Europäische Union

2002/800/EG: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 98/508/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen

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Avis juridique important | 32002D0800 2002/800/EG: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 98/508/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen Amtsblatt Nr. L 278 vom 16/10/2002 S. 0019 - 0019 Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 98/508/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (2002/800/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: Im Hinblick auf eine effiziente Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen(1) (im Folgenden "Abkommen" genannt) ist es erforderlich, den Beschluss 98/508/EG(2) zu ändern, damit die Kommission ermächtigt wird, alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des Abkommens zu ergreifen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Artikel 3 des Beschlusses 98/508/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss. Die Kommission nimmt nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifikationen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen gemäß dem Abkommen vor. (2) Der von der Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt." Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2002. Im Namen des Rates Der Präsident T. Pedersen (1) ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 3. (2) ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.