Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/718 der Kommission vom 30. April 2019 über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „PRO-NUTRISCORE“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3232)

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10.5.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 122/49 BESCHLUSS (EU) 2019/718 DER KOMMISSION vom 30. April 2019 über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „PRO-NUTRISCORE“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3232) (Nur der französische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ihr allgemeines Ziel formuliert die vorgeschlagene Bürgerinitiative „PRO-NUTRISCORE“ wie folgt: „Wir fordern die Europäische Kommission auf, die vereinfachte“ Nutriscore„-Kennzeichnung von Lebensmitteln vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die Verbraucher qualitativ hochwertige Nährwertangaben erhalten und ihre Gesundheit geschützt ist.“ (2) Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind: „1. Erleichterung der Lesbarkeit und Verständlichkeit der Nährwertkennzeichnung in einer Weise, dass der Nährwert eines Lebensmittels angesichts der Vielfalt der Nahrungsmittelversorgung auf einen Blick verstanden werden kann; 2. Ergreifen von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, indem die Angehörigen der Branche ermutigt werden, die Zusammensetzung ihrer Produkte zu verbessern; 3. Harmonisierung der Nährwertinformationen auf europäischer Ebene durch Einführung eines einheitlichen amtlichen Kennzeichnungssystems, wodurch der Verwirrung der europäischen Verbraucher durch die Vielfalt der bestehenden Logos ein Ende bereitet wird.“ (3) Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. (4) Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. (5) Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, anzugleichen. (6) Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen. (7) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind. (8) Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „PRO-NUTRISCORE“ sollte folglich registriert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „PRO-NUTRISCORE“ wird hiermit registriert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 8. Mai 2019 in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „PRO-NUTRISCORE“, vertreten durch ihre Ansprechpartner Cédric MUSSO und Ivo MECHELS, gerichtet. Brüssel, den 30. April 2019 Für die Kommission Frans TIMMERMANS Vizepräsident (1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.