Europäische Union

96/563/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine Beihilfe des Landes Niedersachsen an die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co KG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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elung gewährt wurde. Jadekost hat auf diese Weise mit Hilfe der Regierung Niedersachsens eine Finanzierung erhalten, die dem Unternehmen angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten sonst nicht bewilligt worden wäre. Das Beihilfeelement bei einer solche Bürgschaft entspricht im allgemeinen der Differenz zwischen dem Zinssatz unter normalen Marktbedingungen und dem dank der Bürgschaft abzüglich aller Prämien tatsächlich erreichten Zinssatz. Dabei ist es die ständig vertretene Auffassung der Kommission, daß dann, wenn angesichts der schwierigen finanziellen Bedingungen des betreffenden Unternehmens kein Kreditinstitut ein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft gewähren würde, der Gesamtbetrag des Darlehens als Beihilfe anzusehen ist (vgl. Entscheidung 94/696/EG) (3). Da die Bürgschaft die Voraussetzung für die Bewilligung der Kredite darstellte, enthält sie ein eindeutiges Beihilfeelement, das - wegen des sehr hohen Bürgschaftsrisikos (siehe Gutachten der C& L Treuarbeit vom 29. März 1994) - in vollem Umfang dem gewährten Kredit entspricht. Diese Beihilfe wurde zwar vom Land Niedersachsen gewährt, sie ist jedoch der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Die der Firma Jadekost gewährte Beihilfe ist nach Ansicht der Kommission eine Betriebsbeihilfe, die gemäß Punkt 1.3 der Leitlinien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Bürgschaft wurde laut Antrag vom 28. Dezember 1993 zur Sicherung eines "Betriebsmittelkredits für das Umlaufvermögen" beantragt und hierfür auch offiziell nach dem Wortlaut des Beschlusses des Landeskabinetts vom 1. März 1994 sowie der mit Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 2. Mai 1994 abgegebenen Bürgschaftszusicherung ("Verwendungszweck des Kredites: Betriebsmittel") gewährt. Auch die Bundesregierung bezeichnete diesen Kredit in ihrem Schreiben Nr. 413-1256-5 vom 19. Juli 1994, S. 3, als "Betriebsmittelkredit". Unabhängig von der von den deutschen Behörden vertretenen "Gesamtbetrachtungsweise" (siehe hierzu weiter unten) diente der Kredit nach den Feststellungen der Kommission dazu, die laufenden Kosten für Betriebsmittel der Firma Jadekost zu decken. Die betreffende Beihilfe wurde gewährt, ohne daß von Jadekost eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wurde. Die mit Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 2. Mai 1994 abgegebene Bürgschaftszusicherung enthält zwar verschiedene Kreditkonditionen und Auflagen, stellt jedoch keine Verwendungsverpflichtung in Sinne von Punkt 1.3 der Leitlinien zu Lasten des Beihilfeempfängers auf. Insbesondere fehlt es seitens des begünstigten Unternehmens an der Zahlung einer Prämie, deren Höhe nach dem vom Darlehensgeber und vom Bürgschaftsgeber übernommenen sehr hohen Risiko - so das Gutachten der C& L Treuarbeit vom 29. März 1994 - zu berechnen ist. Die geforderte Verwaltungsgebühr von 140 000 DM und die Bürgschaftsgebühr von 0,75 % reichen hierfür nicht aus. Unter Berücksichtigung dieser Gebühren beträgt das Nettosubventionsäquivalent somit 87,7 % (100 % abzüglich 0,75 % Bürgschaftsgebühr und abzüglich 0,55 % Verwaltungsgebühr (140 000 DM bezogen auf 25,6 Millionen DM)). Die Beihilfe dient der Einkommensverbesserung von Jadekost, da sie das Unternehmen von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs zu tragen hatte und die Beihilfe keinem anderen Verwendungszweck zugeordnet werden kann. Durch diese Beihilfe wurde Jadekost in die Lage versetzt, seine Erzeugnisse zu Bedingungen anzubieten, die künstlich auf einem für die Kunden günstigen Niveau gehalten wurden. Derartige Betriebsbeihilfen sind nach Punkt 1.3 der Leitlinien mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar, ohne daß es einer Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Artikels 92, Absatz 1 EG-Vertrag bedürfte. Auch das Gericht Erster Instanz teilt diese Schlußfolgerungen, denn in seinem Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission (4) führte es aus, daß Betriebsbeihilfen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in dem Sektor, in dem sie gewährt werden, verfälschen. Hiervon unabhängig ist die Kommission der Auffassung, daß die der Firma Jadekost gewährte Beihilfe den Wettbewerb auch tatsächlich zu verfälschen droht. Die gewährte Beihilfe begünstigt ein bestimmtes Unternehmen (Jadekost) und bewirkt bei diesem Unternehmen eine Kostenentlastung, die seine Stellung auf dem Markt künstlich verstärkt. Sie ist daher geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der tiefgekühlten Fischerzeugnisse gegenüber anderen Unternehmen in Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten, die keine derartigen Zuwendungen erhalten, zu verfälschen. Auf diesem Markt herrscht in der Gemeinschaft Wettbewerb, und die betreffenden Produkte werden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt. Da die der Firma Jadekost gewährte Beihilfe die wettbewerbliche Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen verstärkt, ist sie geeignet, auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Nicht zu folgen vermag die Kommission der von Deutschland vertretenen "Gesamtbetrachtungsweise", wonach die Bürgschaft und der verbürgte Kredit für die beihilferechtliche Beurteilung nicht losgelöst vom Gesamtvorhaben, nämlich der Investition, gesehen werden könnten und für die Investitionskosten, die ohne staatliche Zuwendungen gedeckt wurden, durchaus eine Beihilfe in Form einer Landesbürgschaft in Höhe von 32,5 Millionen DM hätte gewährt werden können, mit der Folge, daß Jadekost dann keine Landesbürgschaft für die Betriebsmittelfinanzierung benötigt hätte. Bei der beihilferechtlichen Beurteilung ist nach Ansicht der Kommission die Situation zu beurteilen, in der sich der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Beihilfeentscheidung, die im vorliegenden Fall im Frühjahr 1994 erging, befand. Fest steht, daß die Bürgschaft ausdrücklich für einen Betriebsmittelkredit und nicht für einen Investitionskredit beantragt und gewährt wurde. Eine "Gesamtbetrachtungsweise" ist abzulehnen, da andernfalls immer weitere Finanzierungen angeschlossen werden könnten. Da die Leitlinien nur auf Fischerzeugnisse anwendbar sind und nur der hierauf entfallende Anteil der Beihilfe zurückzufordern ist, ist der prozentuale Anteil der Fischerzeugnisse im Vergleich zu den Fleischerzeugnissen und Fertiggerichten zu ermitteln. Dabei geht die Kommission von den mit Schreiben der Bundesregierung vom 1. September 1995 übermittelten Mengen und Umsätzen gemäß der Absatzplanung für das Jahr 1994 aus, in dem die Beihilfe gewährt wurde. Gemessen an der Gesamtproduktion von 20 000 Tonnen entfallen jeweils 45 % auf Fisch- und auf Fleischprodukte sowie 10 % auf Fertiggerichte. Vergleicht man demgegenüber den Umsatz in den verschiedenen Sektoren, so entfallen 42,3 % auf Fischprodukte, 50 % auf Fleischprodukte und 7,7 % auf Fertiggerichte. Die Kommission legt für den Anteil der Fischerzeugnisse den Umsatz zugrunde, so daß sich ein Anteil von 42,3 % ergibt. Bei der Berechnung der Höhe des zurückzufordernden Betrags ist zu berücksichtigen, daß die Bürgschaft nur 80 % des 35 Millionen DM Kredits abdeckt und der verbürgte Kredit nur in Höhe von 32 Millionen DM valutiert wurde, so daß 80 % hiervon einen Betrag von 25,6 Millionen DM ergeben. Unter Zugrundelegung eines Nettosubventionsäquivalents von 98,7 % errechnet sich ein Betrag von 25 267 200 DM. Hiervon entfallen 10 688 025 DM (=42,3 %) auf Fischprodukte. V Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall wegen der Art und der Ziele der beabsichtigten Beihilfe nicht anwendbar. Die in Rede stehende Beihilfe ist weder sozialer Art noch dient sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, noch ist sie für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Diese Ausnahmen wurden von Deutschland auch nicht geltend gemacht. Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag müssen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und den Zielen des Artikels 3 Buchstabe e) des Vertrags Rechnung tragen und sind daher bei der Beurteilung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe eng auszulegen. So können Ausnahmen insbesondere nur dann zugelassen werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein ohne die Beihilfe nicht ausreichen, Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, mit dem eines der angestrebten Ziele erreicht werden kann. Würden Ausnahmen für Fälle zugelassen, die nicht zur Erreichung dieser Ziele beitragen oder in denen es einer Beihilfe hierzu nicht bedarf, so würden hierdurch Wirtschaftszweige oder Unternehmen in bestimmten Mitgliedstaaten Vorteile erhalten, durch die ihre Finanzkraft künstlich gestärkt, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht würde, ohne daß dies durch ein gemeinsames Interesse gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag gerechtfertigt wäre. Die hier in Rede stehende Beihilfe kommt daher für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Frage. Hinsichtlich der Ausnahmeregelung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist festzustellen, daß die Beihilfe nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes bestimmt ist, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Deutschland hat auch nicht versucht, die Beihilfe auf diese Weise zu rechtfertigen. Zu der Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist anzumerken, daß die Beihilfe eindeutig nicht zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamen europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands dienen soll, noch hat Deutschland versucht, die Beihilfe aus solchen Gründen zu rechtfertigen. Im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hat die Kommission die sektoralen und regionalen Aspekte der Beihilfe geprüft. Sowohl für die sektorale als auch für die regionale Betrachtungsweise ist es von Bedeutung, daß es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine den Status quo erhaltende Betriebsbeihilfe handelt, die grundsätzlich nicht geeignet ist, die Entwicklung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) zu fördern (vgl. Entscheidungen 73/274/EWG (5), 87/533/EWG (6), 87/585/EWG (7) und 88/605/EWG (8) der Kommission sowie den 17. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1987, Rn. 234). Dies folgt auch aus Punkt 1.3 der genannten Leitlinien und wurde durch die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-459/93 bestätigt. Das Gericht führte in dieser Entscheidung weiter aus, daß Betriebsbeihilfen in keinem Fall in Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können, da derartige Beihilfen naturgemäß die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Beihilfe zugunsten der Firma Jadekost hat den Betrieb dieses Unternehmens, das unter normalen Marktbedingungen hätte aufgegeben oder umstrukturiert werden müssen, künstlich aufrechterhalten, und andere Unternehmen daran gehindert, ihre eigenen Marktanteile zu erhöhen. Da die in Form einer Landesbürgschaft an Jadekost gewährte Beihilfe keine der Voraussetzungen für Ausnahmen nach Artikel 92 EG-Vertrag erfuellt, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VI Deutschland hat es unterlassen, diese Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag im voraus zu notifizieren. Darüber hinaus hat es die aufschiebende Wirkung der genannten Vorschrift mißachtet, denn die Beihilfe wurde 1994 gewährt, ohne die Stellungnahme der Kommission abzuwarten. Ferner hat die Beihilfe Auswirkungen, die als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind. Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann die Kommission überdies von einer Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland (9) eingeräumt und durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil GmbH & Co KG/Kommission (10) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 Kommission/Bundesrepublik Deutschland (11) bestätigt wurde, nämlich, von den Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung nicht rechtmäßiger Beihilfen bei den Begünstigten zu verlangen. VII Wie oben unter Abschnitt VI ausgeführt, kann die Kommission in diesem Fall von einem Mitgliedstaat verlangen, die unrechtmäßig gewährte Beihilfe bei dem Begünstigten wieder einzuziehen. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Wiedereinziehung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien/Kommission (Tubemeuse) (12)). Die Beihilfe, die der Firma Jadekost im Jahr 1994 in Form einer Landesbürgschaft gewährt wurde, muß aufgehoben und zurückgefordert werden. Nach Auffassung der Kommission wird die Pflicht zur Rückabwicklung der gewährten Beihilfe durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Betriebsvermögen des Unternehmens nicht in Frage gestellt. Die Kommission vermag daher nicht der Anregung Deutschlands zu folgen, das Hauptprüfungsverfahren deshalb einzustellen. Auf die Rückabwicklung infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens zu verzichten, würde bedeuten, die Gemeinschaftsregeln über einzelstaatliche Beihilfen und die geltenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen (vgl. Mitteilung der Kommission vom 24. 11. 1983) (13) außer Kraft zu setzen. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß alle Argumente, wonach die Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen durch die Auflösung eines Unternehmens entfiele, vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden (vgl. Rechtssache C-142/87). Die Rückabwicklung muß nach den geltenden Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts, einschließlich der Verzugszinsen auf staatliche Forderungen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe unter Zugrundelegung des Referenzzinssatzes, der bei der Beurteilung regionaler Beihilfeprogramme angewandt wird, vorgenommen werden. Diese Maßnahme ist notwendig, um alle unrechtmäßigen finanziellen Vorteile, die den begünstigten Unternehmen mit der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe zugute gekommen sind, aufzuheben und die frühere Situation wiederherzustellen. Diese Entscheidung greift einer Entscheidung der Kommission hinsichtlich des Teils der Beihilfe, der nicht den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor unterliegt, nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland 1994 in Form einer Bürgschaft des Landes Niedersachsen für einen Kredit in Höhe von 10 688 025 DM an das Unternehmen JAKO Jadekost GmbH & Co KG gewährte Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde. Ferner ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Deutschland stellt sicher, daß die in Artikel 1 genannte Beihilfe binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgehoben und in vollem Umfang zurückgefordert wird. Die Beihilfe ist nach Maßgabe der nationalen Verfahren und Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über Verzugszinsen auf staatliche Forderungen unter Zugrundelegung des Referenzzinssatzes, der bei der Beurteilung regionaler Beihilfeprogramme angewandt wird, zurückzufordern, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die unrechtmäßige Beihilfe gewährt wurde. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. Mai 1996 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 152 vom 17. 6. 1992, S. 2. (2) ABl. Nr. C 201 vom 5. 8. 1995, S. 6. (3) ABl. Nr. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22. (4) Slg. 1995, S. II-1675. (5) ABl. Nr. L 254 vom 11. 9. 1973, S. 14. (6) ABl. Nr. L 313 vom 4. 11. 1987, S. 24. (7) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 42. (8) ABl. Nr. L 334 vom 6. 12. 1988, S. 22. (9) Slg. 1973, S. 813. (10) Slg. 1987, S. 901. (11) Slg. 1990, S. I-3437. (12) Slg. 1990, S. I-959. (13) ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.