Europäische Union

2008/860/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6262)

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14.11.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 303/13 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6262) (2008/860/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2008 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. (2) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. (3) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) entsprechen. (4) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (5) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) genügen. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Entscheidung sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2008 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit der Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2012 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung werden spätestens zum 31. Dezember 2013 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze Zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum wird eine finanzielle Beteiligung von 4 500 EUR je Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Höchstbetrags von 4 500 EUR beläuft sich die finanzielle Beteiligung an den ersten 1 500 EUR auf 100 %. (3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben zwischen 1 500 EUR und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt. (4)   Für eine Gemeinschaftsbeteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Zu den Ausgaben für Erwerb, Einrichtung und technische Betreuung von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen in einem Fischereiüberwachungszentrum, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord wird eine finanzielle Beteiligung von 4 500 EUR je Schiff bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Die finanzielle Beteiligung an den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten und den Einbau an Bord beläuft sich im Rahmen des Höchstbetrags von 4 500 EUR gemäß Absatz 1 auf 75 %. (3)   Für eine Gemeinschaftsbeteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission (5) genügen. Artikel 7 Pilotvorhaben Zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 8 Schulung Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 9 Bewertung der Ausgaben Zu den Ausgaben für die Einführung eines Systems zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 10 Seminare und Multimedia-Instrumente Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchsetzung der GFP-Vorschriften sensibilisiert werden sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 11 Patrouillenfahrzeuge (1)   Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IX festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang IX angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet. Artikel 12 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (3)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. (4)   ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3. (5)   ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46. ANHANG I Neue Technologien und IT-Netze (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 0 Bulgarien 50 000 50 000 25 000 Zypern 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 Dänemark 0 0 0 Deutschland 50 000 50 000 25 000 Estland 0 0 0 Griechenland 4 500 000 3 000 000 1 500 000 Spanien 415 936 340 336 170 168 Frankreich 70 000 70 000 35 000 Irland 2 185 864 2 155 864 1 077 932 Italien 4 700 000 1 700 000 850 000 Lettland 0 0 0 Litauen 77 330 77 330 38 665 Luxemburg 0 0 0 Ungarn 0 0 0 Malta 0 0 0 Niederlande 1 174 410 1 104 410 552 205 Österreich 0 0 0 Polen 0 0 0 Portugal 0 0 0 Rumänien 140 000 140 000 70 000 Slowenien 51 300 51 300 25 650 Slowakei 0 0 0 Finnland 350 000 350 000 175 000 Schweden 135 000 135 000 67 500 Vereinigtes Königreich 201 435 200 781 100 391 Insgesamt 14 101 275 9 425 021 4 712 511 Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Gesamtbetrag von 4 676 254 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab. ANHANG II Automatische Ortungsgeräte (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Bulgarien 0 0 Zypern 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 1 500 000 750 000 Italien 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Rumänien 0 0 Slowenien 20 000 17 500 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 1 520 000 767 500 Die Gemeinschaftsbeteiligung wurde gemäß Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung berechnet. ANHANG III Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 210 000 210 000 105 000 Bulgarien 0 0 0 Zypern 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 Dänemark 604 026 604 026 302 013 Deutschland 530 000 530 000 265 000 Estland 0 0 0 Griechenland 0 0 0 Spanien 115 500 115 500 57 750 Frankreich 0 0 0 Irland 2 500 000 2 500 000 1 250 000 Italien 0 0 0 Lettland 0 0 0 Litauen 0 0 0 Luxemburg 0 0 0 Ungarn 0 0 0 Malta 0 0 0 Niederlande 1 540 000 1 540 000 770 000 Österreich 0 0 0 Polen 0 0 0 Portugal 0 0 0 Rumänien 0 0 0 Slowenien 0 0 0 Slowakei 0 0 0 Finnland 0 0 0 Schweden 0 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 0 Insgesamt 5 499 526 5 499 526 2 749 763 Die Gemeinschaftsbeteiligung wurde gemäß Artikel 5 der vorliegenden Entscheidung auf der Grundlage eines Satzes von 50 % berechnet. ANHANG IV Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 0 Bulgarien 0 0 0 Zypern 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 Dänemark 0 0 0 Deutschland 0 0 0 Estland 0 0 0 Griechenland 0 0 0 Spanien 0 0 0 Frankreich 2 000 000 1 098 000 823 500 Irland 0 0 0 Italien 0 0 0 Lettland 0 0 0 Litauen 0 0 0 Luxemburg 0 0 0 Ungarn 0 0 0 Malta 0 0 0 Niederlande 0 0 0 Österreich 0 0 0 Polen 0 0 0 Portugal 0 0 0 Rumänien 0 0 0 Slowenien 0 0 0 Slowakei 0 0 0 Finnland 0 0 0 Schweden 0 0 0 Vereinigtes Königreich 739 834 739 834 554 876 Insgesamt 2 739 834 1 837 834 1 378 376 Die Ausgaben Frankreichs betreffen 244 elektronische Logbücher, für die eine Obergrenze von jeweils 4 500 EUR gilt. Folglich wurden 902 000 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 6 der vorliegenden Entscheidung wurde auf diese Ausgaben ein Satz von 75 % angewandt. ANHANG V Pilotvorhaben (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 0 Bulgarien 0 0 0 Zypern 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 Dänemark 0 0 0 Deutschland 0 0 0 Estland 0 0 0 Griechenland 0 0 0 Spanien 0 0 0 Frankreich 0 0 0 Irland 0 0 0 Italien 0 0 0 Lettland 0 0 0 Litauen 0 0 0 Luxemburg 0 0 0 Ungarn 0 0 0 Malta 0 0 0 Niederlande 0 0 0 Österreich 0 0 0 Polen 0 0 0 Portugal 0 0 0 Rumänien 0 0 0 Slowenien 0 0 0 Slowakei 0 0 0 Finnland 0 0 0 Schweden 234 000 234 000 117 000 Vereinigtes Königreich 295 934 269 031 134 516 Insgesamt 529 934 503 031 251 516 Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 26 903 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 7 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab. ANHANG VI Schulung (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 0 Bulgarien 40 000 40 000 20 000 Zypern 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 Dänemark 123 753 83 485 41 743 Deutschland 18 500 18 500 9 250 Estland 0 0 0 Griechenland 40 000 40 000 20 000 Spanien 173 910 157 110 78 555 Frankreich 92 000 92 000 46 000 Irland 122 000 122 000 61 000 Italien 1 465 230 1 165 230 582 615 Lettland 0 0 0 Litauen 17 400 17 400 8 700 Luxemburg 0 0 0 Ungarn 0 0 0 Malta 0 0 0 Niederlande 120 000 120 000 60 000 Österreich 0 0 0 Polen 0 0 0 Portugal 0 0 0 Rumänien 200 000 200 000 100 000 Slowenien 48 500 48 500 24 250 Slowakei 0 0 0 Finnland 130 000 130 000 65 000 Schweden 0 0 0 Vereinigtes Königreich 178 746 177 266 88 633 Insgesamt 2 770 039 2 411 491 1 205 746 Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 358 548 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 8 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab. ANHANG VII Bewertung der Ausgaben (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 0 Bulgarien 12 000 12 000 6 000 Zypern 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 Dänemark 0 0 0 Deutschland 0 0 0 Estland 0 0 0 Griechenland 0 0 0 Spanien 0 0 0 Frankreich 0 0 0 Irland 0 0 0 Italien 0 0 0 Lettland 0 0 0 Litauen 0 0 0 Luxemburg 0 0 0 Ungarn 0 0 0 Malta 0 0 0 Niederlande 0 0 0 Österreich 0 0 0 Polen 0 0 0 Portugal 0 0 0 Rumänien 0 0 0 Slowenien 0 0 0 Slowakei 0 0 0 Finnland 0 0 0 Schweden 0 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 0 Insgesamt 12 000 12 000 6 000 Gemäß Artikel 9 der vorliegenden Entscheidung wurde für die Gemeinschaftsbeteiligung an den erstattungsfähigen Ausgaben ein Satz von 50 % zugrunde gelegt. ANHANG VIII Seminare und Multimedia-Instrumente (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 0 Bulgarien 58 000 58 000 43 500 Zypern 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 Dänemark 33 557 33 557 25 168 Deutschland 0 0 0 Estland 0 0 0 Griechenland 1 000 000 1 000 000 750 000 Spanien 394 800 394 800 296 100 Frankreich 0 0 0 Irland 0 0 0 Italien 497 200 447 200 335 400 Lettland 0 0 0 Litauen 15 900 15 900 11 925 Luxemburg 0 0 0 Ungarn 0 0 0 Malta 0 0 0 Niederlande 0 0 0 Österreich 0 0 0 Polen 0 0 0 Portugal 0 0 0 Rumänien 0 0 0 Slowenien 8 500 8 500 6 375 Slowakei 0 0 0 Finnland 0 0 0 Schweden 0 0 0 Vereinigtes Königreich 104 250 104 250 78 188 Insgesamt 2 112 207 2 062 207 1 546 656 Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 50 000 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 10 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab. ANHANG IX Patrouillenfahrzeuge (EUR) Patrouillenfahrzeuge Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben gemäß dieser Entscheidung Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 0 Bulgarien 0 0 0 Zypern 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 Dänemark 301 678 166 678 83 339 Deutschland 3 826 458 68 000 34 000 Estland 0 0 0 Griechenland 14 603 000 558 000 279 000 Spanien 44 225 546 1 657 546 828 773 Frankreich 575 000 500 000 250 000 Irland 260 000 60 000 30 000 Italien 24 000 000 0 0 Lettland 0 0 0 Litauen 0 0 0 Luxemburg 0 0 0 Ungarn 0 0 0 Malta 0 0 0 Niederlande 0 0 0 Österreich 0 0 0 Polen 0 0 0 Portugal 0 0 0 Rumänien 130 000 130 000 65 000 Slowenien 0 0 0 Slowakei 0 0 0 Finnland 180 000 170 000 85 000 Schweden 0 0 0 Vereinigtes Königreich 1 005 765 999 448 499 724 Insgesamt 89 107 447 4 309 672 2 154 836 Von dem für die nationalen Kontrollprogramme für Patrouillenfahrzeuge veranschlagten Gesamtbetrag von 89 107 447 EUR fallen insgesamt 80 361 000 EUR unter den zweiten Finanzierungsbeschluss. Diese Mittel müssen gekürzt werden, damit die für 2008 verfügbaren Mittelbindungen eingehalten werden können. Gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 4 436 775 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 11 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.