Europäische Union

2005/690/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

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Quellenkennung: 32005D0690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 90 2001 90 – andere: 2001 90 90 2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)   2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr   2001 90 60 – – Palmherzen 2004 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 2004 10 2004 10 – Kartoffeln:     – – andere: 2004 10 00 2004 10 91 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2004 90 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2004 90 90 2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 2005 20 2005 20 – Kartoffeln: 2005 20 00 2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2008 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:     – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 2008 11 2008 11 – – Erdnüsse: 2008 11 00 2008 11 10 – – – Erdnussbutter     – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : 2008 91 00 2008 91 00 – – Palmherzen 2008 99 2008 99 – – andere: 2008 99 00   – – – ohne Zusatz von Alkohol:     – – – – ohne Zusatz von Zucker:   2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)   2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2101 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:     – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: 2101 11 2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2101 12 2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate 2101 30 2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 2102 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 2102 20 2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:     – – Hefen, nicht lebend: 2102 20 00 2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger   2102 20 19 – – – andere   2102 20 90 – – andere 2103 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 10 00 2103 10 00 – Sojasoße 2103 20 00 2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 2103 30 2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet und Senf: 2103 90 2103 90 – andere: 2103 90 10 2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig   2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger 2104 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: 2104 20 00 2104 20 00 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 2106 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 10 2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: 2106 10 00 2106 10 20 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend   2106 10 80 – – andere 2201 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: 2201 90 00 2201 90 00 – andere 2202 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: 2202 10 00 2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 2205 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: 2205 10 2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 2205 90 2205 90 – andere: 2207 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: 2208 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 2208 20 00 2208 20 – Branntwein aus Wein oder Traubentrester 2208 90 00 2208 90 – andere: 2402 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: 2402 10 00 2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 2402 20 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend: 2402 90 00 2402 90 00 – andere 2403 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 2403 10 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: 2403 91 00 2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 2403 99 2403 99 – – andere PROTOKOLL NR. 6 über die bestimmung des begriffs „erzeugnisse mit ursprung in“ oder „ursprungserzeugnisse“ und über die methoden der zusammenarbeit der verwaltungen INHALTSÜBERSICHT TITEL I —   ALLGEMEINES — Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II —   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ODER URSPRUNGSERZEUGNISSE — Artikel 2 Allgemeines — Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung — Artikel 4 Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien — Artikel 5 Kumulierung der Be- und Verarbeitungen — Artikel 6 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse — Artikel 7 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse — Artikel 8 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen — Artikel 9 Maßgebende Einheit — Artikel 10 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge — Artikel 11 Warenzusammenstellungen — Artikel 12 Neutrale Elemente TITEL III —   TERRITORIALE AUFLAGEN — Artikel 13 Territorialitätsprinzip — Artikel 14 Unmittelbare Beförderung — Artikel 15 Ausstellungen TITEL IV —   ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG — Artikel 16 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V —   NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT — Artikel 17 Allgemeines — Artikel 18 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 21 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises — Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung — Artikel 23 Ermächtigter Ausführer — Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise — Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise — Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen — Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis — Artikel 28 Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt — Artikel 29 Belege — Artikel 30 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen — Artikel 31 Abweichungen und Formfehler — Artikel 32 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI —   METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN — Artikel 33 Gegenseitige Amtshilfe — Artikel 34 Prüfung der Ursprungsnachweise — Artikel 35 Streitbeilegung — Artikel 36 Sanktionen — Artikel 37 Freizonen TITEL VII —   CEUTA UND MELILLA — Artikel 38 Anwendung des Protokolls — Artikel 39 Besondere Bestimmungen TITEL VIII —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN — Artikel 40 Änderung des Protokolls — Artikel 41 Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen — Artikel 42 Durchführung des Protokolls — Artikel 43 Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien — Artikel 44 Durchfuhr- und Lagerwaren ANHÄNGE — Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II — Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen — Anhang III: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Anhang IV: Erklärung auf der Rechnung — Anhang V: Muster der Lieferantenerklärung — Anhang VI: Auskunftsblatt — Anhang VII: Gemeinsame Erklärungen TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Algerien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Algerien für die Vormaterialien gezahlt wird. h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist. j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt). k) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Algeriens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. (3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Algerien und Tunesien übereinstimmende Ursprungsregeln gelten. (4)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Marokko sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Algerien und Marokko übereinstimmende Ursprungsregeln gelten. Artikel 5 Kumulierung der Be- und Verarbeitungen (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in Algerien oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. (2)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in Algerien be- oder verarbeitet werden. (3)   Werden Ursprungserzeugnisse in Anwendung der Absätze 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt, so gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, bzw. der Gemeinschaft, falls dort die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 6 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in der Gemeinschaft bzw. in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Algeriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Algerien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens führen, c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht und e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht. Artikel 7 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 8. Artikel 8 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.