Europäische Union

87/183/Euratom: Beschluß der Kommission vom 9. März 1987 zum endgültigen Abschluß der Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und der Republik Österreich

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Avis juridique important | 31987D0183 87/183/Euratom: Beschluß der Kommission vom 9. März 1987 zum endgültigen Abschluß der Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und der Republik Österreich Amtsblatt Nr. L 071 vom 14/03/1987 S. 0036 - 0036 ***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. März 1987 zum endgültigen Abschluß der Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und der Republik Österreich (87/183/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden (1), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2), der Republik Finnland (3), dem Königreich Norwegen (4) und der Republik Österreich (5) wurden am 13. Januar 1986, 8. Januar 1986, 29. April 1986, 27. Juni 1986 bzw. 15. Juli 1986 unterzeichnet. Durch Beschluß vom 9. Februar 1987 hat der Rat diese Rahmenabkommen zum Zwecke ihres endgültigen Abschlusses durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft gebilligt. Diese Rahmenabkommen müssen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft endgültig abgeschlossen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und der Republik Österreich werden im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft endgültig abgeschlossen. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 13 der Abkommen vorgesehene Mitteilung für die Europäische Atomgemeinschaft vor. Brüssel, den 9. März 1987 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 313 vom 22. 11. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. L 313 vom 22. 11. 1985, S. 5. (3) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1986, S. 23. (4) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1986, S. 26. (5) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1986, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.