Europäische Union

2012/430/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32012D0430. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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26.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/6 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juni 2012 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist (2012/430/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten. (2) Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens sowie Änderungen dessen Anlagen zu empfehlen und zu beschließen. (3) Die Türkei hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt und wurde nach einem Beschluss des Gemischten Ausschusses am 19. Januar 2012 dazu eingeladen. (4) Die Türkei hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und wird gemäß dem förmlichen Verfahren für den Beitritt dem Übereinkommen beitreten. (5) Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in türkischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden. (6) Die vorgeschlagene Änderung wurde der EU-EFTA-Arbeitsgruppe vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte. (7) Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren durch diesen Ausschuss stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses. Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden, nachdem sie den Rat ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt haben. Artikel 2 Die Kommission veröffentlicht den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA nach dessen Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012. Im Namen des Rates Der Präsident N. WAMMEN (1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. ENTWURF BESCHLUSS Nr. XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ vom zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren […] DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Türkei wird dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beitreten und wurde nach einem Beschluss des gemäß dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen. (2) Daher sollten die türkischen Übersetzungen der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden. (3) Die Anwendung dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts der Türkei zu dem Übereinkommen geknüpft. (4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Türkei zum Übereinkommen galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der diese Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen. (5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 (1)   Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem die Türkei dem Übereinkommen beitritt. (2)   Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum Ende des zwölften Monats ab dem Beginn des Geltens dieses Beschlusses weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden. Brüssel, den Im Namen des Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende (1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. ANHANG 1.    In Anhang B1 wird unter Feld 51 nach der Schweiz folgende Angabe eingefügt: „Türkei TR“, 2.    Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert: 2.1. Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung — 99200“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Sınırlı Geçerli“ 2.2. Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung — 99201“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Vazgeçme“ 2.3. Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis — 99202“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Alternatif Kanıt“ 2.4. Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Değișiklikler: Eșyanın sunulduğu idare … (adı ve ülkesi)“ 2.5. Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Angaben unterworfen — 99204“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Eșyanın … ‘dan çıkıșı … No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir“ 2.6. Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Zorunlu Güzergahtan Vazgeçme“ 2.7. Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Verwender — 99206“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR İzinli Gönderici“ 2.8. Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung- 99207“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR İmzadan Vazgeçme“ 2.9. Im neunten Teil der Tabelle „Gesamtbürgschaft untersagt — 99208“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Kapsamlı teminat yasaklanmıștır“ 2.10. Im zehnten Teil der Tabelle „Unbeschränkte Verwendung — 99209“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Kısıtlanmamıș kullanım“ 2.11. Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Sonradan Düzenlenmiștir“ 2.12. Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Çeșitli“ 2.13. Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Dökme“ 2.14. Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt: „—     TR Gönderici“ 3.    Anhang C1 erhält folgende Fassung: „ANHANG C1 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN Text von Bild BÜRGSCHAFTSURKUNDE EINZELSICHERHEIT I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die Unterzeichnete (1) … wohnhaft in (2) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … bis zum Höchstbetrag von … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3), für die Beträge, die der Hauptverpflichtete (4) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren bei der Abgangsstelle … zu der Bestimmungsstelle … überführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schuldet oder schulden wird. Warenbezeichnung: … 2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (5) in allen in Absatz 1 genannten Ländern: Land Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. Text von Bild (Ort) …, den … (Unterschrift) (6) II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung Zollstelle der Bürgschaftsleistung … Bürgschaftserklärung angenommen am … für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. … vom … (7) (Stempel und Unterschrift) (1) Name und Vorname oder Firma. (2) Vollständige Anschrift. (3) Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. (4) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten. (5) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz des Bürgen sowie am Wohnsitz der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. (6) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat. (7) Von der Abgangsstelle auszufüllen.“ 4.    Anhang C2 erhält folgende Fassung: „ANHANG C2 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN Text von Bild BÜRGSCHAFTSURKUNDE EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die Unterzeichnete (1) … mit Wohnsitz (Sitz) in (2) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, für die der/die Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat. 2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (4) in allen in Absatz 1 genannten Ländern: Land Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. Text von Bild (Ort) …, den … (Unterschrift) (5) II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung Zollstelle der Bürgschaftsleistung Bürgschaftserklärung angenommen am (Stempel und Unterschrift) (1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. (4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (5) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft‘.“ 5.    Anhang C4 erhält folgende Fassung: „ANHANG C4 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN Text von Bild BÜRGSCHAFTSURKUNDE GESAMTBÜRGSCHAFT I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die Unterzeichnete (1) … mit Wohnsitz (Sitz) in (2) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … bis zum Höchstbetrag von … der 100 %/50 %/30 % (3) des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete, (5) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge. 2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (6) in allen in Absatz 1 genannten Ländern: Land Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. Text von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.