Europäische Union

2005/690/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Aufenthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmte Dienstleistung erbringt. b) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „algerische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist. c) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. d) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. e) „Niederlassung“ ist im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben b das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. f) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. g) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten. h) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates“ bzw. „Staatsangehöriger Algeriens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens besitzt. Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Algerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. Artikel 37 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen und leiten keine Schritte ein, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen. (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen. Bei der Formulierung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die bei der Umsetzung der Meistbegünstigung und der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewonnen wurde. Bei dieser Prüfung berücksichtigt der Assoziationsrat ferner die bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten erzielten Fortschritte. Dieses Ziel wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen. TITEL IV ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Laufende zahlungen und kapitalverkehr Artikel 38 Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Artikel 39 (1)   Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liquidation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne. (2)   Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu schaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu erreichen. Artikel 40 Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw. Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. KAPITEL 2 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche fragen Artikel 41 (1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen — im Gebiet der Gemeinschaft oder auf einem wesentlichen Teil desselben oder — im Gebiet Algeriens oder auf einem wesentlichen Teil desselben. (2)   Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach Maßgabe des Anhangs 5. (3)   Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 42 Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Algerien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 43 Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern. Artikel 44 (1)   Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2)   Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden. Artikel 45 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen. Artikel 46 (1)   Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an. (2)   Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. TITEL V WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT Artikel 47 Ziele (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren. (2)   Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Algeriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. (3)   Eine solche wirtschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den in der Erklärung von Barcelona festgelegten Zielen. Artikel 48 Geltungsbereich (1)   Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der algerischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft betroffen sind. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, und auf die Entwicklung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft insbesondere durch Förderung der Diversifizierung der algerischen Ausfuhren. (3)   Die Zusammenarbeit unterstützt die wirtschaftliche Integration der Maghreb-Länder untereinander mit allen Maßnahmen, die zum Ausbau der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können. (4)   Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. (5)   Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen. Artikel 49 Methoden und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt: a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; b) Informationsaustausch und Kommunikation; c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen; e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; f) Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme. Artikel 50 Regionale Zusammenarbeit Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen: a) wirtschaftliche Integration; b) Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur; c) Umwelt; d) wissenschaftliche und technologische Forschung; e) Bildung und Ausbildung; f) Kultur; g) Zoll; h) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken. Artikel 51 Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch — Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen, — Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, — Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung; b) die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen; c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Know-how, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern; d) alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen. Artikel 52 Umwelt (1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes: — Desertifikation; — rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen; — Versalzung; — Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; — geeignete Nutzung von Energie und Verkehr; — Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen; — Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle; — integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete; — Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Meeresverschmutzung; — Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung; — technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt. Artikel 53 Industrielle Zusammenarbeit Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine Förderung der Direktinvestitionen und der industriellen Partnerschaft in Algerien angestrebt wird; b) die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; c) den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft, zu unterstützen; d) die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern; e) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren; f) das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen; g) die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungsprogramm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu verbessern; h) einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerblicher Waren zu leisten. Artikel 54 Investitionsförderung und Investitionsschutz Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klima für Investitionen zu schaffen, insbesondere durch a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber; b) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten; c) technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und ausländische Investitionen gefördert und garantiert werden sollen. Artikel 55 Normung und Konformitätsbewertung Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Zertifizierung. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes: — Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren und -techniken; — Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Konformitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind, sowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen; — Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung; — Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind. Artikel 56 Angleichung der Rechtsvorschriften Ziel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen. Artikel 57 Finanzdienstleistungen Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung der Finanzdienstleistungen. Sie umfasst im Wesentlichen — einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen; — Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes. Artikel 58 Landwirtschaft und Fischerei Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: — Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion; — Ernährungssicherung; — integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u. a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten; — Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt; — Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen; — Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fach-organisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis; — technische Hilfe und fachliche Ausbildung; — Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit; — Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung; — Unterstützung der Privatisierung; — Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen; — Unterstützung der Forschungsprogramme. Artikel 59 Verkehr Ziel der Zusammenarbeit ist — die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens; — die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs; — die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind. Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind — der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits; — das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; — die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen; — die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag; — technische Hilfe und Ausbildung. Artikel 60 Telekommunikation und Informationsgesellschaft Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt: — ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik; — ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnologie; — die Verbreitung von neuer, fortgeschrittener Informations- und Telekommunikationstechnologie, einschließlich Satellitentechnologie, und von Informationsdiensten und -technologien; — die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft; — die Möglichkeit für algerische Organisationen, sich nach den für den betreffenden Bereich festgelegten Modalitäten an Pilotprojekten und europäischen Programmen zu beteiligen; — der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Algerien; — technische Hilfe für die Planung und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effiziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittelmeer. Artikel 61 Energie und Bergbau Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist a) die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten; b) die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten; c) der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten. Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind — die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; — die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors; — der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten — Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl, — Erzeugung von Strom, — Verteilung von Erdölerzeugnissen, — Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen, — bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung; — die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Strom; — die Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft; — die Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Energie und Bergbau; — die Unterstützung und Förderung von Privatinvestitionen in den Energie- und Bergbausektor; — die Umwelt, die Förderung der erneuerbaren Energie und der Energieeffizienz; — die Förderung des Technologietransfers im Energie- und Bergbausektor. Artikel 62 Tourismus und Handwerk Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig Folgendes angestrebt: — Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk; — Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Handwerksberufen; — Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.