Europäische Union

2004/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 11/2002 (ex N 382/2001), die Italien zugunsten bestimmter Lastkraftwagen im Straßengüterverkehr zur Umleitung dieses Verkehrs von der Nationalstraße 33 des Lago Maggiore auf die Autobahn A26 gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2154)

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Quellenkennung: 32004D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Verkehrs treffen), sofern die Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die im Gegensatz zu anderen Unternehmen mit Ausgaben für die von ihnen benutzten Verkehrswege belastet sind; dabei muss die Höhe der Beihilfen unter Berücksichtigung der Wegekosten beurteilt werden, welche die konkurrierenden Verkehrsarten nicht zu tragen haben". (42) Der Begriff der Verkehrskoordinierung entspricht dem Eingreifen der Regierung in den Markt aus verkehrspolitischen Gründen. (43) Im vorliegenden Fall ist in erster Linie festzustellen, dass die regionalen Behörden durch die Umleitung des Schwerlastverkehrs vom Ufergebiet auf andere Straßen eine bessere Verkehrsführung im Gebiet des Lago Maggiore gewährleisten wollen. Der Straßenverkehr wird im Bereich des Lago Maggiore durch die topografische Beschaffenheit der Gegend erschwert und verschärft sich in den Sommermonaten infolge der starken Verkehrszunahme. Die Maßnahme wird insofern dem Erfordernis einer Koordinierung des Verkehrs gerecht, als die lokalen Behörden mit ihrer Hilfe die Anzahl der Kraftfahrzeuge auf den Uferstraßen reduzieren und den Straßenverkehr in der betreffenden Jahreszeit besser koordinieren können. (44) Gegenwärtig ist kein Gemeinschaftsrahmen über die Anlastung der Wegekosten in Kraft. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die von der Maßnahme betroffenen Fahrzeuge (über 7,5 t) eine Infrastrukturgebühr werden entrichten müssen, von der andere Unternehmen nicht betroffen sind (da sie die Uferstraße nutzen können). Die Ausgleichsleistung wird deshalb als verhältnismäßig angesehen. (45) Da es sich bei der Maßnahme um eine Koordinierung des Verkehrs handelt, die in Ermangelung eines Gemeinschaftsrahmens für die Anlastung der Wegekosten angewandt wird, und die betroffenen Unternehmen eine Infrastrukturgebühr zu entrichten haben, während anderen keine Kosten entstehen, sind die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erfuellt und Italien kann die fragliche Maßnahme treffen, zumal die Anwendung der Maßnahme zeitlich begrenzt ist, sie sich auf eine genau bestimmte Infrastruktur bezieht und vorwiegend von lokaler Bedeutung ist. (46) Die Maßnahme ist im Fall des Inkrafttretens eines Gemeinschaftsrahmens über die Anlastung der Wegekosten erneut zu prüfen. Ferner ist jede analoge Maßnahme in jedem Fall im Hinblick auf ihre Besonderheiten zu bewerten. (47) Nach Auffassung der Kommission ist aufgrund des eingeschränkten Charakters der Förderung eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels praktisch nicht gegeben. In Anbetracht des kurzen Anwendungszeitraums wirkt sich die Maßnahme nur geringfügig auf den Wettbewerb aus und führt auf keinen Fall zu Wettbewerbsverzerrungen, die dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufen. (48) In Bezug auf die Vereinbarkeit mit der europäischen Verkehrspolitik ist die betreffende Maßnahme nach Auffassung der Kommission mit den Zielen der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik(18) vereinbar, da sie die öffentliche Sicherheit der lokalen Straßen im betreffenden Gebiet verbessert. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (49) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (50) Die Kommission stellt allerdings fest, dass die Beihilfe gemäß Artikel 73 und EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem Vertrag vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von bis zu 155000 EUR, die Italien zur Umleitung des Verkehrs schwerer Nutzfahrzeuge mit einem Gewicht von mindestens 7,5 t von der Nationalstraße 33 des Lago Maggiore auf die Autobahn A26 im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2003 gewähren will, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 und Artikel 73 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung der vorgenannten Beihilfe in Höhe von bis zu 155000 EUR wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2003 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsidentin (1) ABl. C 87 vom 11.4.2002, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Siehe Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben d), e), h), i) und n) der Straßenverkehrsordnung, Gesetzesverordnung Nr. 285 vom 30. April 1992 (Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 114 vom 18.5.1992), geändert durch Gesetzesverordnung Nr. 360 vom 10. September 1993 (Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 217 vom 15.9.1993). Siehe auch Erlass des Ministeriums für Infrastrukturen und Verkehr vom 5. Dezember 2001 und Artikel 7 des Erlasses des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 495 vom 16. Dezember 1992. (4) Siehe insbesondere Punkt 5 des Entwurfs des Vereinbarungsprotokolls. (5) Siehe auch Erlass des Ministeriums für Infrastrukturen und Verkehr vom 5. Dezember 2001 und Artikel 7 des Erlasses des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 495 vom 16. Dezember 1992. (6) Siehe Ministerialrunderlass Nr. 62 vom 5. August 1993, Artikel 6 und 7 der Gesetzesverordnung Nr. 285 vom 30. April 1992 und Artikel 7 des Erlasses Nr. 495 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 16. Dezember 1992 (Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 303 vom 28.12.1992), geändert durch den Erlass Nr. 610 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 16. September 1996 (Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 284 vom 4.12.1996). (7) Die Studie wurde am 23. Oktober 2002 mit einer Zugmaschine IVECO AS 440 S 45 (240 PS) mit Sattelanhänger mit einem Hoechstgewicht von 40,5 t durchgeführt. (8) Siehe insbesondere Regionaler Sanierungs- und Luftqualitätsplan (Piano regionale per il risanamento e la qualità dell'aria (Bollettino ufficiale Regione Piemonte Nr. 47 vom 21.11.2002)), erlassen mit Beschluss der Regionalverwaltung (Giunta regionale) vom 21. November 2002 gemäß dem Erlass des Umweltministers Nr. 60/2002. Daraus geht hervor, dass in acht der in diesem Gebiet liegenden Gemeinden die Luftverschmutzung die Grenzwerte überschreitet und Maßnahmen vonseiten der Region vorgesehen sind. (9) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (10) Regionalgesetz Nr. 43 vom 7. April 2000, Disposizioni per la tutela dell'ambiente in materia di inquinamento atmosferico (Bestimmungen zum Schutz der Umwelt vor Luftverschmutzung). Prima attuazione del piano regionale per il risanamento e la tutela della qualità dell'aria (Erste Durchführung des Regionalplans für die Sanierung und den Schutz der Luftqualität). (11) Infolge der Privatisierung im Dezember 1999 ging der Großteil des Kapitals der Società Autostrade S.p.A. auf private Aktionäre über. (12) Vgl. Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36). Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern sind alle unter der Klasse N aufgeführten Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern oder mit drei Rädern und einem Hoechstgewicht von über 1 t. Im Einzelnen umfassen die Klassen: N 1 Fahrzeuge mit einem Hoechstgewicht von 3,5 t, N 2 Fahrzeuge mit einem Hoechstgewicht zwischen 3,5 t und 12 t, N 3 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 t. (13) Siehe insbesondere die Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-45993, Slg. S. II-1675, Punkte 48 und 77, sowie vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214-95, Slg. S. II-717, Punkt 64 oder 46. (14) Siehe insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1), die den Inhabern der darin vorgesehenen Gemeinschaftslizenz die vollständige Öffnung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs für den Wettbewerb gewährleistet, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1), wodurch alle quantitativen Beschränkungen der Kabotage schrittweise abgeschafft und die vollständige Öffnung des innerstaatlichen Güterkraftverkehrs für den Wettbewerb ab dem 1. Juli 1998 verwirklicht wurden. (15) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (16) Siehe Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42). (17) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. (18) Siehe Weißbuch vom Jahr 2002, "Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft", worin eine Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit gefordert wird (S. 16).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.