Europäische Union

2007/569/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3892)

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22.8.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 217/34 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. August 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3892) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2007/569/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Artikel 3a der Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten, den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza vor. (2) Im Jahre 2007 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt worden sind und die zuständigen Behörden der Kommission alle Angaben fristgerecht übermitteln. (4) Gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der dem Mitgliedstaat entstandenen erstattungsfähigen Kosten. (5) Das Vereinigte Königreich hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die entstandenen Kosten übermittelt und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt. (6) Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG (2) fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt. (7) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (1)   Dem Vereinigten Königreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2007 entstehen. (2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden. Artikel 2 Adressat Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 20. August 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)   ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37. (3)   ABl. L 55 vom 1.3.2005 S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.