Europäische Union

97/318/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Luxemburg getroffen worden sind (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Hypothese B: Der Umfang der geleisteten Garantien liegt unter 450, z. B. bei 400: Die Maßnahme ist nur teilweise ausgeführt worden. Die Durchführungsquote liegt bei (Umfang der geleisteten Garantien/Schwelle) 400/450 = 88,89 %. Das Kapital des Fonds kann somit zu 88,89 % kofinanziert werden. Der Gemeinschaftsbeitrag ist daher in bezug auf die 11,11 % des GF-Kapitals, die als nicht in Anspruch genommen gelten, im Verhältnis zur Gemeinschaftsbeteiligung anzupassen, also 30 % × (11,11 % von 100) = 3,33. Diese 3,33 werden von der Abschlußzahlung, die die Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Interventionsform an den Mitgliedstaat zu leisten hat, in Abzug gebracht. 3. Für die verschiedenen Mitgliedstaaten und Fonds gilt natürlich nach Maßgabe der Art der garantierten Risiken ein unterschiedliches "Gearing ratio". Dies bedeutet, daß bei zwei GF mit ähnlichen Merkmalen, bei denen die Ausführung identisch, das "Gearing ratio" jedoch unterschiedlich ist, der Abschluß anders aussehen kann. Arbeitsblatt Nr. 19 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FINANZTECHNISCHE MASSNAHMEN: RISIKOKAPITALFONDS ALLGEMEINE REGEL: Die Strukturfonds können die Beteiligung von Mitgliedstaaten an der Errichtung oder Aufstockung von Risikokapitalfonds (nachstehend RKF) mitfinanzieren. Folgende allgemeine Grundsätze sollten im Fall der Mitfinanzierung von Finanzierungstechnik-Maßnahmen, insbesondere RKF, angewandt werden: i) Die Einbeziehung der Gemeinschaft in die Finanzierungstechniken sollte begrenzt sein, und es sollte in jedem Fall vermieden werden, daß das Finanzsystem ersetzt oder überlappt wird, sofern nicht belegt wird, daß dieses nicht an den Entwicklungsbedarf der fraglichen Region angepaßt ist. ii) Die Gemeinschaft finanziert den öffentlichen Beitrag zum Gesellschaftskapital des Fonds mit; sie beteiligt sich nicht an der Verwaltung des Fonds und leistet keinen Beitrag zu seinen Verwaltungskosten. Nur der Mitgliedstaat und seine privaten oder öffentlichen Partner sind Beteiligte/Aktionäre dieser Fonds. iii) Der Mitfinanzierungsanteil der Gemeinschaft muß dem gemäß Artikel 17 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4253/88 des Rates in der durch die (EWG) Verordnung Nr. (EWG) 2082/93 geänderten Fassung vorgeschriebenen Begrenzungen Rechnung tragen. iv) Grundsatz der Partnerschaft zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft: Die RKF sollten vorzugsweise sowohl öffentliche als auch private Beteiligte haben, mit einem erheblichen Beitrag der Privatwirtschaft (beispielsweise in Höhe von 30 % der Kapitalausstattung), um eine Anstoßwirkung zu erzielen. v) Für den Fall, daß eine Ausnahme von dem vorstehenden Prinzip das Fehlen eines nationalen öffentlichen Finanzbeitrags betrifft, muß der Mitgliedstaat im Rahmen der in den Strukturfonds vereinbarten Partnerschaft subsidiär haftbar bleiben (siehe Artikel 23 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung). vi) Diese RKF müssen nach den jeweils auf den betreffenden Märkten vorhandenen Regeln und Praktiken verwaltet werden. vii) Die Betriebsweise dieser Fonds muß den Finanzdurchführungsvorschriften der Interventionen angepaßt sein, insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Mittelbindung und der getätigten Ausgaben sowie des Abschlusses der Intervention. viii) Die RKF intervenieren nur in finanziell und wirtschaftlich gesunden Unternehmen. Ihre Interventionen dürfen sich nicht auf eine einfache Refinanzierung der Passiva der Unternehmen beziehen. ix) Die Tätigkeiten des RKF sind in einem Bericht dargestellt, der nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission für jedes Kalenderjahr vorzulegen ist. x) Die Kommission und der Europäische Rechnungshof haben ein Kontrollrecht hinsichtlich der Tätigkeit der RKF, einschließlich des Rechts, Überprüfungen in den Unternehmen, bei denen der RKF tätig geworden ist, durchzuführen oder durchführen zu lassen. xi) Die RKF müssen für eine angemessene Dauer errichtet sein, die mit den angestrebten Zielen vereinbar ist. Ihre Mindestdauer ist die Laufzeit der Interventionsform. xii) Jede Ausnahme von diesen Grundsätzen muß den Kommissionsdienststellen fallweise zur Genehmigung vorgelegt werden. NB: Die Bestimmungen von Ziffer i) werden als automatisch erfuellt angesehen, wenn die Kommission (GD IV) ihre Genehmigung betreffend der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrags erteilt hat. BESONDERE REGELN FÜR RISIKOKAPITALFONDS: Ausgabenart: - Die in den Verordnungen vorgesehenen finanztechnischen Maßnahmen sind Bestandteil der Kofinanzierung der Programme, d. h., über die Zuschüsse der Strukturfonds wird die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Risikokapitalfonds (RKF) mitfinanziert. Nur der betreffende Mitgliedstaat und seine - öffentlichen oder privaten - Partner sind Aktionäre dieser RKF, nicht jedoch die Kommission. - In dieser Dienstanweisung geht es also um die Zuschüsse, die der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (auf zentraler, regionaler oder kommunaler Ebene) bzw. einer von diesem Mitgliedstaat bezeichneten zwischengeschalteten Instanz (bei Globalzuschüssen) ausgezahlt werden, um eine Beteiligung an der Errichtung oder Aufstockung eines Risikokapitalfonds (nachstehend RKF) zu finanzieren. A. Errichtung oder Aufstockung eines Risikokapitalfonds (RKF) 1. Bevor ein RKF eingerichtet oder aufgestockt wird, ist eine umfassende Ex-ante-Evaluierung durchzuführen, deren Ergebnisse gegebenenfalls dem Begleitausschuß zu der betreffenden Strukturfondsintervention unterbreitet werden (wenn der RKF Bestandteil einer Interventionsform ist). 2. Der RKF ist als unabhängiger Fonds mit einer entsprechenden Satzung verfaßt; Rechtsgrundlage ist ein Übereinkommen oder ein Vertrag zwischen den verschiedenen Partnern. Der RKF kann im Rahmen einer existierenden Maßnahme angesiedelt sein, vorausgesetzt, es wurde eine eigene Vereinbarung über seine Inanspruchnahme getroffen. Wichtig ist dabei vor allem eine getrennte Buchführung über die verschiedenen Einlagen (öffentliche Gelder der einzelnen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsmittel, sonstige Quellen), um bei der Verwendung zwischen den ursprünglichen Mitteln (nicht unbedingt gemeinschaftlichen Ursprungs) und den im Zug der Gemeinschaftsintervention neu investierten Geldern unterscheiden zu können. 3. Die Verwaltung des RKF obliegt einem Organ, das nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abwicklung der Transaktion befugt ist und über die erforderlichen Kapazitäten für eine effiziente Bewirtschaftung der ihm anvertrauten Gelder verfügt. Mit dem laufenden Finanzmanagement - Bearbeitung und Begleitung der Vorgänge, Investitionsbeschlüsse usw. - ist somit eine Gruppe von Fachleuten zu beauftragen, die nach Maßgabe der Rentabilitätskriterien des Privatsektors wirtschaftet. 4. Die Satzung des RKF sowie etwaige Änderungen dazu bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Dienststellen der Kommission. 5. Grundsatz der Partnerschaft zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft: Um die erforderliche Anstoßwirkung bei privaten Investoren auszulösen, wäre eine substantielle Beteiligung des Privatsektors (im Umfang von zum Beispiel 30 %) am RKF-Kapital wünschenswert. Ausnahmen sind fallweise von den verantwortlichen Dienststellen der Kommission zu genehmigen. 6. Beitrag des Mitgliedstaats zum Kapital des RKF: Eine eigene Beteiligung des Mitgliedstaats aus Mitteln der öffentlichen Hand zum Kapital des RKF zusätzlich zum Beitrag der Gemeinschaft wäre wünschenswert. Ausnahmen sind fallweise von den verantwortlichen Dienststellen der Kommission zu genehmigen. Der Mitgliedstaat bleibt jedoch subsidiär haftbar für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage des Gemeinschaftsbeitrags allein. 7. Entsprechend Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, kann der Anteil der Gemeinschaftsbeteiligung am Kapital des RKF nicht 50 % (in den Ziel-1-Regionen) bzw. 30 % (in den übrigen Fördergebieten) der Gesamtkosten überschreiten. 8. Die (ursprünglichen und ergänzenden) Einzahlungen aller Beteiligten erfolgen in Form von Bareinlagen; jegliche Sacheinlage ist ausgeschlossen. B. Funktionsmodalitäten des RKF 1. Beim Betrieb eines RKF sind die Bestimmungen zu beachten, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Fonds seinen Sitz hat, für Risikokapitaloperationen gelten. 2. Die Interventionen des RKF erfolgen in Form von Beteiligungen, also u.a. Zeichnungen von Gesellschaftskapital (Aktien oder Gesellschaftsanteil) der unterstützten Unternehmen, Darlehen (ggf. als nachgeordnete Beteiligung) oder Wandelanleihen (mit Möglichkeit einer Umwandlung von Obligationen in Kapitalanteile). Sie dienen entweder der Aufbringung von Startkapital bei Errichtung des Unternehmens oder der Aufstockung des Kapitals beziehungsweise seiner liquiden Mittel. Bei allen Beteiligungsformen ist die Einzahlung grundsätzlich in bar zu leisten. 3. Umfassen die Aktivitäten des RKF nicht unter die Bagatellregelung fallende Hilfen, so ist hierzu eine vorherige Genehmigung gemäß den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags einzuholen. 4. Bei Interventionen eines RKF in Unternehmen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 "Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für Agrarerzeugnisse", zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 des Rates (ABl. Nr. L 302 vom 25. 11. 1994, S. 1), tätig sind, sind die im Beschluß 94/173/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 79 vom 23.3.1994, S. 29) vorgeschriebenen Selektionskriterien zu beachten. 5. Der RKF interveniert nur in finanziell und wirtschaftlich gesunden Unternehmen. Refinanzierungen von Unternehmensverbindlichkeiten sind nicht zulässig. Die RKF-Finanzierungen dienen dem Aufbau existierender bzw. der Entwicklung neuer Aktivitäten oder ab der Einführung technologischer Neuerungen in den Produktionsmethoden und/oder -systemen. 6. Die Beteiligung des RKF in einem Unternehmen ist minoritär und zeitlich befristet. 7. RKF-Interventionen können in Zusammenarbeit mit anderen auf dem gleichen Markt existierenden RKF erfolgen. 8. Während der Laufzeit der Gemeinschaftsintervention sind alle Einkünfte des RKF (insbesondere Dividenden, Wertschöpfung, Anlagezinsen) dem Fonds zuzuführen und zur Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen und Verwaltungskosten (in dem im folgenden festgesetzten Umfang) zu verwenden. 9. Es kann sich als wünschenswert erweisen, in Unternehmen mit RKF-Beteiligung die Ausschüttung von Dividenden an den RKF durch eine entsprechende Klausel zu unterbinden und diese statt dessen als Reserve in den Unternehmen zu behalten (in der Gesamthöhe der RKF-Beteiligung oder zumindest anteilig zum Finanzierungsbeitrag der Gemeinschaft). 10. Über die Aktivitäten des RKF ist je Kalenderjahr nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission ein Bericht vorzulegen. Dieser Bericht umfaßt eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung des RKF, eine detaillierte Übersicht über die Verwaltungskosten, eine Analyse der in den Fonds zurückfließenden Beträge sowie eine erschöpfende Liste der Beteiligungen (Investitionen, Darlehen, aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Wirtschaftssektor und unter Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips). Weiter werden auftretende Probleme angesprochen und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen. 11. Die Aktivitäten des RKF unterliegen der Kontrollzuständigkeit der Kommission und des Rechnungshofes. Dazu gehört unter anderem, daß Rechnungs- und Systemprüfungen bei Unternehmen, die vom RKF unterstützt werden bzw. wurden, durchgeführt oder veranlaßt werden können. 12. Wird eine vorschriftswidrige Verwendung der Fondsmittel festgestellt, so kann die Kommission jederzeit von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er den Finanzierungsbeitrag der Gemeinschaft zur Errichtung des betreffenden RKF ganz oder teilweise zurückzahlt. 13. Um eine 100 % Verwendung des Fondskapitals für operative Maßnahmen zu gewährleisten, müssen die Verwaltungskosten des Fonds (u.a. Marktstudien) zuvor genau festgelegt und auf einen jährlichen maximalen Prozentsatz des eingezahlten Gesellschaftskapitals beschränkt werden. Sie sollen im Prinzip 5 % des eingezahlten Fondskapitals jährlich nicht überschreiten. Bei der Rechnungslegung über die Verwendung des Kapitals bleibt dieser Kostenanteil unberücksichtigt. C. Begriffsbestimmung "rechtliche und finanzielle Verpflichtung" und "tatsächlich zu leistende Ausgabe" 1. Verpflichtung auf nationaler Ebene: Die notarielle Urkunde zur Errichtung eines RKF oder zur Aufstockung von dessen ursprünglicher Kapitalausstattung gilt als rechtliche und finanzielle Verpflichtung im Sinne der Finanzvorschriften für die Durchführung der Gemeinschaftsinterventionen. 2. Tatsächlich zu leistende Ausgabe: Hierbei handelt es sich um die Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem RKF Beteiligten (eingezahltes Kapital). Diese Kapitaleinzahlungen erfolgen auf der Grundlage von detaillierten Fortschrittsberichten, die die tatsächlichen Unternehmensbeteiligungen aufführen, die die Rechtfertigung für den positiven Verlauf der Maßnahme bilden. Weiter Kapitaleinlagen werden dem RKF von den Partnern immer dann zugeführt, wenn der Begleitausschuß anhand der Fortschrittsberichte feststellt, daß die vorherige Rotation des Fonds in zufriedenstellender Weise verwendet worden ist. Die finanztechnischen Maßnahmen sind Bestandteil der Kofinanzierung von Interventionen. Über die Zuschüsse der Strukturfonds wird aber auch die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Risikokapitalfonds (RKF) mitfinanziert. Nur der betreffende Mitgliedstaat und seine - öffentlichen oder privaten - Partner sind jedoch Aktionäre dieser RKF. Diese Finanzierung muß also mit den für die Strukturfondsinterventionen geltenden Finanzvorschriften vereinbar sein. Die Mitgliedstaaten müssen daher gegebenenfalls die Kapitaleinzahlungen in die RKF vorfinanzieren, wenn sich die Finanzbeiträge der Gemeinschaft im Rahmen der Strukturfondsintervention verzögern. 3. Die Kapitaleinzahlungen in den RKF erfolgen seitens der öffentlichen und der privaten Partner nach dem gleichen Zeitplan anteilig zur Höhe ihrer Beteiligung. D. Abschluß einer Maßnahme 1. Der RKF wird für eine bestimmte, den Zielen der Maßnahme angemessene Dauer errichtet, die zumindest der Laufzeit der betreffenden Maßnahme entspricht. 2. Bei Abschluß der Gemeinschaftsmaßnahme (nachdem alle Zahlungsfälligkeiten wahrgenommen worden sind) wird die Nettofinanzposition des RKF ermittelt: Hierzu wird die eingezahlte Kapitalsumme mit dem Gesamtbetrag der Interventionen in den Unternehmen während des Bezugszeitraums verglichen. - Entspricht dabei dieser letztere Betrag, der aus der Summe der Interventionen in den Unternehmen im Laufe der Zeit besteht, zumindest 100 % des Fondskapitals (> oder =), so gilt die Maßnahme als vollständig ausgeführt. - Der Begleitausschuß muß während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Rahmen seiner Kompetenzen anhand der Tätigkeitsbereiche des RKF stets rechtzeitig über etwaige Umschichtungen und Neuzuweisungen von Fondsmitteln entscheiden, die offensichtlich nicht oder nicht vollständig genutzt werden können. - Sollte sich trotz der laufenden Überwachung durch den Begleitausschuß ergeben, daß der Betrag der getätigten Interventionen zum Zeitpunkt des Abschlusses unter dem in den RKF eingezahlten Kapitalbetrag liegt, so wird die Differenz von der Abschlußzahlung, die die Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Maßnahme an den Mitgliedstaat zu leisten hat, in Abzug gebracht. 3. Nach Leistung dieser Abschlußzahlung betrachtet die Kommission ihre Beteiligung an der Durchführung und Überwachung der Maßnahme als beendet, es sei denn, das ursprüngliche Finanzierungsabkommen enthielte ausdrücklich anderweitige Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle. BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: EFRE Gemäß Artikel 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der EFRE-Verordnung sind Interventionen von RKF ausschließlich in KMU vorgesehen. Der Begriff der KMU sollte sich auf die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition von KMU stützen (ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4). Quellen - Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93, Artikel 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich (EFRE-Verordnung). - Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93, Artikel 5 Buchstabe k) und Artikel 6 (EAGFL-Verordnung (Ausrichtung)). - Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten C/94 180/93, veröffentlicht im ABl. Nr. C 180 vom 1.7.1994 (Gemeinschaftsiniative KMU), insbesondere Punkt 7.9. Arbeitsblatt Nr. 20 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds LEASING ALLGEMEINE REGEL: Ein Leasing-Geschäft ist unter den nachstehend genannten Bedingungen (1) förderungsfähig. Notwendige Voraussetzungen für die Förderfähigkeit A. Direktes Leasing (Die Leasing-Gesellschaft ist der Erstbegünstigte des Gemeinschaftszuschusses, der auf der Grundlage der von ihr gekauften Wirtschaftsgüter, die Gegenstand der Leasing-Verträge sind, gewährt wird): 1. Die geförderten Leasing-Verträge müssen eine Rückkaufklausel enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrages ist, entsprechenden Leasing-Zeitraum vorsehen. Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasing-Vertrags der von den zuständigen Behörden nicht genehmigt worden ist, verpflichtet sich der Leasing-Geber (Leasor), den zuständigen einzelstaatlichen Behörden (für Rechnung des betreffenden Fonds) den Teil des Gemeinschaftszuschusses zurückzuzahlen, der dem noch verbleibenden Leasing-Zeitraum entspricht. 2. Der Kauf des Wirtschaftsgutes durch die Leasing-Gesellschaft, der durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen beweiskräftigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird, bildet die kofinanzierungsfähige Ausgabe. Der Gemeinschaftszuschuß wird in einer Tranche dem Leasing-Geber ausgezahlt, der den Zuschußbetrag an den Begünstigten des Leasing-Vertrags (Leasing-Nehmer) weiterzuleiten hat. 3. Der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Hoechstbetrag darf den Nettohandelswert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Diese Grenze wird festgesetzt, um die Kofinanzierung von nicht förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (Steuern, Zinsen, Refinanzierungskosten, Verwaltungskosten der Leasing-Gesellschaft, Versicherungskosten usw.) auszuschließen. Infolgedessen muß in dem Vertrag die Leasingrate in zwei Teilbeträge aufgeschlüsselt werden, zum einen in den dem Nettokauf entsprechenden Betrag und zum anderen in die vorgenannten Nebenkosten der Transaktion 4. Die der Leasing-Gesellschaft gezahlte Gemeinschaftshilfe muß in voller Höhe zu Gunsten des Begünstigten des Leasing-Vertrages verwendet werden, und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Leasingraten und entsprechenden Zinsen während des Leasing-Zeitraums. B. Indirektes Leasing (Der Leasing-Nehmer ist der Begünstigte des Gemeinschaftszuschusses): 1. Die geförderten Leasing-Verträge müssen eine Rückkaufklausel enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrages ist, entsprechenden Leasing-Zeitraum vorsehen. 2. Die vom Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber (der Leasing-Gesellschaft) gezahlten Leasingraten, die durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen beweiskräftigen Buchungsbeleg nachgewiesen werden, bilden die kofinanzierungsfähige Ausgabe. Der Gemeinschaftszuschuß wird dem Leasing-Nehmer auf der Grundlage einer jeden gezahlten Leasingrate ausgezahlt oder im ganzen auf der Grundlage des abgezinsten Betrags der dem Förderzeitraum entsprechenden Leasingraten, wenn dieser abgezinste Betrag den "tatsächlich getätigten Ausgaben" entspricht, die zu Beginn des Leasings dem Endbegünstigten angelastet wurden. 3. Überschreitet die Gesamtdauer des Leasing-Vertrags die Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung, so sind nur die vom Leasing-Nehmer bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gemeinschaftsbeteiligung (äußerster Termin für die buchmäßige Erfassung der Zahlungen) gezahlten Leasingraten förderfähig. Diese Bedingung ergibt sich daraus, daß nur die tatsächlichen und effektiv entstandenen Kosten kofinanzierungsfähig sind, während in Zukunft anfallende Ausgaben (z. B. künftige Leasingraten) nicht förderfähig sind. Im Interesse einer besseren Übereinstimmung der Dauer des Leasing-Vertrags mit dem Interventionszeitraum könnte der Anfangspreis des Wirtschaftsgutes zu Beginn des Zeitraums durch eine kofinanzierungsfähige Zahlung verringert werden. Deckt sich die Gesamtdauer der Leasing-Transaktion nicht mit dem Interventionszeitraum, so bezieht sich der Gemeinschaftsbeitrag auf jeden Fall nur auf die während des Interventionszeitraums gezahlten Leasingraten. 4. Der für die Gemeinschaftskofinanzierung in Betracht kommende Hoechstbetrag darf den Nettohandelswert des geleasten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten. Diese Grenze wird festgesetzt, um die Kofinanzierung von nicht förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (Steuern, Zinsen, Refinanzierungskosten, Verwaltungskosten der Leasing-Gesellschaft, Versicherungskosten usw.) auszuschließen. Infolgedessen muß im Vertrag die Leasingrate in zwei Teilbeträge aufgeschlüsselt werden, zum einen in den dem Nettokauf entsprechenden Betrag und zum anderen in die vorgenannten Nebenkosten der Transaktion. BESONDERHEITEN DER EINZELNEN FONDS: - ESF i) Der ESF kofinanziert nicht den Kauf von Wirtschaftsgütern, sondern nur ihre Anmietung oder ihre Abschreibung (siehe Arbeitsblatt Nr. 6 "Abschreibungen") während der Dauer der Aktion. Die Kaufklausel ist daher für diesen Fonds keine zwingende Voraussetzung; auf jeden Fall kofinanziert der SF nur einen Teil der vom Begünstigten des Leasing-Vertrags - im Fall des Operate-Leasing handelt es sich um den Endbegünstigten - verauslagten Leasingraten nach Maßgabe der Dauer der Aktion. ii) Im Interesse eines optimalen Kosten-Wirksamkeitsverhältnisses wird zudem überprüft, ob die dem Endbegünstigten des Leasing-Vertrags entstandenen Kosten nicht höher sind als die Kosten, die die Anmietung desselben Materials mit sich gebracht hätte, sofern eine solche Möglichkeit gegeben ist. Andernfalls werden die durch die Inanspruchnahme des Leasings anstelle der einfachen Anmietung bedingten Mehrkosten von den förderfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. - EFRE Im Rahmen der vom EFRE kofinanzierten endigenden Entwicklung können über das Leasing Wirtschaftsgüter erworben werden, die für die Errichtung und den Betrieb eines Unternehmens, das den KMU Dienstleistungen anbietet, erforderlich sind. Die vorstehend für den ESF genannten Besonderheiten gelten auch für die laufenden, in diesem Rahmen kofinanzierten Ausgaben. Modellvorhaben Da diese Aktionen naturgemäß von kurzer Dauer sind, gilt die vorstehend unter den Ziffern i) und ii) für den ESF genannte Besonderheit auch für Modellvorhaben und innovative Maßnahmen der drei Strukturfonds und des FIAF. Quellen: Ausführliche Leitlinien für die Behandlung des Leasings im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente mit struktureller Zweckbestimmung (ABl. Nr. C 250 vom 14.9.1993). Arbeitsblatt Nr. 21 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds REGELUNGEN ÜBER RÜCKZAHLBARE BEIHILFEN DEFINITION: 1. Unter "rückzahlbare Beihilfe" ist die Gewährung einer gegebenenfalls befristeten/nicht endgültig vergebenen Beihilfe durch eine zuständige staatliche Stelle oder einen vom Mitgliedstaat bestimmten Vermittler an Unternehmen oder Privatpersonen zu verstehen, die im Rahmen einer Beihilferegelung handeln, die Teil eines Operationellen Programms ist. Die Beihilfen können sich auf alle förderfähigen Aktionen der Strukturfonds beziehen. 2. Es handelt sich folglich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.