Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2021/2320 des Rates vom 22. Dezember 2021 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2320. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 462/17 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/2320 DES RATES vom 22. Dezember 2021 zur Änderung seiner Geschäftsordnung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, muss überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren. (2) Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) (1) berechnet. (3) Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert. (4) Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2022 entsprechend angepasst werden. (5) Nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 240 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Europäische Atomgemeinschaft — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung: „ANHANG III Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit Mitgliedstaat Bevölkerung Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union (%) Deutschland 83 120 520 18,57 Frankreich 67 439 614 15,07 Italien 59 862 348 13,38 Spanien 47 394 223 10,59 Polen 37 840 001 8,45 Rumänien 19 186 201 4,29 Niederlande 17 617 840 3,94 Belgien 11 566 041 2,58 Griechenland 10 682 547 2,39 Tschechien 10 574 153 2,36 Schweden 10 370 000 2,32 Portugal 10 298 252 2,30 Ungarn 9 730 772 2,17 Österreich 8 926 000 1,99 Bulgarien 6 916 548 1,55 Dänemark 5 833 883 1,30 Finnland 5 527 493 1,24 Slowakei 5 459 781 1,22 Irland 5 006 324 1,12 Kroatien 4 036 355 0,90 Litauen 2 795 680 0,62 Slowenien 2 108 977 0,47 Lettland 1 893 223 0,42 Estland 1 330 068 0,30 Zypern 896 000 0,20 Luxemburg 633 347 0,14 Malta 516 100 0,12 EU 27 447 562 291   Schwelle (65 %) 290 915 489   “ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2022. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2021. Im Namen des Rates Der Präsident G. DOVŽAN (1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.