Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2016/852 des Rates vom 12. Mai 2016 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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31.5.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 142/1 BESCHLUSS (Euratom) 2016/852 DES RATES vom 12. Mai 2016 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten von 2003, 2005 und 2011 wird dem Beitritt zu einem Abkommen, das von den Mitgliedstaaten und der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossen oder unterzeichnet wurde, durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zugestimmt. Dieser Artikel sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem ein Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland geschlossen wird. (2) Am 8. Dezember 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten mit Turkmenistan über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Union. (3) Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten mit Turkmenistan über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union. (4) Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Union beziehungsweise zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union. (5) Die Verhandlungen mit Turkmenistan wurden mit der Paraphierung des Protokolls zum Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Union (im Folgenden „Protokoll“) erfolgreich abgeschlossen. (6) Im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens. (7) Dem Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, zugestimmt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird zugestimmt (1). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Der Text des Protokolls ist dem Beschluss über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.