Europäische Union

2012/163/EU: Beschluss der Kommission vom 22. März 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

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23.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 84/36 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. März 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien (2012/163/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Einleitung (1) Am 13. Mai 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung (2) der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“). (2) Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer weiteren Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union einzuleiten und eröffnete eine gesonderte Untersuchung. (3) Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. März 2011 vom European Industrial Fasteners Institute (EiFi) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen. 1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien (4) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte ausführende Hersteller und Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender sowie die indischen Behörden offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. 1.2.1.   Stichprobenverfahren für ausführende Hersteller in Indien (6) Angesichts der offensichtlich zahlreichen ausführenden Hersteller in Indien war in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung des Dumpings ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. (7) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens befinden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu kontaktieren und ihr folgende grundlegende Unternehmensinformationen vorzulegen: Ausfuhr- und Inlandsverkäufe, genaue Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware sowie die Namen und Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen, die an der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, und zwar für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). (8) Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten insgesamt fünf ausführende Hersteller, darunter eine Gruppe verbundener Unternehmen in Indien, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Diese mitarbeitenden Unternehmen meldeten für den Untersuchungszeitraum Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware und der von den fünf mitarbeitenden Unternehmen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Menge der Ausfuhren in die Union ergab, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller bei nahezu 100 % lag. Deshalb wurde die Stichprobe anhand der Informationen gebildet, die von diesen fünf ausführenden Herstellern vorgelegt wurden. (9) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl der Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen wählte die Kommission für die Stichprobe die drei ausführenden Hersteller mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Union aus. Nach den Informationen zur Stichprobenbildung entfielen auf die ausgewählten Unternehmen oder Gruppen im UZ 99 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldet wurden. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass diese Stichprobe die Beschränkung der Untersuchung auf eine angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit vertretbare Anzahl ausführender Hersteller erlauben und dabei eine hohe Repräsentativität gewährleisten würde. 1.2.2.   Bildung der Stichprobe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien (10) Die betroffenen Parteien und die indischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert. Die beiden nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verlangten, ebenfalls in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Aufgrund der in Erwägungsgrund 8 erwähnten Repräsentativität der vorgeschlagenen Stichprobe wurde jedoch der Schluss gezogen, dass eine Änderung oder Ausweitung der Stichprobe nicht erforderlich war. 1.2.3.   Individuelle Untersuchung für Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (11) Zwei mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, stellten einen Antrag auf individuelle Untersuchung und beantworteten den Antidumpingfragebogen fristgerecht. (12) Angesichts der Schlussfolgerung, dass dieses Antidumpingverfahren aus den unten dargelegten Gründen eingestellt werden sollte, wurden die Anträge auf individuelle Untersuchung nicht weiter berücksichtigt. 1.2.4.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller (13) Angesichts der offensichtlich zahlreichen Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung zur Bestimmung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. (14) In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste fünf Unternehmen, die nach Maßgabe ihrer Verkaufsmenge, ihrer Größe und ihrer geografischen Lage in der Union aus den insgesamt 15 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Unionsherstellern ausgewählt wurden. Auf sie entfielen 37 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, das Dossier einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Es sprach sich keine interessierte Partei gegen die vorgeschlagene Stichprobe von fünf Unternehmen aus. (15) Später stellte einer der fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller seine Mitarbeit ein. Auf die vier verbliebenen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen 31 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ. Die Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. 1.2.5.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer (16) Da davon ausgegangen wurde, dass zahlreiche Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürften, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten zwei Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Da sich nur so wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden. 1.3.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche (17) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten, Fragebogen zu. Fragebogen gingen somit an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die mitarbeitenden Einführer in der Union sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender. (18) Antworten gingen ein von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und von vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Von den Einführern oder Verwendern beantwortete keiner den Fragebogen. (19) Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. (20) Eine Partei wandte ein, einer der ausführenden Hersteller habe bei zu vielen Punkten um vertrauliche Behandlung gebeten und die öffentlich zugängliche Fassung seiner Fragebogenantwort sei nicht aussagekräftig genug. Die von diesem Unternehmen übermittelten Informationen sollten daher nicht berücksichtigt werden, und das Unternehmen selbst solle bei der Untersuchung als nichtmitarbeitende Partei behandelt werden. (21) Die nichtvertrauliche Fassung der Antwort dieses ausführenden Herstellers, die aus einer ersten Antwort und einer aufgrund eines Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen vervollständigten Fassung besteht, wurde indessen noch einmal geprüft und als vollständig genug befunden, um als aussagekräftige öffentlich zugängliche Antwort zu gelten. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. (22) In den Betriebsstätten der folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:   Hersteller in der Union: — Inox Viti di Cattinori Bruno & C.s.n.c., Grumello del Monte, Italien — Bontempi Vibo S.p.A., Rodengo Saiano, Italien — Ugivis S.A., Belley, Frankreich   Ausführende Hersteller in Indien: — Viraj Profiles Limited, Boisar, Dist. Thane, Maharashtra — Agarwal Fastners Pvt. Ltd., Vasai (East), Dist. Thane, Maharashtra — Raajratna Ventures Ltd., Ahmedabad, Gujarat. 1.4.   Untersuchungszeitraum (23) Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). 2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 2.1.   Betroffene Ware (24) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl („VNS“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden. 2.2.   Gleichartige Ware (25) Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in Indien hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher wurden die Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. 3.   DUMPING 3.1.   Normalwert (26) Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung zunächst, ob die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Herstellern getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe im UZ mindestens 5 % des Gesamtvolumens ihrer Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte. (27) Im Falle eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers ergab die Untersuchung, dass er die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkaufte. Für diesen ausführenden Hersteller musste der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. 3.1.1.   In die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen (28) Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission anschließend, welche der Warentypen, die von den ausführenden Herstellern auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. (29) Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge dieses Warentyps mindestens 5 % der gesamten zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach. (30) Dann prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der betreffenden Unternehmen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war. (31) Wenn das Volumen der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. (32) Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde. (33) Für Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Zu diesem Zweck wurden für jeden Warentyp die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie eine angemessene Gewinnspanne zu den eigenen durchschnittlichen Herstellkosten des Ausführers im UZ hinzugerechnet. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Prozentsätze für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspanne der Verkäufe der einzelnen Warentypen festgesetzt, die der jeweilige ausführende Hersteller im normalen Handelsverkehr tätigte. 3.1.2.   In die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller ohne insgesamt repräsentative Inlandsverkäufe (34) Für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ohne repräsentative Inlandsverkäufe wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den eigenen Herstellkosten des Unternehmens für die gleichartige Ware die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne je Warentyp im UZ hinzugerechnet wurde. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Prozentsätze für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspanne der Verkäufe der einzelnen Warentypen festgesetzt, die der ausführende Hersteller im normalen Handelsverkehr tätigte. 3.2.   Ausfuhrpreis (35) Die Ausfuhrpreise wurden nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. 3.3.   Vergleich (36) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. (37) Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. (38) So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, nicht in der Rechnung aufgeführten Preisnachlässen und Provisionen gewährt. 3.4.   Dumpingspannen 3.4.1.   Für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller (39) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes in die Union ausgeführten Warentyps der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. (40) Nach dieser Vorgehensweise ergeben sich folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Dumpingspanne Viraj Profiles Ltd. 0  % Agarwal Fasteners Pvt. Ltd. 37,6  % Raajratna Ventures Ltd. 12,0  % (41) Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf den ausführenden indischen Hersteller, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen. (42) Der Antragsteller errechnete auf der Grundlage seiner Analyse der Feststellungen der Kommission eine Differenz von 25 % zwischen dem für die festgestelltermaßen dumpenden ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelten Normalwert und dem Normalwert des Unternehmens, das der Untersuchung zufolge kein Dumping betrieb. Der Antragsteller argumentierte, auf einem Wettbewerbsmarkt könne es eine solche Differenz nicht geben; außerdem sei sie für die Branche der Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl nicht realistisch. Darüber hinaus beziehe der ausführende Hersteller, der der Untersuchung zufolge kein Dumping betrieben habe, Schrott aus nichtrostendem Stahl von verbundenen Unternehmen in der Union, so dass der Einkaufspreis für diesen Rohstoff für die Ermittlung der Produktionskosten nicht zuverlässig sei. (43) Der Normalwert für den nicht dumpenden mitarbeitenden Ausführer wurde anhand seiner Produktionskosten je Warentyp ermittelt, die unter denjenigen der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller lagen. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass das erstgenannte Unternehmen nichtrostenden Stahl aus Schrott aus nichtrostendem Stahl selbst herstellt, somit voll integriert ist und Größenvorteile nutzen kann, während die letztgenannten Unternehmen Walzdraht aus nichtrostendem Stahl, den Hauptrohstoff zur Herstellung von Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl, auf dem freien Markt beziehen, unter anderem auch von dem festgestelltermaßen nicht dumpenden mitarbeitenden Ausführer,. (44) Der Normalwert für die den Untersuchungsergebnissen zufolge dumpenden mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde überwiegend auf der Grundlage der Inlandsverkaufspreise je Warentyp ermittelt. Auf dem indischen Inlandsmarkt herrscht nur wenig Wettbewerb und die Mengen, die der nicht dumpende mitarbeitende Ausführer im UZ auf dem Inlandsmarkt verkaufte, waren nicht repräsentativ. (45) Was die Beschaffung von Schrott aus nichtrostendem Stahl durch den nicht dumpenden ausführenden Hersteller anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass dieses Unternehmen sowohl von verbundenen als auch von unabhängigen Lieferanten Schrott bezog, wobei auf Letztere über 70 % der bezogenen Mengen entfielen. Die Höhe der Einkaufspreise war bei beiden Beschaffungsarten vergleichbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Schrottsorte. (46) Daher wird die Ermittlung des Normalwerts der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestätigt, und die Vorbringen des Antragstellers werden zurückgewiesen. 3.4.2.   Für die anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller (47) Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Spannen berechnet, die für die ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt wurden, die den Untersuchungsergebnissen zufolge Dumping betrieben. Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen auf 24,6 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt. (48) Ein mitarbeitender ausführender Hersteller in Indien drängte, nachdem er darüber unterrichtet worden war, dass die Kommission das Verfahren einstellen wolle, auf die Annahme seines Antrags auf individuelle Untersuchung, weil die für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller bekanntgegebene Dumpingspanne seine Situation nicht widerspiegele. (49) Der Antrag auf individuelle Untersuchung wurde von der Kommission jedoch nicht geprüft, da bei Einstellung des Verfahrens die Ermittlung der Spanne keine Rolle mehr spielt. 3.4.3.   Für die nichtmitarbeitenden ausführenden Hersteller (50) In Bezug auf alle übrigen Ausführer in Indien ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Dafür wurde die Gesamtausfuhrmenge aller mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie sie aus den Antworten auf den Stichprobenfragebogen hervorging, mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien verglichen, die sich aus den Eurostat-Statistiken ergibt. Dieser Vergleich ergab einen Mitarbeitswert von 97 %. Die Mitarbeit wurde dementsprechend als hoch eingestuft. Es wurde für angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die nichtmitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der durchschnittlichen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelten Dumpingspanne festzusetzen. Die verfügbaren Informationen deuten nämlich darauf hin, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der nichtmitarbeitenden indischen Ausführer im UZ den Preisen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller entsprachen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise dafür vor, dass bei den nichtmitarbeitenden ausführenden Herstellern andere Normalwerte vorliegen. (51) Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 24,6 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt. 4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION 4.1.   Unionsproduktion (52) Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller herangezogen, darunter im Antrag enthaltene Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden, sowie die überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. (53) Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 52 000 Tonnen geschätzt. Darin war nicht nur die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, sondern auch die geschätzte Produktionsmenge weiterer Hersteller, die sich im Laufe des Verfahrens nicht gemeldet hatten. (54) Wie in Erwägungsgrund 13 erwähnt, wurde für die Untersuc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.