Europäische Union

2005/690/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

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Quellenkennung: 32005D0690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ropäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten — lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; — gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; — lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. (3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 41 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkommen eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt, andererseits, die am 22. April 2002 in Valencia zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, HABEN BEI DER UNTERZEICHNUNG DIE FOLGENDEN TEXTE ANGENOMMEN: das Abkommen, seine Anhänge 1 bis 6, nämlich: ANHANG 1 Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen ANHANG 2 Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren ANHANG 3 Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren ANHANG 4 Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren ANHANG 5 Durchführungsvorschriften zu Artikel 41 ANHANG 6 Geistiges und gewerbliches Eigentum und seine Protokolle 1 bis 7, nämlich: Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien Protokoll Nr. 3 über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 4 über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien Protokoll Nr. 5 über den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 6 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 7 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Algeriens haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen: GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens zur WTO Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des Abkommens Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) ERKLÄRUNGEN ALGERIENS Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens Hecho en Valencia, el veintidós de abril del dos mil dos. Udfærdiget i Valencia den toogtyvende april to tusind og to. Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei. Έγινε στη Βαλένθια, στις εΐκοσι δύο Απριλΐον δύο χιλιάδες δύο. Done at Valencia on the twenty-second day of April in the year two thousand and two. Fait à Valence, le vingt-deux avril deux mille deux. Fatto a Valenza, addi’ ventidue aprile duemiladue. Gedaan te Valencia, de tweeëntwintigste april tweeduizendtwee. Feito em Valência, em vinte e dois de Abril de dois mil e dois. Tehty Valenciassa kahdentenakymmenentenätoisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksi. Som skedde i Valencia den tjugoandra april tjugohundratvå. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Για την Eλληνική Δημoκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Pour le Grand-Duché de Luxembourg Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich Pela República Portuguesa Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Eυρωπαϊκή Koινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 44 DES ABKOMMENS Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerblichen Muster und Modelle, die Patente, die Topografien integrierter Schaltkreise, den Schutz nicht offenbarter Informationen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM AUSTAUSCH VON MENSCHEN Die Vertragsparteien prüfen, ob es zweckmäßig ist, Abkommen über die Entsendung algerischer Arbeitnehmer für eine Beschäftigung auf Zeit auszuhandeln. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 84 DES ABKOMMENS Die Vertragsparteien erklären, dass der Begriff „Angehörige von Drittstaaten, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind,“ in den in Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens genannten Abkommen genauer bestimmt wird. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 104 DES ABKOMMENS 1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 104 des Abkommens genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt — in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, — im Verstoß gegen den in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens. 2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 104 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 104 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 110 DES ABKOMMENS Den Vorteilen, die sich für Algerien aus der Regelung ergeben, die Frankreich nach dem Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt, ist in diesem Abkommen Rechnung getragen worden. Diese Sonderregelung ist daher ab Inkrafttreten dieses Abkommens als aufgehoben anzusehen. ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR TÜRKEI Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Algerien daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM BEITRITT ALGERIENS ZUR WTO Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen den baldigen Beitritt Algeriens zur WTO und kommen überein, jede für diesen Zweck erforderliche Hilfe zu leisten. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS Die Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu jenem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 84 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DES ABKOMMENS Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung des Artikels 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind. ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 88 DES ABKOMMENS (RASSISMUS UND FREMDENFEINDLICHKEIT) Artikel 88 des Abkommens lässt die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise von Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Aufenthalt in diesem Gebiet sowie die mit dem rechtlichen Status der betreffenden Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zusammenhängenden Regelungen unberührt. ERKLÄRUNGEN ALGERIENS ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 9 DES ABKOMMENS Nach Auffassung Algeriens ist die Steigerung des Flusses europäischer Direktinvestitionen nach Algerien eines der wesentlichen Ziele des Assoziationsabkommens. Algerien fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der Liberalisierung des Handels und des Zollabbaus. Erforderlichenfalls prüft der Assoziationsrat diese Frage. ERKLÄRUNG ALGERIENS ZUR ZOLLUNION ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER TÜRKEI Algerien nimmt die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei“ zur Kenntnis. In dem Bewusstsein, dass sich diese Erklärung aus dem Bestehen einer Zollunion zwischen diesen beiden Vertragsparteien ergibt, wird Algerien diese Frage zu gegebener Zeit prüfen. ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS Bei der Anwendung seines Wettbewerbsgesetzes wird sich Algerien an den in der Europäischen Union entwickelten wettbewerbspolitischen Leitlinien orientieren. ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 91 DES ABKOMMENS Nach Auffassung Algeriens ist die AUFHEBUNG DES Bankgeheimnisses ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung der Korruption.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.