Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1769 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2026 zur Ermächtigung Österreichs, seine bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1769 17.7.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1769 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2026 zur Ermächtigung Österreichs, seine bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (3) (im Folgenden „EU-Schweiz-Abkommen“) ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei des EU-Schweiz-Abkommens liegenden Orten durch einen im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Verkehrsunternehmer, die sogenannte Kabotage, nicht zulässig. (2) Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des EU-Schweiz-Abkommens können die auf Grundlage von zum Zeitpunkt seines Abschlusses am 21. Juni 1999 geltenden bilateralen EU-Schweiz-Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz bestehenden Rechte im Bereich Kabotage weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die in der Union niedergelassenen Verkehrsunternehmer gleichbehandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Nach der bilateralen Vereinbarung über den Straßenverkehr zwischen Österreich und der Schweiz vom 22. Oktober 1958 (4) (im Folgenden „Österreichisch-Schweizerische-Vereinbarung“) ist Kabotage bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen zwischen den beiden Ländern nicht zulässig. Daher zählt das Recht, solche Beförderungen durchzuführen, nicht zu den in Artikel 20 Absatz 2 des EU-Schweiz-Abkommens genannten Rechten. (3) Internationale Verpflichtungen, durch die es in der Schweiz niedergelassenen Verkehrsunternehmen gestattet wird, Kabotagebeförderungen in der Union durchzuführen, könnten sich auf Artikel 20 des EU-Schweiz-Abkommens auswirken, da diese Bestimmung derartige Tätigkeiten nicht genehmigt. (4) Zudem dürfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Kabotagebeförderungen innerhalb der Union nur unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich von Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind. Internationale Verpflichtungen, durch die Verkehrsunternehmen aus Drittländern, die nicht Inhaber einer solchen Lizenz sind, gestattet wird, solche Beförderungen durchzuführen, könnten Auswirkungen auf die genannte Verordnung haben. (5) Daher fallen solche internationalen Verpflichtungen in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten dürfen solche Verpflichtungen nur aushandeln oder eingehen, wenn sie von der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dazu ermächtigt werden. (6) Von Verkehrsunternehmern, die aus Drittländern kommen und über keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verfügen, innerhalb der Union durchgeführte Kabotagebeförderungen beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Personenkraftverkehrsdienste mit Kraftomnibussen, wie er mit der genannten Verordnung festgelegt wurde. Daher muss jegliche Ermächtigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV vom Unionsgesetzgeber im Einklang mit dem in Artikel 91 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren erteilt werden. (7) Mit Schreiben vom 17. März 2025 hat Österreich die Ermächtigung durch die Union beantragt, seine bestehende Österreichisch-Schweizerischen- Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in den Grenzregionen Österreichs und der Schweiz zu ändern. (8) Durch Kabotagebeförderungen kann der Auslastungsgrad der Fahrzeuge und damit die Wirtschaftlichkeit der grenzüberschreitenden Personenverkehrdienste mit Kraftomnibussen verbessert werden. Es ist daher angezeigt, solche Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der Schweiz und Österreichs zu genehmigen. Die enge Integration dieser Grenzregion könnte so weiter verstärkt werden. (9) Um zu gewährleisten, dass diese Kabotagebeförderungen das Funktionieren des Binnenmarktes für Personenkraftverkehrsdienste, wie er mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 festgelegt wurde, nicht übermäßig verändern, sollte die Zulassung solcher Kabotagebeförderungen an die Bedingung geknüpft sein, dass in der Union niedergelassene Verkehrsunternehmen nicht diskriminiert werden und es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. (10) Aus dem gleichen Grund sollten Kabotagebeförderungen nur in der Grenzregion Österreichs und für die Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen zwischen Österreich und der Schweiz zugelassen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Grenzregion Österreichs im Sinne dieses Beschlusses in einer Weise zu definieren, die dem Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gebührend Rechnung trägt und gleichzeitig die Effizienz der betreffenden Beförderungen erhöht — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Österreich wird hiermit ermächtigt, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz vom 22. Oktober 1958 zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen (im Folgenden „Österreichisch-Schweizerische-Vereinbarung“) in der jeweiligen Grenzregion Österreichs und der Schweiz bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen zwischen den beiden Ländern zu ändern, soweit die in der Union niedergelassenen Verkehrsunternehmer gleichbehandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Landkreise Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch im Bundesland Vorarlberg und der Landkreis Landeck im Bundesland Tirol gelten als Grenzregionen Österreichs im Sinne des Absatzes 1. Artikel 2 Österreich informiert die Kommission über die Änderung seiner Österreichisch-Schweizerischen- Vereinbarung gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses und übermittelt der Kommission den Wortlaut der geänderten Vereinbarung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2026. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident T. BYRNE (1)   ABl. C, C/2026/1970, 28.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1970/oj. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2026. (3)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/309(3)/oj. (4)  BGBl. (Österreich) Nr. 123/1959. (5)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1073/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1769/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.