Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/145 der Kommission vom 5. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) (ABl. L 26 vom 31.1.2017, S. 1). 1. November 2017 (5) 132 Leitlinie (EU) 2018/877 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 22). 1. Oktober 2019 (6) 133 Leitlinie (EU) 2019/1386 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2019/18) (ABl. L 232 vom 6.9.2019, S. 1). 31. Dezember 2020 (8) (1)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2013 festgelegt. (2)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2014 festgelegt. (3)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2015 festgelegt. (4)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2016 festgelegt. (5)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2017 festgelegt. (6)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2018 festgelegt. (7)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2019 festgelegt. (8)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2020 festgelegt. (*1)  Wie vereinbart gemäß dem Muster für die vereinfachte statistische Berichterstattung.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.