Europäische Union

82/803/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Extranuclear - Quadrupole Mass Spectrometer, bestehend aus: Quadrupole Mass Filter, model 4-324-9, Electron Impact Ionizer, model 041-2, Ionizer Control, model 020- 2, Quadrupole Power Supply, model 011-14 und High-Q- Head, model 012-10" , unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31982D0803 82/803/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Extranuclear - Quadrupole Mass Spectrometer, bestehend aus: Quadrupole Mass Filter, model 4-324-9, Electron Impact Ionizer, model 041-2, Ionizer Control, model 020- 2, Quadrupole Power Supply, model 011-14 und High-Q- Head, model 012-10" , unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 338 vom 30/11/1982 S. 0035 - 0035 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. November 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Extranuclear - Quadrupole Maß Spectrometer, bestehend aus: Quadrupole Maß Filter, model 4-324-9, Electron Impact Ionizer, model 041-2, Ionizer Control, model 020-2, Quadrupole Power Supply, model 011-14, und High-Q-Head, model 012-10", unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/803/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 7. April 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Extranuclear - Quadrupole Maß Spectrometer, bestehend aus: Quadrupole Maß Filter, model 4-324-9, Electron Impact Ionizer, model 041-2, Ionizer Control, model 020-2, Quadrupole Power Supply, model 011-14, und High-Q-Head, model 012-10", bestellt am 20. Februar 1980 und bestimmt zur Forschung auf dem Gebiet der Strahlenchemie und insbesondere der Atom-Molekülereaktionen mittels Strömungsreaktor, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 20. September 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Massenspektrometer handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale wie der Empfindlichkeit sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Extranuclear - Quadrupole Maß Spectrometer, bestehend aus: Quadrupole Maß Filter, model 4-324-9, Electron Impact Ionizer, model 041-2, Ionizer Control, model 020-2, Quadrupole Power Supply, model 011-14, and High-Q-Head, model 012-10", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 7. April 1982 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. November 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.