Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1093 des Rates vom 26. Juni 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019 und einer geänderten Obergrenze für die Jahresbeiträge für das Jahr 2020

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27.6.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 173/49 BESCHLUSS (EU) 2019/1093 DES RATES vom 26. Juni 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019 und einer geänderten Obergrenze für die Jahresbeiträge für das Jahr 2020 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 7, Anwendung findet (1), gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 3 und 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) legt die Kommission bis zum 15. Juni 2019 einen Vorschlag vor, in dem die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2019 und ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2019 festgelegt sind, falls dieser Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht. (2) Am 24. April 2019 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen für die von ihr verwalteten Instrumente übermittelt. (3) Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden. (4) Am 12. November 2018 hat der Rat den Beschluss (EU) 2018/1715 (3) zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 auf 4 400 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB erlassen. (5) Da die Kommission vorgeschlagen hat, die Entwicklungs- und internationale Zusammenarbeit im Zeitraum 2021-2027 nach neuen Modalitäten durchzuführen, verringert die Kommission ihre Vorausschätzungen der Zahlungen im Rahmen der EEF und senkt daher die Obergrenze für den Jahresbeitrag 2020 um 200 000 000 EUR — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die von den Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2019 an die Kommission und die EIB zu zahlen sind, sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 700 000 000 EUR herabgesetzt. Davon entfallen 4 400 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die Europäische Investitionsbank. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin G.L. GAVRILESCU (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1. (3)  Beschluss (EU) 2018/1715 des Rates vom 12. November 2018 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 30). ANHANG MITGLIEDSTAATEN Schlüssel 10. EEF % Schlüssel 11. EEF % 2. Tranche 2019 (in EUR) Gesamt Kommission EIB 11. EEF 10. EEF BELGIEN 3,53 3,24927 48 739 050,00 3 530 000,00 52 269 050,00 BULGARIEN 0,14 0,21853 3 277 950,00 140 000,00 3 417 950,00 TSCHECHIEN 0,51 0,79745 11 961 750,00 510 000,00 12 471 750,00 DÄNEMARK 2,00 1,98045 29 706 750,00 2 000 000,00 31 706 750,00 DEUTSCHLAND 20,50 20,57980 308 697 000,00 20 500 000,00 329 197 000,00 ESTLAND 0,05 0,08635 1 295 250,00 50 000,00 1 345 250,00 IRLAND 0,91 0,94006 14 100 900,00 910 000,00 15 010 900,00 GRIECHENLAND 1,47 1,50735 22 610 250,00 1 470 000,00 24 080 250,00 SPANIEN 7,85 7,93248 118 987 200,00 7 850 000,00 126 837 200,00 FRANKREICH 19,55 17,81269 267 190 350,00 19 550 000,00 286 740 350,00 KROATIEN 0,00 0,22518 3 377 700,00 0,00 3 377 700,00 ITALIEN 12,86 12,53009 187 951 350,00 12 860 000,00 200 811 350,00 ZYPERN 0,09 0,11162 1 674 300,00 90 000,00 1 764 300,00 LETTLAND 0,07 0,11612 1 741 800,00 70 000,00 1 811 800,00 LITAUEN 0,12 0,18077 2 711 550,00 120 000,00 2 831 550,00 LUXEMBURG 0,27 0,25509 3 826 350,00 270 000,00 4 096 350,00 UNGARN 0,55 0,61456 9 218 400,00 550 000,00 9 768 400,00 ΜΑLTA 0,03 0,03801 570 150,00 30 000,00 600 150,00 NIEDERLANDE 4,85 4,77678 71 651 700,00 4 850 000,00 76 501 700,00 ÖSTERREICH 2,41 2,39757 35 963 550,00 2 410 000,00 38 373 550,00 POLEN 1,30 2,00734 30 110 100,00 1 300 000,00 31 410 100,00 PORTUGAL 1,15 1,19679 17 951 850,00 1 150 000,00 19 101 850,00 RUMÄNIEN 0,37 0,71815 10 772 250,00 370 000,00 11 142 250,00 SLOWENIEN 0,18 0,22452 3 367 800,00 180 000,00 3 547 800,00 SLOWAKEI 0,21 0,37616 5 642 400,00 210 000,00 5 852 400,00 FINNLAND 1,47 1,50909 22 636 350,00 1 470 000,00 24 106 350,00 SCHWEDEN 2,74 2,93911 44 086 650,00 2 740 000,00 46 826 650,00 VEREINIGTES KÖNIGREICH 14,82 14,67862 220 179 300,00 14 820 000,00 234 999 300,00 EU-28 INSGESAMT 100,00 100,00 1 500 000 000,00 100 000 000,00 1 600 000 000,00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.