Europäische Union

2012/20/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Festlegung der Regeln und Verfahren in Zusammenhang mit Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterstützen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9973)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

10.1.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 6/10 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Januar 2012 zur Festlegung der Regeln und Verfahren in Zusammenhang mit Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterstützen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9973) (2012/20/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 verpflichtet die Kommission (Eurostat), die Qualität der Daten, die für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) verwendet werden sollen, zu bewerten, und zwar auch in Form methodenbezogener Besuche. Bei der Durchführung solcher Besuche kann die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen unterstützt werden. (2) Die Regeln und Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen — unter Berücksichtigung einer geeigneten Streuung und Rotation der Experten zwischen den Mitgliedstaaten — sowie deren Arbeitsbedingungen und die finanziellen Einzelheiten sind festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Regeln und Verfahren für die Auswahl von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission (Eurostat) bei Besuchen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unterstützen, deren Arbeitsbedingungen und die Verteilung der Kosten solcher Besuche zwischen der Kommission und den für Meldungen im Rahmen des Defizitverfahrens zuständigen Behörden, denen diese Sachverständigen angehören, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt für die Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009, die ab dem 1. Januar 2012 gewährt wird. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Januar 2012 Für die Kommission Algirdas ŠEMETA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1. ANHANG 1.   Liste der Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Die Kommission (Eurostat) führt eine Liste von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf der Grundlage von Vorschlägen, die ihr von den für Meldungen im Rahmen eines Defizitverfahrens zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. 2.   Definition der Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Sachverständige für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen sind auf Meldungen und Statistiken im Rahmen von Defizitverfahren spezialisiert. Sie unterstützen die Kommissionssachverständigen für Defizitverfahren, die Besuche in Mitgliedstaaten durchführen. In dieser Eigenschaft stellen die Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen unabhängiges Expertenwissen zur Verfügung und vertreten nicht die Meinung ihres Mitgliedstaats. 3.   Auswahl der Sachverständigen Die Kommission (Eurostat) wählt für die besonderen Besuche, für die dies für angemessen erachtet wird, einen oder mehrere nationale Sachverständige aus, die die Sachverständigen der Kommission auf dem Besuch begleiten. Die Sachverständigen sind aus der Liste in einer solchen Weise auszuwählen, dass ein und derselbe Sachverständige höchstens dreimal alle drei Jahre einen Besuch durchführen darf. 4.   Erstattung von kosten an die für meldungen im Rahmen eines defizitverfahrens zuständige nationale Behörde Die Höhe der Erstattung der Reise- und täglichen Unterbringungskosten sowie der täglichen Pauschalzulage wird gemäß dem Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2007 über die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die von der Kommission als Sachverständige einberufen werden, berechnet (1). 5.   Vertraulichkeit Vor dem Besuch muss der begleitende Sachverständige eine Vertraulichkeitserklärung unterschreiben, die den Inhalt, den zeitlichen Ablauf und die praktische Durchführung des Besuchs betrifft. (1)  K(2007) 5858.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.