Europäische Union

2006/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3940) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tz um 18 % zu reduzieren, Personal abzubauen und in der vorgegebenen Zeit — d. h. bis zum Beginn des Jahres 2004 — mit den genannten Finanzmitteln die Umstrukturierung vorzunehmen. 2.6.   Eröffnung des Verfahrens — Überblick (42) Im Anschluss an den ersten Jahresbericht und die oben genannte Beschwerde stellte die Kommission fest, dass ein Teil der Beihilfe gezahlt wurde, obwohl einige grundlegende Voraussetzungen der Entscheidung „Sernam 1“ nicht erfüllt waren. Die Kommission stellte die unzulässige Gewährung einer Beilhilfe fest, wobei sie insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Punkten Zweifel bzw. Bedenken anmeldete: — die Umwandlung der SCS Sernam in eine Aktiengesellschaft, womit die Haftung von Geodis für die Schulden von Sernam auf den Kapitalanteil von Geodis begrenzt wird; — die Verringerung des durch Geodis, das selbst in Schwierigkeiten war, von Sernam übernommenen Aktienanteils auf 15 %. Geodis sollte ursprünglich 60 % der Anteile übernehmen; — die Übernahme von weiteren 15 % der Sernam-Aktien durch ein anderes Unternehmen (COGIP - Compagnie générale d’investissement et de participation); Cogip ist zu 34 % im Besitz von Geodis und zu 66 % im Besitz von Sofivir (21); — die Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums um ein Jahr; — die Erhöhung des öffentlichen Finanzzuschusses um 41 Mio. €, die der Nettoerhöhung des Finanzbedarfs der Sernam für die Umstrukturierung entspricht, seinerseits zurückzuführen auf die Verzögerungen gegenüber der ursprünglichen Planung (22); — die vermutlich fehlende — ursprünglich vorgesehene — Einbringung von Privatkapital durch Geodis (67 Mio. €). Hierdurch sollte sich die Höhe der Beihilfe entsprechend verringern; — das Fehlen von Maßnahmen zum Ausgleich der Änderungen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans; — erneute Rentabilität von Sernam innerhalb einer angemessenen Frist; — Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen; — Einhaltung des Grundsatzes der „einmaligen Beihilfe“; — Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß; — Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe im Einklang mit der Entscheidung „Sernam 1“; — Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag der (inzwischen) als neue bzw. unzulässige Beihilfen eingestuften Zuschüsse. Der Umstrukturierungsplan von Sernam ist aufgrund dieser Zweifel erneut zu prüfen. (43) Bei der Eröffnung des Verfahrens Nr. C 32/03 wies die Kommission darauf hin, dass bei den Elementen bzw. Maßnahmen, deren Entwicklung im Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens als im Einklang mit der Entscheidung „Sernam 1“ befindlich eingestuft worden sei, zu überprüfen sei, ob sie ordnungsgemäß zu Ende geführt würden (insbesondere bezüglich der konkreten Einführung von Wettbewerbsbedingungen für die betroffenen Märkte zum 31. Januar 2003 (23) — es handelt sich hier um die Verträge zwischen der SNCF und SCS Sernam über den Transport von Gepäckstücken von Bahnkunden, Zeitungen/Zeitschriften und Material für die SNCF). Sie wies ferner darauf hin, dass diese Unsicherheiten eine weitere Prüfung des Dossiers auf der Grundlage eines neuen, aktualisierten Umstrukturierungsplans erforderlich machten, der die neuen Gegebenheiten berücksichtigt. 2.7.   Weitere Entwicklung (44) Im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission und entsprechend den Bestimmungen zur Aufhebung der Vereinbarung zwischen der SNCF und Geodis, einerseits, und Cogip, andererseits, für den Fall, dass die Kommission das Prüfverfahren einleitet oder der Vorgang vor den Europäischen Gerichtshof (24) gelangt, musste die SNCF die jeweils 15 % an Sernam-Aktien zurücknehmen, die Geodis und Cogip erworben hatten. (45) Nach den jüngsten von Frankreich vorgelegten Informationen belaufen sich die seit der Umwandlung Sernams in eine Tochtergesellschaft vom französischen Staat an Sernam gezahlten Beihilfen auf 489,1 Mio. €. Dieser Betrag umfasst 6,7 Mio. € Anfangskapital, 419,6 Mio. € Kapitaltransaktionen, 33,5 Mio. € Beteiligungsdarlehen und 29,3 Mio. € für Mehrkosten im Zusammenhang mit Bahnangestellten (25). Dieser Betrag entspricht den von der Kommission im Mai 2001 im Rahmen des Plans genehmigten 448 Mio. € an Umstrukturierungsbeihilfen, zuzüglich 41 Mio. € zur Berücksichtigung der nach der Entscheidung der Kommission eingetretenen neuen Umstände (Gegenleistung für zusätzliche Maßnahmen, insbesondere Schließung von Betriebsstandorten). (46) Die sonstigen Entwicklungen, die Frankreich vor allem anlässlich der Vorlage seiner Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens angekündigt hat (u. a. die Aktualisierung des Umstrukturierungsplans der Sernam), werden im Abschnitt über die Bemerkungen Frankreichs zusammengefasst. (47) Ferner haben die französischen Behörden […] ihre Entscheidung bekannt gegeben, für Sernam ein Verkaufsverfahren einzuleiten. Für einen solchen Verkauf gelten folgende Bedingungen: — Das Verfahren muss transparent und nicht diskriminierend sein, — man muss sich um einen europäischen Käufer bemühen und — der Verkauf muss zum Marktpreis stattfinden. (48) Daher haben die Behörden eine Bank mit der Ermittlung potenzieller Käufer in Europa beauftragt. Nach Angaben der französischen Behörden ist der […] die letzte Frist für diesen Verkauf. (49) Die Kommission nimmt die Absicht der französischen Behörden zur Kenntnis, das Unternehmen Sernam als Ganzes (mit Aktiva und Passiva) zum Verkauf anzubieten. 3.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN (50) Nachstehend eine Zusammenfassung der gemeinsamen Bemerkungen mehrerer dritter Parteien, die anonym bleiben möchten. Angesichts der Sachlage und insbesondere des von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens dargelegten Standpunktes äußern sich die genannten Drittparteien wie folgt: (51) Die Genehmigung des Umstrukturierungsplans war abhängig vom mehrheitlichen Verkauf der Anteile der SNCF am Kapital der Sernam an einen privaten Investor, der sich verpflichten würde, selbst einen Beitrag in Höhe von etwa 20 % zu den Umstrukturierungskosten der Sernam zu leisten. (52) Sernam hätte eine ausreichende Gegenleistung für die Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer Reduzierung seines Umsatzes (um mindestens 18 %) und seiner Marktanteile erbringen müssen, um unzulässige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang stellen die Beschwerdeführer fest, dass die Kommission unter Punkt 75 (vierter Gedankenstrich) ihrer Zusammenfassung angibt, dass es — obwohl Frankreich die Schließung von […] (26) weiteren Sernam-Standorten vorgeschlagen habe, nicht klar sei, ob dies angesichts der oben beschriebenen neuen Rahmenbedingungen als Gegenleistung ausreiche und akzeptabel sei. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Schließung zusätzlicher Betriebstandorte angesichts der beträchtlichen Erhöhung des Betrags der angestrebten Umstrukturierungsbeihilfe für Sernam (um mindestens 108 Mio. € (67+41 Mio. €)) sowie der Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums um mindestens ein Jahr keinesfalls als ausreichende Gegenleistung zu betrachten ist. (53) Die 2001 genehmigte Beihilfe hätte den für die Wiederherstellung der Rentabilität der Sernam erforderlichen Mindestbetrag nicht überschreiten dürfen. Insbesondere solle die Kommission sicherstellen, dass die Sernam in Zukunft nicht über Liquiditäten verfügt, die es ihr — wie gegenwärtig der Fall — erlauben, unter dem Marktniveau liegende Preise zu praktizieren und bei der Konkurrenz erfahrenes Personal abzuwerben (s. Absatz 96 der Zusammenfassung der Kommission). (54) Nach Ansicht der Beschwerdeführer dürfen Sernam kein Neubeginn bei der Umstrukturierung, kein Zugang zu weiteren Beihilfen und keine weitere Verzerrung des Wettbewerbs - nur weil das Unternehmen (wie auch die SNCF) die in der Entscheidung vom 23. Mai 2001 festgelegten Bedingungen nicht einhält — ermöglicht werden. (55) Die Kommission solle etwaige von Sernam/SNCF bzw. Frankreich vorgelegte neue Investitions- und Entwicklungspläne ablehnen, da Sernam/SNCF und Geodis den Bestimmungen des durch die Entscheidung der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplans bewusst zuwiderhandeln und übereingekommen sind, sich — gestützt auf die Suspensivklauseln der von SNCF und Geodis geschlossenen Vereinbarung — nicht an Untersuchungen der Kommission im Zusammenhang mit diesem ursprünglichen Umstrukturierungsplan zu beteiligen. (56) Entsprechend dem Prinzip der „einmaligen Beihilfe“ müsse die Kommission darauf achten, dass Sernam keine weiteren Beihilfen genehmigt werden. Da die Maßnahmen der SNCF zur Privatisierung der Sernam und Umsetzung des genehmigten Umstrukturierungsplans nicht ausgereicht hätten, um Sernam im vorgegebenen Zeitraum wieder zu einem rentablen Unternehmen zu machen, solle die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit für Sernam ein Liquidationsverfahren eingeleitet wird und das Unternehmen keinen Zugang zu weiteren staatlichen Beihilfen hat. (57) Mit Schreiben vom 19. Mai 2004, registriert am 24. Mai 2004, haben die genannten Drittparteien ferner zusätzliche Informationen übermittelt, nach denen die Unternehmensschließungen im Transportsektor in Frankreich in den zwölf Monaten vor März 2004 um 21,37 % zugenommen haben (Quelle: INSEE). Nach diesen Drittparteien sind die schwerwiegenden finanziellen Probleme des Straßengüterverkehrs in Frankreich auf die schlechte Konjunkturlage, aber auch auf strukturelle Ursachen zurückzuführen. Die Transportunternehmen hätten keinerlei Handlungsspielraum, da sie nicht über entsprechende Eigenmittel bzw. flüssige Mittel verfügten. Sie könnten daher den Verlust eines Vertrags oder den Konkurs eines Kunden kaum verkraften. Da ihre Garantien häufig unzureichend seien, sei es für Transportunternehmen schwerer, das Vertrauen der Banken, der Verlader und auch ihrer Lieferanten zu gewinnen. (58) Ferner führen die Drittparteien mehrere Beispiele von Kunden des Unternehmens „X“ an (27), denen Sernam noch vor kurzem Preisangebote vorgelegt habe, die 10 % bis 30 % unter den vom Unternehmen „X“ angebotenen Preisen gelegen hätten. Kunden des Unternehmens „X“ Preisunterschied im Vergleich zum Unternehmen „X“ der von S Region Kunde 1 – 30 % Amiens Kunde 2 – 15 % Paris Kunde 3 – 10 % Paris Kunde 4 – 20 % Paris Kunde 5 – 20 % Paris Kunde 6 – 20 % Paris (59) Ferner geben diese Drittparteien an, Sernam habe durch Prämienangebote in Höhe von 30 % der vom Unternehmen „X“ gezahlten Löhne/Gehälter systematisch Mitarbeiter des Unternehmens „X“ abgeworben (28). (60) Die Drittparteien schließen daraus, dass Sernam versucht, mit den gewährten Beihilfen einen Wettbewerbsvorteil zum Nachteil der Konkurrenz zu erzielen. Sie verlangen eine negative Entscheidung und die sofortige Wiedereinziehung der bereits an Sernam gezahlten Beihilfen. Sie verlangen außerdem, dass für einen eventuellen Verkauf von Sernam die gleichen Bedingungen gelten müssten wie die Geodis 2001 auferlegten und dass der Verkauf im Rahmen einer entsprechenden Ausschreibung stattfinden müsse. 4.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS (61) Mit Schreiben vom 19. Juni 2003, 26. November 2003 und 14. April 2004 hat Frankreich zur Einleitung des Prüfverfahrens durch die Kommission, zu den Bemerkungen der Drittparteien und zu den bisherigen Arbeitssitzungen Stellung genommen. ZUSAMMENFASSUNG DER BEMERKUNGEN FRANKREICHS (62) Die französischen Behörden sind der Ansicht, im Zusammenhang mit den von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Bedenken alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben: — Der Umsatz der Sernam sei erheblich verringert worden. — Die SNCF werde im Zusammenhang mit der Deckung des Bedarfs an Umlaufvermögen der Sernam nicht die Rolle von Geodis übernehmen. Dieser Finanzbedarf, der 2001 auf 67 Mio. € veranschlagt worden war, belaufe sich heute nur noch auf 7,8 Mio. €, die durch laufende Bankkredite finanziert würden. — Die Verbraucherpreise für herkömmliche Paketdienste, Sammelgutverkehr und Expresskurierdienste seien 2000, 2001 und 2002 gestiegen. — Der Markt für den Transport von Gepäckstücken, Zeitungen/Zeitschriften und Material sei — bei unveränderten Preisen — für den Wettbewerb geöffnet worden. — Sernam verfüge sehr wohl über ein Qualitätszertifikat (CLIQ), — Der Übergang der Sernam zum Expresskurierdienst habe stattgefunden. Es handele sich hier im Übrigen um einen der wichtigsten Faktoren für den Erfolg des Sanierungsplans der Sernam. — Der Ausbau des TBE ist ebenfalls ein wichtiges Element für die Entwicklung der Sernam. (63) Ferner seien — wie es auch die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens anerkenne — die anderen Vorgaben des Plans eingehalten worden: — Die Schließung von Betriebsstandorten wurde eingeleitet und setzt sich über die Entscheidung „Sernam 1“ hinaus fort. — 4/5 des Personals sind innerhalb der letzten zwei Jahre (im Anschluss an die Rückkehr der Bahnangestellten zur SNCF) neu eingestellt worden. So konnte ein neues internes praxisorientiertes Kommunikationssystem eingeführt werden, das lokale Initiativen belohnt, mit dem Ziel einer neuen, ergebnisorientierten Betriebskultur. — Die Neuorganisation der Produktionsstandorte findet bereits statt. — Es wurden Fortbildungsveranstaltungen für die Beschäftigten organisiert. — Der neue Beförderungsplan wurde eingeführt. — Die Umstellung der Informatiksysteme auf die Systeme von Geodis ist ebenfalls abgeschlossen. (64) Allein der Zusammenschluss der Sernam mit der Geodis-Gruppe konnte nicht unter den Bedingungen und im Rahmen der Frist stattfinden, die in der zwischen der SNCF und Geodis am 21. April 2000 unterzeichneten Vereinbarung vorgesehen waren. DIE BEMERKUNGEN FRANKREICHS IM EINZELNEN 4.1.   Die Aufhebung der Vereinbarungen der SNCF mit Geodis und Cogip (65) Die französischen Behörden geben an, dass die Vereinbarungen zwischen Geodis und Cogip aufgrund der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission — eine der Bedingungen für ihre Aufhebung — hinfällig geworden seien. Daher hat die SNCF die 15 % der von Geodis und Cogip jeweils erworbenen Sernam-Anteile wieder zurückgenommen. (66) Die französischen Behörden sind bezüglich der Auflösungsklauseln der Vereinbarungen zwischen der SNCF und Geodis sowie zwischen der SNCF und Cogip der Ansicht, dass diese weder übertrieben sind noch dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, wenn man das vom Investor eingegangene Risiko berücksichtigt. Da die Entscheidung der Kommission zum 31. Dezember 2000 noch nicht vorlag (für die Auflösungsklausel entscheidendes Datum), hatte Geodis einer Verlängerung der Vereinbarung vom 21. April 2000 bis zum 30. Juni 2001 zugestimmt (die Vereinbarung enthielt eine Suspensivklausel, gebunden an eine endgültige positive Entscheidung der Kommission zur Kompatibilität der Beihilfe bis zum 31. Dezember 2000). Am 23. Mai 2001 wurde die Entscheidung „Sernam 1“ erlassen. Die Entscheidung ist nach Ansicht der französischen Behörden jedoch erst seit dem 14. September 2001 (zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung) endgültig. Zu diesem Zeitpunkt war die Vereinbarung hinfällig geworden und die SNCF musste mit Geodis eine neue Vereinbarung aushandeln. Es wird darauf hingewiesen, dass die SNCF zwar mit 45 % des Unternehmenskapitals erster Aktionär von Geodis ist, jedoch keine Kontrolle über Geodis ausübt und außerdem nicht an den Abstimmungen des Unternehmens über die Sernam betreffenden Entscheidungen teilnehmen kann. Die SNCF hatte somit keinerlei Möglichkeit, Geodis zur Einhaltung einer hinfällig gewordenen Vereinbarung zu zwingen, auch wenn die Entscheidung mit ihrer Notifizierung an Frankreich in Kraft trat. Die SNCF hat jedoch alles in ihrer Macht Stehende getan, um den Umstrukturierungsplan umzusetzen. (67) Die französischen Behörden sind daher der Ansicht, dass die Aufhebung der ersten Vereinbarung (aufgrund des Fehlens einer endgültigen Entscheidung betreffend Geodis vor dem 30. Juni 2001), die Dauer der Aushandlung der zweiten Vereinbarung sowie die von Geodis (aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten) verlangten Änderungen im Vergleich zur ersten Vereinbarung weder Sernam noch der SNCF oder den französischen Behörden anzulasten sind. (68) Nach Angaben der französischen Behörden hat die Aufhebung der Vereinbarungen eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Geodis, Cogip und Sernam nicht verhindert. […] 4.2.   Die Fristen für die Umsetzung des Plans (69) Nach Angaben der französischen Behörden konnte der Umstrukturierungsplan — auch wenn seit dem Jahr 2000 bereits Sanierungsmaßnahmen ergriffen wurden — erst ab dem 1. Januar 2003 mit der Ankunft von Charles Henri Brousseaud als Generaldirektor und Jean Michel Tremelet als Finanzdirektor der Sernam konkret umgesetzt werden, was eine Verzögerung um sechs Monate bedeutete. 4.3.   Erhöhung der Beihilfe um 41 Mio. € (70) Frankreich gibt an, dass dieser Finanzbedarf im Wesentlichen der Finanzierung der Verluste, die in dem für die Verhandlungen erforderlichen Zeitraum zu verzeichnen waren, und der Anpassung des Plans an die neuen Gegebenheiten entspricht. Diese neuen Umstände ergeben sich aus den Veränderungen bei Geodis sowie im Allgemeinen wirtschaftlichen Umfeld während der Zeit der Prüfung des Dossiers durch die Kommission im Anschluss an die Entscheidung „Sernam 1“. a) Auswirkungen der Verschlechterung des Bahndienstes ([…] Mio. €): Nach einem vierzehntägigen Streik im Frühjahr 2001 musste die SNCF die Anwendung des Plans für den Schienengüterverkehr um den Knotenpunkt Villeneuve St-Georges aussetzen. Um nicht zu viele Kunden zu verlieren, musste Sernam diesen so schnell wie möglich durch einen Straßentransportplan ersetzen, der aufgrund der Dringlichkeit der Situation nicht optimiert werden konnte (die Preisverhandlungen fanden nicht unter günstigen Voraussetzungen statt). Sernam hat daher 2001 einen Schaden zu verzeichnen, der auf […] Mio. € veranschlagt werden kann (einschließlich des Umsatzverlustes von […] Mio. € und der Kosten außerordentlicher Rechtsstreitigkeiten in Höhe von […] Mio. €). b) Unvorhersehbare Verzögerung bei der Umsetzung des Sanierungsplans ([…] Mio. €): Zu der erwähnten Verschlechterung des Bahndienstes kamen zusätzliche Betriebsverluste aufgrund der sieben Monate (Juni bis Dezember 2001), in denen angesichts der schwierigen Verhandlungen mit Geodis Unsicherheit herrschte. Da die Vereinbarungen zwischen SNCF und Geodis Ende 2000 ausgelaufen waren, musste die SNCF Ende 2001 eine neue Vereinbarung mit Geodis aushandeln (21. Dezember 2001). Die anderen zum Zeitpunkt der Ausschreibung interessierten potenziellen Erwerber hatten inzwischen anderweitig investiert. Diese Verhandlungen waren umso schwieriger, als sich die Situation von Geodis im Verlauf des Jahres 2001 ebenfalls verschlechtert hatte. In der bis zur Unterzeichnung der neuen Vereinbarung vergangenen Zeit waren weitere schwere Verluste zu verzeichnen, da sich die Umsetzung des Sanierungsplans hierdurch verzögerte. Dieser konnte erst ab dem 1. Januar 2002 durchgeführt werden. Die zusätzlichen Verluste zusammengenommen belaufen sich auf etwa […] Mio. €. (c) Zusätzliche Kosten durch die Schließung von Zweigstellen ([…] Mio. €) und Gesamteinsparung an Mehrkosten im Zusammenhang mit Bahnangestellten ([…] Mio. €): Die Überschreitung des für den Umstrukturierungsplan vorgesehenen Betrags um […] Mio. € ist vor allem auf höhere Kosten als vorgesehen bei der Schließung der Zweigstellen zurückzuführen (Entlassungen, strengere Sozialgesetzgebung, usw.). Sie wurde dadurch ausgeglichen, dass weniger Mehrkosten aufgrund von Personal mit Bahnangestelltenstatus anfielen ([…] Mio. €). Die Anträge des ständigen Personals auf Wiedereingliederung in die SNCF waren zahlreicher und wurden frühzeitiger gestellt als erwartet. Aufgrund der geografischen Präferenzen der Angestellten verlangsamte sich jedoch die Zuweisung der Stellen. Ferner wurde die Arbeit der Zweigstellen gestört und die finanziellen Belastungen in diesem Zusammenhang waren im Vergleich zu einem herkömmlichen Sozialplan höher. Im ursprünglichen Plan war die Weiterbeschäftigung von […] Mitarbeitern des ständigen Personals (Bahnangestellte) vorgesehen. Es sind jedoch nur […] Bahnangestellte bei der Sernam verblieben, weshalb Einsparungen an Mehrkosten in Höhe von […] Mio. € erwartet werden. Gleichzeitig musste die Sernam — da die Rückkehr zur SNCF rascher (etwa […] Mitarbeiter allein im November 2000 und etwa […] innerhalb von vier Monaten 2001) und in größerer Zahl als erwartet stattfand — im Jahr 2001 so schnell wie möglich und in größerem Umfang als vorgesehen Personal im Rahmen privatrechtlicher Verträge einstellen, das nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügte. Das überzählige Personal wurde nach und nach abgebaut, wodurch durch die Entlassungen im Vergleich zur ursprünglichen Planung zusätzliche Kosten entstanden. d) Beteiligungsdarlehen ([…] Mio. €): Entsprechend der Vereinbarung mit Geodis vom 21. Dezember 2001 wurde der Betrag des von der SNCF tatsächlich gezahlten Beteiligungsdarlehens um die bereits getätigten Investitionen gekürzt (Finanzjahre 2000 und 2001), nämlich um […] Mio. €. 4.4.   Die von Geodis erwarteten 67 Mio. € (Entscheidung vom 23. Mai 2001) (71) Gemäß den französischen Behörden müssten von den Gesamtkosten der Umstrukturierung, die in der Entscheidung „Sernam 1“ auf 515 Mio. € veranschlagt werden, 448 Mio. € von der SNCF und 67 Mio. € von Geodis gezahlt werden. Der hohe Bedarf an Umlaufvermögen (nachstehend „BUV“) (61 Mio. €) ist auf die gestörte Organisation am Ende des Jahres 2000 im Zusammenhang mit der Rückkehr von Bahnangestellten zur SNCF in großer Zahl (über 1 600 Mitarbeiter im Finanzjahr 2000) zurückzuführen. Frankreich gibt an, dass diese Summe einem Betriebskredit entspreche, den Geodis Sernam gewährt habe (Finanzierung des BUV). Diese Störung verursachte Verzögerungen und Störfälle beim Gütertransport, woraus sich zahlreiche Rechtsstreitigkeiten und eine enorme Erhöhung der für Kunden eingesetzten Mittel ergaben. Ende 2000 betrug die durchschnittliche Frist für die Eintreibung von Forderungen bei Kunden mehr als vier Monate. Nach den Angaben der französischen Behörden waren im ersten Halbjahr 2002 die Schätzungen für den BUV bereits niedriger ausgefallen ([…] Mio. €). Zugrunde gelegt wurde ein durchschnittlicher Kredit von etwa dreißig Umsatztagen, finanziert durch normale Bankkredite. Am 31. Dezember 2002 betrug der BUV nur noch […] Mio. €, finanziert durch normale Bankkredite. Gemäß den Angaben Frankreichs kann aufgrund der Maßnahmen der Sernam zur Verringerung des Bedarfs an Umlaufvermögen davon ausgegangen werden, dass die ursprünglich eingeplanten und von Geodis zu finanzierenden 67 Mio. € nicht mehr erforderlich sind. 4.5.   Von Sernam praktizierte Preise (72) Nach den Angaben der französischen Behörden wendet Sernam seit 1995 eine neue Tarifierungsstrategie mit höheren Preisen an, um so die Rentabilität des Unternehmens zu steigern. Die Einnahmen bei Expressdiensten und herkömmlichen Paketdiensten werden neu evaluiert. Diese Politik zeitigt die nachstehend beschriebenen konkreten Ergebnisse: (73) Expresskurierdienst: Um die Position der Sernam einem Marktvergleich unterziehen zu können, wählte Sernam den Preis pro Kilogramm als Indikator. Das Durchschnittsgewicht je Sendung liegt bei der Sernam höher als auf dem übrigen Markt ([…] kg gegenüber 29 kg (Ende Juni 2003)). Der Preis je Kilogramm einer Sendung ist jedoch degressiv mit zunehmendem Gewicht (je schwerer eine Sendung wiegt, desto günstiger ist der Versand je Kilogramm). Im Interesse der Vergleichbarkeit der Daten hat Sernam die Preise je Kilogramm bei Sendungen zwischen 25 kg und 35 kg (Durchschnittsgewicht auf dem Expressversandmarkt) zum Vergleich herangezogen. 2. Vierteljahr 2003 Expressdienst (74) Sernam (insgesamt) Sernam 25 bis 35 kg Markt (gleiches Gewicht) Preis/kg in € […] […] 1,07 Gewicht je Sendung in kg […] […] 29,00 (74) Bei Sendungen in dieser Tranche (Durchschnittsgewicht des Marktes) liegt der Preis der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.