Europäische Union

2006/897/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB gesamtschuldnerisch, Clariant AG und Clariant GmbH gesamtschuldnerisch, Elf Aquitaine SA und Arkema SA gesamtschuldnerisch und die Hoechst AG (Rechtssache C.37.773 — MCE) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4876) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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13.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/12 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB gesamtschuldnerisch, Clariant AG und Clariant GmbH gesamtschuldnerisch, Elf Aquitaine SA und Arkema SA gesamtschuldnerisch und die Hoechst AG (Rechtssache C.37.773 — MCE) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4876) (nur der englische, französische und deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/897/EG) Am 19. Januar 2005 erließ die Kommission eine auf Artikel 81 EG Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gestützte Entscheidung. In Übereinstimmung mit Artikel 30 der Ratsverordnung 1/2003  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, einschließlich der verhängten Bußgelder, unter Berücksichtigung der begründeten Interessen der betroffenen Unternehmen zum Schutz ihrer Geschäftsinteressen. Eine nichtvertrauliche Version der gesamten Kommissionsentscheidung kann in der Originalsprache des Falls und in der Arbeitssprache der Kommission auf der Webseite der DG COMP unter folgender Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/competition I.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG (1) Die Entscheidung richtet sich an Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB, Akzo Nobel AB (im Folgenden „Akzo“), gesamtschuldnerisch, Clariant AG und Clariant GmbH (im Folgenden „Clariant“) gesamtschuldnerisch, Elf Aquitaine SA (im Folgenden „Elf Aquitaine“) und Arkema SA (im Folgenden „Arkema“, früher bekannt unter dem Namen Atofina SA) gesamtschuldnerisch und die Hoechst AG (im Folgenden „Höchst“). (2) In dieser Zusammenfassung wird in erster Linie auf Atofina SA (oder „Atofina“) und nicht auf Arkema Bezug genommen, obwohl letztere Adressat dieser Entscheidung ist, da Atofina der Name ist, der während des Verwaltungsverfahrens benutzt wurde. (3) Die Adressaten nahmen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag“) und gegen Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) teil, die sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte. (4) Die Kommission begann nach Erhalt eines Kronzeugenantrags von Clariant im Dezember 1999 mit einer Untersuchung der EWR-weiten MCE Industrie. Die Untersuchung zeigte, dass das Kartell mindestens vom 1. Januar 1984 bis zum 7. Mai 1999 bestand. Der Mce-Markt (5) Monochloressigsäure (oder „MCE“) ist eine reagierende organische Säure, die als chemisches Zwischenprodukt zur Herstellung von Reinigungsmitteln, Klebstoffen, Textilersatzstoffen sowie Verdickern benutzt wird die in Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten und Kosmetika enthalten sind. (6) Der geografische Markt umfasst den gesamten EWR. 1998, im letzten Jahr der Zuwiderhandlung, belief sich der Umsatz auf dem europäischen MCE-Markt auf circa 121 Millionen Euro. Während des Untersuchungszeitraums standen fast der gesamte gemeinsame Markt und der EWR-Markt unter dem Einfluss des Kartells. Beschreibung des Kartells (7) Hinsichtlich der Organisation des Kartells lassen sich die Kontakte zwischen den Hauptproduzenten von MCE bis zum Ende der 70er Jahre/Anfang der 80er Jahre zurückverfolgen. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich größtenteils um bilaterale Kontakte, die auf den Austausch von Kunden- und Preisinformationen ausgerichtet waren. (8) In den frühen 80er Jahren begann man, multilaterale Treffen zu organisieren. Die Übereinkommen wurden mit dem Ziel verstärkt, die bestehenden Marktanteile zu sichern. Teilnehmer waren zu diesem Zeitpunkt Höchst, Akzo und Atochem SA (später Atofina SA, heute bekannt als Arkema). Clariant beteiligte sich erst seit 1997, nachdem es das MCE-Geschäft von Höchst erworben hatte.) (9) Zu diesem Zeitpunkt trafen sich die Teilnehmer in der Regel zwei bis vier Mal pro Jahr auf multilateraler Ebene, wobei sie sich in Bezug auf die Organisation der Zusammenkünfte in den entsprechenden Ländern der beteiligten Unternehmen abwechselten. Neben diesen Zusammenkünften hielten die Teilnehmer auch auf bilateraler Ebene bei Sondertreffen und gesellschaftlichen Anlässen den Kontakt aufrecht. (10) Im Jahr 1993 wurde das Kartell mit dem Ziel formeller organisiert, transparentere Statistiken zu erlangen, Betrügereien zu unterbinden, Vertriebsmitarbeiter besser zu kontrollieren und ein Entschädigungssystem einzuführen. Zudem wurde ein formelles System für den Austausch der vierteljährlichen Verkaufs- und Preisstatistiken zwischen den Parteien vereinbart. (11) Zusätzlich wurde ein Statistikunternehmen namens […] (im Folgenden […]) eingeschaltet, um den Austausch der Verkaufszahlen zu rechtfertigen. Die […] erstellte Marktstatistiken und traf sich zweimal jährlich, in der Regel in […], mit den Teilnehmern, um diese Statistiken sowie andere Themen des MCE-Geschäfts zu besprechen. (12) Diese legitimen Zusammenkünfte dienten den Kartellmitgliedern als Tarnung für den wahren Zweck der Zusammenkünfte, nämlich die Umsetzung der Kartellabreden. Diese illegalen Zusammenkünfte fanden in der Regel am Vorabend des […]treffens in einem anderen Gebäude statt. 13 […] treffen waren zwischen 1994 und 1999 angesetzt, wobei das letzte Treffen anscheinend nicht durchgeführt wurde. (13) Auch wenn sich die Organisation des Kartells im Laufe der Zeit gewandelt hat, sind die wesentlichen Merkmale die gleichen geblieben. Dazu gehörten die Zuweisung von Mengenquoten und Abnehmern mit dem Ziel, die Marktanteile zu sichern. Die Absatzquoten wurden zudem durch ein Kompenationsmechanismus zum Ausgleich von zu hohen oder zu niedrigen Verkaufszahlen stabilisiert. Es gab einen beträchtlichen Austausch von Verkaufs- und Preisinformationen und es liegen Beweise für abgestimmte Preiserhöhungen vor. II.   BUSSGELDER Grundbetrag Schwere des Verstoßes (14) Der Verstoß bestand in der Zuteilung von Mengenquoten und Abnehmern, der Abstimmung von Preiserhöhungen, der Einrichtung eines Entschädigungssystems zur Sicherstellung der Umsetzung der Quoten, dem Austausch von Informationen über Absatzmengen und Preise und in der regelmäßigen Teilnahme an bi- und multilateralen Treffen sowie der Unterhaltung weitergehender Kontakte, um das Funktionieren des Kartells sicherzustellen. Diese Verhaltensweisen zählen aufgrund ihrer Natur zu den sehr schweren Verstößen gegen Artikel 81 EGV und Artikel 53 (1) EWRA. (15) Die Kartellvereinbarungen wurden zwischen Herstellern umgesetzt, die während des relevanten Zeitraums (ab dem 1. Januar 1994) weitestgehend den gesamten Gemeinsamen Markt und den EWR abdeckten. Sie mußten somit Auswirkungen auf den MCE-Markt in der Europäischen Gemeinschaft und dem EWR haben. (16) Nach genauer Untersuchung der Art und Weise des Verhaltens gelang die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Adressaten der Entscheidung einen sehr schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 81 EGV und Artikel 53 (1) EWRA begangen haben. Unterschiedliche Behandlung (17) Die Unternehmen wurden entsprechend ihrer Bedeutung in dem betroffenen Markt in unterschiedliche Kategorien eingeteilt, um ihr spezifisches Gewicht und somit den tatsächlichen Einfluss jedes Unternehmens auf dem Markt zu berücksichtigen. (18) Die Kommission hielt es für angemessen, den EWR-weiten Umsatz der Unternehmen als Grundlage für die Bemessung der relativen Bedeutung auf dem Markt zu nehmen. Der Vergleich beruhte dabei auf dem EWR-weiten Produktumsatz im letzten Jahr der Zuwiderhandlung (1996 für Höchst, da es 1997 aus dem MCE-Markt ausschied, und 1998 für alle anderen Unternehmen). (19) Akzo, Clariant und Atofina waren die bedeutendsten Hersteller von MCE im EWR im Jahr 1998, mit jeweilig ungefähren Marktanteilen von 44 %, 34 % und 17 %. Höchst hatte 1996 einen Marktanteil von 28 % bevor es Mitte1997 aus dem MCE-Geschäft ausstieg. Infolge dessen wurden die Unternehmen in drei Kategorien aufgeteilt: Erste Kategorie: Akzo; Zweite Kategorie: Höchst und Clariant; Dritte Kategorie: Atofina. Ausreichende abschreckende Wirkung (20) Innerhalb der Kategorie der sehr schweren Verstöße ermöglicht es die Skala möglicher Geldbußen die Geldbuße in einer Höhe anzusetzen, die sicherstellt, dass im Hinblick auf die Größe des Unternehmens eine hinreichende abschreckende Wirkung erzielt wird. Insoweit stellte die Kommission fest, dass im Jahr 2003 Atofina/Elf Aquitaine einen Umsatz von 84,5 Milliarden Euro und Akzo einen Umsatz von 13 Milliarden Euro hatten. Dementsprechend hielt es die Kommission für angebracht, die Geldbuße für Atofina/Elf Aquitaine mit einem Faktor von 2,5 und die für Akzo mit einem Faktor von 1,5 zu multiplizieren. . Dauer (21) Akzo und Atofina haben eine Zuwiderhandlung von langer Dauer begangen. Sie beteiligten sich am Kartell von Januar 1984 bis Mai 1999, was einer Dauer von 15 Jahren und vier Monaten entspricht. Das rechtfertigte eine Erhöhung des Ausgangsbetrages der Geldbuße um 150 % für beide Unternehmen. (22) Höchst hat ebenfalls eine Zuwiderhandlung von langer Dauer begangen, in dem es an den illegalen Kartelleabsprachen von Januar 1984 bis Juni 1997 teilnahm, was einer Dauer von 13 Jahren und 6 Monaten entspricht. Das rechtfertigte eine Erhöhung des Ausgangsbetrages der Geldbuße um 135 %. (23) Clariants Beteiligung beschränkte sich auf die Zeit von Juli 1997 (zu diesem Zeit erwarb Clariant das MCE-Geschäft von Höchst) bis Mai 1999. Demnach war es an dem Kartell in einem Zeitraum von einem Jahr und 10 Monaten beteiligt. Das rechtfertigte eine Erhöhung des Ausgangsbetrages der Geldbuße um 15 %. Erschwerende Umstände Erneuter gleichartiger Verstoß (24) Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung waren zwei der Adressaten dieser Entscheidung bereits von kartellrechtlichen Entscheidungen der Kommission betroffen. Höchst war Adressat der Kommissionsentscheidungen PVC II (94/599/EC; 27. Juli 1994) und Dyestuffs (69/243/EEC; 24. Juli 1969). Atofina war ebenfalls Adressat der PVC II Entscheidung. Diese erschwerenden Umstände rechtfertigten eine Erhöhung des Ausgangsbetrages der Geldbuße um 50 % für Höchst und Atofina. Mildernde Umstände Effektive Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung von 1996 (25) Akzo hat freiwillige Angaben gemacht, die der Kommission den Schluss ermöglicht haben, dass Eka Nobel AB, Eka Nobel Skoghall AB und Nobel Industrier AB (jetzt Eka Chemicals AB, Akzo Nobel Base Chemicals AB und Akzo Nobel AB) seit dem 15. Juni 1993 bis zum 25. Februar 1994, als sie Teil der Akzo Gruppe wurden, unabhängig an dem Kartell teilgenommen haben. Als Ergebnis dieser Offenbarung sah sich Akzo einer höheren Geldbuße ausgesetzt, als die, die ohne seine Kooperation angefallen wäre. Die Kommission hielt es daher unter Berücksichtigung von Gerechtigkeitserwägungen und den besonderen Umständen des Falles für angemessen, die Geldbuße der genannten Unternehmen, die für ihre unabhängigen Zuwiderhandlungen angesetzt sind, auf null zu reduzieren. Anwendung der Kronzeugenregelung (26) Drei der Adressaten der vorliegenden Entscheidung (Akzo, Atofina und Clariant) haben auf verschiedenen Ebenen der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, um in den Genuss der Vorteile, die sich aus der 1996 von der Kommission verabschiedeten Kronzeugenregelung ergeben, zu gelangen (2). (27) Die Kronzeugenregelung wurde in der Entscheidung wie folgt angewandt: 1.   Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße („Abschnitt B“: Verringerung zwischen 75 % und 100 %) (28) Clariant war das erste Unternehmen, das entscheidende Beweise für das Bestehen eines geheimen MCE-Kartells im EWR vorgelegt hat. Diese Informationen wurden durch eine Aussage und durch die Vorlage von Beweisen am 6. Dezember 1999 übermittelt, was es der Kommission möglich machte, Nachprüfungen in den Unternehmen Akzo und Atofina durchzuführen. Clariant hat auch die weiteren Vorraussetzungen des Abschnitts B erfüllt: Es hat seine Mitarbeit im Kartell beendet, während der Untersuchungen vollständig kooperiert und hat nicht als Anstifter im Kartell gewirkt. Die Entscheidung hat alle diese Gesichtspunkte bei der Zusage eines 100 %igen Erlasses des Bußgeldes berücksichtigt, das der Clariant AG und der Clariant GmbH andernfalls im Falle der Nichtzusammenarbeit mit der Kommission auferlegt worden wäre. 2.   Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße („Abschnitt C“: Verringerung zwischen 50 % und 75 %) (29) Weder Akzo noch Atofina erfüllen die Vorraussetzungen des Abschnitts C der Kronzeugenregelung. 3.   Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße („Abschnitt D“: Verringerung zwischen 10 % und 50 %) (30) Sowohl Akzo als auch Atofina haben mit der Kommission zusammengearbeitet. (31) Atofina hat eng mit der Kommission zusammengearbeitet und erfüllt somit die Voraussetzungen für eine spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße, da es das zweite Unternehmen war, das der Kommission Informationen und Beweise geliefert hat, die geeignet waren, die Bildung und die Existenz des Kartells zu belegen. Darüber hinaus hat Atofina die Tatsachen, die für das Bestehen eines Kartells sprechen, nicht bestritten. Die von Atofina vorgelegten Informationen und Beweise waren detailliert, so dass die Kommission die vorliegende Entscheidung maßgeblich auf diese stützt. Atofina hat die Bedingungen des Abschnitts D erfüllt und seine Zusammenarbeit wurde durch eine 40 % Ermäßigung der Geldbuße berücksichtigt. (32) Akzo erfüllte die Voraussetzungen für eine spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße, da es das dritte Unternehmen war, das der Kommission Informationen und Beweise geliefert hat, die die Existenz des MCE-Kartells belegt haben. Akzo hat die Tatsachen auf die die Kommission ihre Beweisführung für das Bestehen eines Kartells stützt nicht bestritten. Die Kommission war daher der Auffassung, dass Akzo die Bedingungen des Abschnitts D erfüllt. Die von Akzo vorgelegten Informationen und Beweise waren detailliert und die Kommission hat sich auf diese bezogen. Diese Tatsachen spiegeln sich in einer 25 % Ermäßigung der Geldbuße wider, die ansonsten auferlegt worden wäre. Entscheidung (33) Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Mengenquoten und Abnehmer zugeteilt, Preiserhöhungen abgestimmt, ein Entschädigungssystem eingerichtet, Informationen über Absatzmengen und Preise ausgetauscht, an regelmäßigen Treffen teilgenommen und andere Kontakte unterhalten haben, um die genannten Beschränkungen zu vereinbaren und sie umzusetzen. Seit dem 1. Januar 1994 stellte das Verhalten der folgenden Unternehmen ferner eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar: a) Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Nederland BV und Akzo Nobel NV, vom 1. Januar 1984 bis 7. Mai 1999; b) Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB, vom 15. Juni 1993 bis 7. Mai 1999; c) Hoechst AG, vom 1. Januar 1984 bis 31. Juni 1997; d) Elf Aquitaine und Arkema SA (vormals bekannt als Atofina SA), vom 1. Januar 1984 bis 7. Mai 1999; e) Clariant AG, Clariant GmbH, vom 1. Juli 1997 bis 7. Mai 1999. (34) Aufgrund der Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt: (a) Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB 84,38  Mio. EUR; (b) Hoechst AG 74,03  Mio. EUR; (c) Elf Aquitaine SA und Arkema SA (vormals bekannt als Atofina SA) gesamtschuldnerisch 45,00  Mio. EUR; (d) Arkema SA (vormals bekannt als Atofina SA) 13,50  Mio. EUR; (e) Clariant AG und Clariant GmbH gesamtschuldnerisch 0 EUR. Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB haften gesamtschuldnerisch für die in Buchstabe a) des ersten Absatzes auferlegte Geldbuße bis zu einem Betrag von 50,63 Mio. EUR. Die anderen unter diesem Buchstaben genannten Akzo-Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für den Gesamtbetrag der Geldbuße. (35) Die in Punkt 1 aufgeführten Unternehmen stellen die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der in Punkt 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben. (1)   ABl L 1 vom 4.1.2004, S. 1 Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 411/2004 (ABl L 68, 6.3.2004, S. 1) (2)  Gemäß Punkt 28 der Mitteilung über die Kronzeugenregelung vom 14. Februar 2002, ersetzt die Mitteilung aus dem Jahr 2002 die Mitteilung aus dem Jahr 1996 in allen Fällen, in denen kein Unternehmen mit der Kommission Kontakt aufgenommen hat, um in den Genuss der Vorzüge der Mitteilung aus dem Jahr 1996 zu kommen. Da in diesem Fall einige Unternehmen vor dem 14. Februar 2002 bei der Kommission Antrag auf Zulassung zur Kronzeugenregelung gestellt haben, ist die Mitteilung aus dem Jahr 1996 anwendbar.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.