Europäische Union

2012/163/EU: Beschluss der Kommission vom 22. März 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zurück, während die Ausfuhrpreise im Durchschnitt um 10 % nachgaben. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich der Abwärtstrend bei der Ausfuhrleistung ebenfalls negativ auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt hat, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass dieser Aspekt angesichts der im Verhältnis zu den Verkäufen auf dem Unionsmarkt geringen Ausfuhrmenge für die festgestellte Schädigung nicht ausschlaggebend war. 6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache (103) Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in Indien kam. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen. (104) Angesichts der Feststellung, dass der größte indische ausführende Hersteller, auf den im UZ 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen, keine VNS zu gedumpten Preisen in die Union ausführte, wird jedoch die Auffassung vertreten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren, die lediglich 13 % der aus Indien ausgeführten Gesamtmenge ausmachen, und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen werden kann. Das Argument, dass die gedumpten indischen Ausfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen würden, ist nämlich angesichts ihrer begrenzten Menge, ihres sehr geringen Marktanteils (2 %) und der Tatsache, dass ihre Preise im Durchschnitt um 12 % über denen der nicht gedumpten Einfuhren lagen, nicht stichhaltig. (105) Die Analyse der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, – einschließlich der nicht gedumpten Einfuhren, der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Wirtschaftskrise und der Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union – hat ergeben, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union offenbar auf die Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren aus Indien zurückgeht, die im UZ 87 % aller indischen Ausfuhren in die Union ausmachten und erheblich niedrigere Preise aufwiesen als die gedumpten Einfuhren. 7.   EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS (106) Da sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herstellen lässt, wird die Auffassung vertreten, dass keine Antidumpingmaßnahmen erforderlich sind und dieses Antidumpingverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung somit eingestellt werden sollte. (107) Der Antragsteller und alle anderen interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen änderten nichts an der Schlussfolgerung, dass dieses Antidumpingverfahren eingestellt werden sollte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien wird eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 22. März 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. (2)   ABl. C 142 vom 13.5.2011, S. 30. (3)   ABl. C 142 vom 13.5.2011, S. 36. (4)   ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.