Europäische Union

85/383/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (IV/31.029 - Frachtenregelung in der französischen Binnenschiffahrt: EATE-Beitrag) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0383. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Zentralverband der Frachtagenten in der Binnenschiffahrt sind Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68. Die Kommission kritisiert nicht die Vereinbarkeit der Tätigkeit beider Einrichtungen mit den Wettbewerbsregeln, sofern diese darauf abzielt, die sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu befriedigen und die jedem Berufsverband eigenen Ziele beruflicher Förderung zu verwirklichen wie - die Ordnung des Gewerbes durch Regeln für die Qualifikation und ein zwingend vorgeschriebenes Mitgliederregister, - die Prüfung aller Fragen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Mitglieder sowie der Kontakte zu anderen Berufsverbänden oder staatlichen Instanzen, um ihren Mitgliedern die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren und ihnen so die Ausübung des Gewerbes technisch zu erleichtern, - die Förderung des Gewerbes durch eine bessere Vergütung der Dienstleistungen und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Durch den Abschluß des Branchenvertrags vom 13. Juni 1983 fällt die Tätigkeit beider Einrichtungen in den Bereich der wirtschaftlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf den Wettbewerb auswirken und insbesondere Folgen für die Wettbewerbslage Dritter haben. Artikel 2 der genannten Verordnung ist insofern auf beide Berufsverbände anwendbar, als ihre eigene Tätigkeit bzw. die der ihr angehörenden Unternehmen auf die in dem Artikel genannten Wirkungen abzielen. 2. Vereinbarung zwischen Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (40) Obwohl Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 nur Vereinbarungen zwischen Unternehmen nennt, betrifft diese Vorschrift auch Vereinbarungen zwischen Unternehmensverei nigungen (Entscheidung 74/433/EWG der Kommission in der Sache Nr. IV/26502 (1), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 71/74 (FRUBO/Kommission) (2)). Der zwischen der ANTIB und dem Berufsverband der Frachtagenten in der Binnenschiffahrt geschlossene Vertrag ist seiner Form nach als eine Vereinbarung anzusehen, die in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fällt, da sie auf die Wirkungen abzielt, die von dem in Artikel 22 der Richtlinie genannten Verbotsgrundsatz betroffen sind. (41) Der Branchenvertrag stellt eine Vereinbarung dar, die über den Zentralverband der Frachtagenten in der Binnenschiffahrt die ihm angehörenden Frachtagenten so bindet, als wenn sie von ihnen geschlossen worden wären. Obwohl der Berufsverband seinen Mitgliedern Regelungen vorschreiben kann, wurde die Anwendung des Branchenvertrags im vorliegenden Fall bei den Mitgliedsunternehmen mit einer einzigen Empfehlung durchgesetzt (siehe diesbezueglich auch die Entscheidung 82/371/EWG der Kommission (3)). (42) Der von der ANTIB geschlossene Vertrag bindet die Mitglieder dieses Verbandes nicht, während die sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen (wie die Verwendung des Ausgleichsfonds) nur für den Verband bestehen. Im vorliegenden Fall sind (französische oder ausländische) Partikuliere, die im Rahmen des »tour de rôle"-Systems ihre Frachtverträge abschließen, aufgrund des zwingend vorgeschriebenen Mitwirkens der Frachtagenten jedoch nicht in der Lage, die Zahlung des EATE-Beitrags zu vermeiden. (43) Zur Einführung des EATE-Beitrags ist zu sagen, daß die zur Erreichung des angestrebten Ziels getroffenen Maßnahmen allein schon wirksam und zweckmässig waren. Die Mitwirkung der Frachtagenten war in dieser Hinsicht aufgrund ihrer zwingend vorgeschriebenen Beteiligung beim Abschluß von Frachtverträgen im Rahmen des »tour de rôle"-Systems ausreichend. Über die Verwendung des Ausgleichsfonds und die Erstattung des EATE-Beitrags konnte die ANTIB bis zur Gründung der EATE nach freiem Ermessen entscheiden. Somit besteht kein Zweifel daran, daß zwischen der Willensübereinstimmung beider Parteien und der Auswirkung des Vertrages auf den Wettbewerb ein Zusammenhang besteht. 3. Die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (44) Da die Mindestentgelte im grenzueberschreitenden Verkehr durch Abstimmung zwischen den Vertretern der Partikuliere und den Frachtagenten als Vertreter der Verkehrsnutzer festgesetzt wurden, konnte der EATE-Beitrag gemäß dem Branchenvertrag im Exportverkehr Wirklichkeit werden. (45) Aufgrund seiner Eigenart und seiner Merkmale sind die Festsetzung des EATE-Beitrags zu Lasten der Partikuliere, die Exportverkehr durchführen, und die Möglichkeit der gezielten Erstattung dieses Beitrags geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und auf diese Weise die Beförderung von Gütern von Frankreich nach anderen Mitgliedstaaten zu behindern und der Errichtung eines gemeinsamen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. (46) Aufgrund der Bedeutung des Exportverkehrs im Rahmen des »tour de rôle"-Systems und aufgrund des Marktanteils der ausländischen Partikuliere an diesem Verkehr (siehe Randnummer 19) steht fest, daß der betreffende Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in spürbarer Weise beeinträchtigt. 4. Wettbewerbsverzerrungen (47) Die Kommission ist der Auffassung, daß zwei Bestimmungen des Branchenvertrags, nämlich die Einführung der Abgabe auf Exportverkehre und die Möglichkeit der gezielten Erstattung der genannten Abgabe, diskriminierend sind und die von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 genannten Wirkungen haben, da sie für einige Binnenschiffsunternehmen, die keine Vertragspartner sind, einen Wettbewerbsnachteil darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (verbundene Rechtssachen 56/64 und 58/64 Grundig-Consten (4)) ist für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregel nicht erforderlich, daß eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Parteien enthält, sondern es genügt vielmehr, daß die strittige Verhaltensweise sich spürbar auf die Position Dritter auswirkt. (48) Um den diskriminierenden Zweck und die wettbewerbswidrige Auswirkung des Branchenvertrags besser beurteilen zu können, ist der wirtschaftliche und rechtliche Hintergrund, vor dem diese Vereinbarung getroffen wurde, zu berücksichtigen: a) der EATE-Beitrag wird nur auf Beförderungen im Exportverkehr erhoben. Der mit dieser Abgabe finanzierte Ausgleichsfonds soll jedoch der Förderung des gesamten innerfranzösischen und Exportverkehrs im Rahmen des »tour de rôle"-Systems dienen. Der letztere, wirtschaftlich bedeutsame Verkehr wird etwa zur Hälfte von ausländischen Partikulieren durchgeführt. Dank der in dem betreffenden Zeitraum eingegangenen Mittel (5 Millionen ffrs innerhalb von vier Monaten) konnte die EATE für das »tour de rôle"-System bedeutende neue Verkehre aushandeln und akquirieren, bei denen es sich jedoch zum grossen Teil um innerfranzösische Beförderungen handelt; b) der rechtliche Hintergrund ist nicht minder wichtig. Die geringe Beteiligung ausländischer Partikuliere am innerfranzösischen Verkehr ist darauf zurückzuführen, daß die Vertragsbestimmungen über die Liberalisierung der Dienstleistungen nicht auf den Verkehr anwendbar sind. Diese Ausnahmebestimmung ist in Artikel 61 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalten und wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Französische Republik (1)) bestätigt. Diesbezueglich hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach der ihm aufgrund von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages obliegenden Verpflichtung nicht die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festgelegt. Die in Frankreich bestehende, sehr teilweise Liberalisierung beruht auf einer einzelstaatlichen Verkehrspolitik. (49) Aufgrund der Berücksichtigung des Hintergrunds der Vereinbarung kann erstens festgestellt werden, daß die vom 2. August 1983 vorgenommene Erstattung des EATE-Beitrags ausschließlich an französische Verkehrsunternehmen, die EATE-Mitglieder sind, eine diskriminierende Maßnahme zu Lasten ausländischer Verkehrsunternehmer darstellt, die hierdurch gegenüber ihren französischen Wettbewerbern einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Sie sind auf diese Weise ungleichen Bedingungen für den Marktzugang unterworfen. Durch die Einführung von Vergeltungsmaßnahmen in den Niederlanden und in Belgien (siehe Randnummer 35) ausschließlich gegen französische Partikuliere kann die Erstattung des EATE-Beitrags nur an französische Verkehrsunternehmen nicht gerechtfertigt und die Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 nicht ausgeschlossen werden. (50) Zweitens war es durch die Einführung und Garantierung eines ungerechtfertigten Vorteils für bestimmte Partikuliere zu Lasten dritter Partikuliere zumindest wahrscheinlich, daß die Einführung der EATE-Beitrag genannten Abgaben den Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigen würde. Da die Mittel des Ausgleichsfonds hauptsächlich zur Förderung des gesamten Binnenschiffsverkehrs im Rahmen des »tour de rôle"-Systems verwendet werden, kommen sie französischen Verkehrsunternehmen zugute, ohne daß diese einen Beitrag zu diesen Fonds leisten müssten. Die Diskriminierung ausländischer Partikuliere steht in jedem Fall fest, da ihre sehr geringe Beteiligung am innerfranzösischen Verkehr ihnen nicht die Möglichkeit bietet, die geplante Förderung in dem Umfang, der ihrem finanziellen Beitrag entspricht, zu nutzen. Deshalb wird ihre Wettbewerbslage künstlich verfälscht. (51) Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Möglichkeit der gezielten Erstattung des EATE-Beitrags nicht minder diskriminierend ist. Aus der Sicht der Kommission bezweckt diese Bestimmung, allein den EATE-Mitgliedern einen wirtschaftlichen Vorteil zu garantieren, und bewirkt, daß die Wettbewerbslage von Partikulieren, die keine EATE-Mitglieder sind, künstlich verfälscht wird. Für die genannten Partikuliere würde der Exportverkehr auf diese Weise ohne wirtschaftliche Rechtfertigung weniger einträglich. Da die Erstattung nur Partikulieren zugesagt wird, die ihren Willen bekunden, der EATE beizutreten, zieht die Kommission ausserdem zu Recht den Schluß, daß die genannten Partikuliere auf diesen Anreiz, der sie zum Beitritt bewogen hat, kaum verzichten würden. Welche Möglichkeit des EATE-Beitritts auch immer bestanden hat (der Wert des Geschäftsanteils beträgt 100 ffrs), so ist die Kommission der Auffassung, daß diese Maßnahme gegen die Wettbewerbsregeln verstösst, da sie die Handlungsfreiheit der Unternehmen einschränkt. Die Unternehmen müssen nämlich aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage frei entscheiden können, ob sie EATE-Mitglieder werden wollen. Da die Handlungsfreiheit und Wahlmöglichkeit der Marktteilnehmer wesentliche Kriterien für das Bestehen eines wirksamen und ausreichenden Wettbewerbs auf dem Markt sind, hat die betreffende Verhaltensweise den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt. Die Diskriminierung ausländischer Partikuliere steht in jedem Fall schon deshalb fest, weil ihnen nicht einmal das Beitrittsrecht zuerkannt wurde. Aus den bereits ausführlich dargelegten Gründen (siehe Randnummer 24) folgt die Kommission nicht der von der ANTIB bei der Anhörung vorgebrachten Auslegung, wonach Partikuliere, die Eigner nicht in Frankreich eingetragener Schiffe sind, EATE-Mitglied werden und somit die Erstattung in Anspruch nehmen können. Selbst wenn dies zuträfe, wäre die Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht weniger spürbar gewesen. B. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (52) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 kann das Verbot des Artikels 2 mit rückwirkender Kraft für nichtanwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die beitragen zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder zur Förderung einer grösseren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts, und zwar unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Verkehrsnutzer und ohne daß den beteiligten Verkehrsunternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten. (53) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 muß eine Vereinbarung, um gegebenenfalls in den Genuß einer Freistellung gemäß Artikel 5 zu kommen, nicht unbedingt angemeldet worden sein. In der Einleitung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (Erwägungsgründe 14 und 15) heisst es: »Es ist in erster Linie Sache der Unternehmen, zu beurteilen, ob bei ihren Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen den Wettbewerb beschränkende Auswirkungen oder wirtschaftlich günstige Auswirkungen, die diese Beschränkungen rechtfertigen können, überwiegen. Sie sollten auf diese Weise unter eigener Verantwortung feststellen, ob diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zulässig sind oder nicht. Den Unternehmen muß daher gestattet werden, Vereinbarungen zu schließen und anzuwenden, ohne sie bekanntgeben zu müssen; es ergibt sich somit für sie das Risiko einer rückwirkenden Nichtigkeit für den Fall, daß die Vereinbarungen aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen durch die Kommission geprüft werden, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, daß diese Vereinbarungen im Falle einer solchen nachträglichen Prüfung rückwirkend für zulässig erklärt werden." (54) Gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung können jedoch Unternehmen, die die Unterstützung der zuständigen Behörden wünschen, um sich über die Übereinstimmung ihrer Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit den geltenden Vorschriften zu versichern, bei der Kommission einen Antrag stellen, um für Vereinbarungen der in Artikel 2 bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 5 in Anspruch zu nehmen. (55) Für den betreffenden Branchenvertrag wurde nie ein Antrag auf ein Negativattest oder ein Antrag auf Freistellung durch die Kommission gemäß Artikel 12 gestellt. (56) Andererseits ist die Kommission, wenn ihr eine Vereinbarung vorgelegt wird, verpflichtet, die Vereinbarkeit einer solchen Vereinbarung mit den Wettbewerbsregeln unbeschadet der Möglichkeit zu prüfen, daß diese Vereinbarung rückwirkend für freigestellt erklärt wird. Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, daß der Branchenvertrag die Voraussetzungen des Artikels 2, nicht jedoch die des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erfuellt. Aus den nachstehend aufgeführten Gründen kann deshalb keine Freistellung für sie gewährt werden. a) Die erwarteten und auch eingetretenen Vorteile für den im Rahmen des »tour de rôle"-Systems abgewickelten Verkehr können nicht als Ausgleich der schwerwiegenden Nachteile, die die beanstandeten Maßnahmen auf den Wettbewerb zur Folge hatten, berücksichtigt werden. Deshalb sind diese Maßnahmen im Verhältnis zu den Vorteilen, welche die Parteien mit dem Abschluß der Vereinbarung erwarteten, als unverhältnismässig und unangemessen zu betrachten. In Wirklichkeit zielen sie auf der Grundlage rein kaufmännischer und berufsständischer Erwägungen darauf ab, den Ausgleichsfonds der EATE zu Lasten der im Exportverkehr tätigen Partikuliere zu finanzieren, sind gegenüber einer Gruppe insbesondere ausländischer Partikuliere diskriminierend und beeinträchtigen spürbar den Wettbewerb. b) Für die Kommission ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie die beanstandeten Maßnahmen in der angewandten Form zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen, zur Förderung einer grösseren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs, zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts hätten beitragen können. Die durch sie entstehende Diskriminierung ist in keiner Weise gerechtfertigt. Auch besteht keinerlei Grund zur Annahme, daß diese Maßnahmen den Verkehrsnutzern zugute kommen können. c) Die Tatsache schließlich, daß eine staatliche Instanz die Gründung der EATE als mögliches Mittel zur Überwindung einer kritischen Situation, in der sich die französische Partikulierschiffahrt befindet, befürwortete, kann die Einführung der beanstandeten Maßnahmen sicherlich nicht rechtfertigen, zumal die Beeinträchtigung des Wettbewerbs weder ganz noch teilweise auf irgendeine Maßnahme des französischen Staates, sondern auf eine zwischen der ANTIB und den Frachtagenten geschlossene Vereinbarung zurückzuführen ist. C. Abstellung der Zuwiderhandlungen (57) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Aus den in Kapitel II Buchstaben A und B dargelegten Gründen muß die Kommission feststellen, daß die ANTIB und die Frachtagenten vom 13. Juni 1983 bis zum 17. Oktober 1983 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 begangen haben. Nur Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 Satz 1 des Branchenvertrags vom 13. Juni 1983 über die Einführung des ausschließlich auf die Entgelte im Exportverkehr erhobenen EATE-Beitrags bzw. die Möglichkeit der Erstattung des EATE-Beitrags nur für EATE-Mitglieder stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 dar. Beide Bestimmungen können von der gesamten Vereinbarung getrennt werden und fallen unter das Verbot von Artikel 2 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der am 13. Juni 1983 zwischen der Zentralvereinigung der in der Binnenschiffahrt tätigen Unternehmen und dem Zentralverband der Frachtagenten in der Binnenschiffahrt geschlossene Branchenvertrag stellt insoweit, als er den gewöhnlichen Wettbewerb beeinträchtigt, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 dar. Es handelt sich insbesondere um Absatz 1 zweiter Gedankenstrich über die Einführung des auf die Entgelte im Exportverkehr erhobenen EATE-Beitrags und Absatz 4 Satz 1 über die Möglichkeit der Nichterstattung des EATE-Beitrags an Nichtmitglieder. Artikel 2 Die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 wird für den in Artikel 1 genannten Vertrag verweigert. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Association Nationale des Travailleurs Indépendants de la Batellerie (ANTIB), 16, boulevard Vincent Auriol, 75013 Paris, Frankreich, und die Chambre Syndicale Nationale des Courtiers de fret fluviaux, 32, rü de Londres, 75009 Paris, Frankreich, gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 11. (1) ABl. Nr. L 237 vom 29. 8. 1974, S. 16. (2) Slg. 1975, S. 563. (3) ABl. Nr. L 167 vom 15. 6. 1982, S. 39. (4) Slg. 1966, S. 449. (1) Slg. 1974, S. 359.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.