Europäische Union

2007/827/EG: Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

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ändigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. (3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. (4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 13 Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind. Artikel 14 Gegenseitigkeitsklausel Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Bürger der Europäischen Union gelten die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Bürger der Europäischen Union. Artikel 15 Schlussbestimmungen (1)   Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. (2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt. (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden. (4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. (5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe. (6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft. Geschehen zu Brüssel am zehnten Oktober zweitausendsieben in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunitá Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Pentru Comunitatea Europeană Pentru Comunitatea Europeană За Република Молдова Por la República de Moldova Za Moldavskou republiku For Republikken Moldova Für die Republik Moldau Moldova Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας For the Republic of Moldova Pour la République de Moldova Per la Repubblica di Moldova Moldovas Republikas vārdā Moldovos Respublikos vardu A Moldovai Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Moldova Voor de Republiek Moldavië W imieniu Republiki Mołdowy Pela República da Moldávia Pentru Republica Moldova Za Moldavskú republiku Za Republiko Moldavijo Moldovan tasavallan puolesta För Republiken Moldavien Pentru Republica Moldova ANHANG PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind. Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltstitel für den Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen. Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, schlägt die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vor, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt werden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt. Daher sollten Dänemark und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt. Daher sollten das Vereinigte Königreich, Irland und die Republik Moldau nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher sollten Norwegen, Island und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterale Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Moldau in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU AUSLANDSVERTRETUNGEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, der am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird, die Frage des Zugangs von Antragstellern zu diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten behandelte. Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten: Im Allgemeinen sollten die grundlegenden Informationen über Antragsverfahren und -voraussetzungen sowie und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden. Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Republik Moldau einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites im Internet usw.). Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, insbesondere für Bona-fide-Antragsteller. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR VERTRETUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND ZUR GEMEINSAMEN VISASTELLE IN CHISINAU In Anerkennung der Schwierigkeiten moldauischer Bürger bei der Beantragung von Schengen-Visa aufgrund der begrenzten konsularischen Präsenz der Schengen-Mitgliedstaaten fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten — vor allem jene, die Schengen-Visa ausstellen — nachdrücklich auf, ihre Präsenz in der Republik Moldau zu verstärken und dabei alle vorhandenen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen: Einrichtung einer eigenen Vertretung, Vertretung durch einen anderen Mitgliedstaat oder Nutzung der verschiedenen Optionen, die die gemeinsame Visastelle in Chisinau bietet. ERKLÄRUNGEN ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR POLITISCHE ERKLÄRUNG RUMÄNIENS ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR Rumänien erklärt seine Bereitschaft, Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen mit der Republik Moldau zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr gemäß der EG-Verordnung vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen. POLITISCHE ERKLÄRUNG DER REPUBLIK MOLDAU ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR Die Republik Moldau erklärt ihre Bereitschaft, mit Rumänien Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr aufzunehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.