind in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2468/1999 und Anhang II Ziffer 2.4 der Verordnung zu finden. (47) In erster Linie zuschussfähig sind nach Artikel 11 und Ziffer 2.4 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen (einschließlich insbesondere Informatik und Telematik). Nicht zuschussfähig sind danach Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen aus Fischerei und Aquakultur. (48) Das Darlehen in Höhe von 110 000 GBP, das die D Watt (Shetland) Ltd. im Dezember 1998 erhielt, war für den Bau und die Ausstattung einer neuen Verarbeitungsfabrik für Schalentiere bestimmt. Ein derartiges Projekt erfüllt die in Erwägungsgrund 47 genannten Anforderungen. Es handelt sich in erster Linie um eine Investitionshilfe zum Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten zwischen Anlandung und Endprodukt. Die Investitionen betrafen keine Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren. Beihilfesatz (49) Nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 können Beihilfen bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. (50) Das Darlehen in Höhe von 200 000 GBP für Lerwick Fish Traders Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 819 672 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 24,4 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 108 gleichen Monatsraten zu je 2 784,94 GBP zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 7,57 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 11,18 %. (51) Das Darlehen in Höhe von 73 000 GBP für Shetland Seafood Specialities Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 186 000 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 39,2 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 120 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 9 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 10,26 %. (52) Das Darlehen in Höhe von 173 000 GBP für Whalsay Fish Processors Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 473 150 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 36,6 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 96 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden, beginnend 24 Monate nach Auszahlung des Darlehens oder der ersten Darlehensrate. Der Zinssatz betrug 8 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 8,15 %. (53) Das Darlehen in Höhe von 110 000 GBP für D Watt (Shetland) Ltd. wurde für ein Projekt mit einem Gesamtvolumen von 510 000 GBP gewährt. Es deckte somit etwa 21,6 % der tatsächlichen Projektkosten ab. Das Darlehen sollte in 120 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden. Der Zinssatz betrug 5 % gegenüber einem Referenzsatz der Gemeinschaft von 7,77 %. (54) Zur Berechnung des Beihilfesatzes müssen für jedes Darlehen die Projektkosten auf das Bruttobeihilfeäquivalent des Darlehens bezogen werden. Nach den in den Erwägungsgründen 50 bis 53 genannten Zahlen machte jedes Darlehen auch vor Berechnung des Bruttobeihilfeäquivalents weniger als 50 % der gesamten Projektkosten aus. (55) Somit entspricht der Beihilfesatz für die Darlehen den Bedingungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2468/98, auf die in Erwägungsgrund 49 verwiesen wird. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (56) Angesichts der Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die im Rahmen der Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen gewährte Beihilfe sowie die der D Watt (Shetland) Ltd. 2002 im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährte Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (57) Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei den drei im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährten Darlehen im Mai 1996 für Lerwick Fish Traders Ltd., im Oktober 1996 für Shetland Seafood Specialities Ltd., im August 1997 für Whalsay Fish Processing Ltd. und im Dezember 1998 für D Watt (Shetland) Ltd. um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Diese Beihilfen entsprechen jedoch den Bedingungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor und gelten deshalb nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Zeitraum 2000 bis 2002 im Rahmen der Kreditregelung für Lachszuchtunternehmen gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (2)   Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Jahr 2002 D Watt (Shetland) Ltd. im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (3)   Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen von 1996 bis 1998 Lerwick Fish Traders Ltd., Shetland Seafood Specialities Ltd., Whalsay Fish Processing Ltd. und D Watt (Shetland) Ltd. gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 30. April 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)   ABl. C 292 vom 1.12.2006, S. 6. (3)   ABl. C 292 vom 1.12.2006, S. 6. (4)  Dem Darlehensempfänger wurde ein zinssenkender Zuschuss in Höhe von 20 000 GBP gewährt, so dass der Zinssatz auf 5 % gesenkt werden konnte. (5)   ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63. (6)   ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36. (7)  Rs. C-142/87 Belgien/Kommission, Slg. 1986, 231. (8)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (9)  Dem Darlehensempfänger wurde ein zinssenkender Zuschuss in Höhe von 20 000 GBP gewährt, so dass der Zinssatz auf 5 % gesenkt werden konnte. (10)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (11)   ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10. (12)   ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3. (13)   ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12. (14)   ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1. (15)   ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

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