Europäische Union

2008/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6042) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.11.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 294/9 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2008 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6042) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/827/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. (2) Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2), 2007/689/EG (3), 2008/209/EG (4), 2008/331/EG (5), 2008/547/EG (6) und 2008/672/EG (7) der Kommission geändert. (3) Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass sechs milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Diese Betriebe dürfen nicht EU-konforme Rohmilch ohne Trennung annehmen und verarbeiten. Diese Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. (4) Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Oktober 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. (2)   ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35. (3)   ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 60. (4)   ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 18. (5)   ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 97. (6)   ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 11. (7)   ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 27. ANHANG In der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden folgende Einträge angefügt: Nr. Veterinärnr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „7. BG 1212029 SD ‚Voynov i sie‘ gr. Montana ul. ‚N.Yo.Vaptsarov‘ 8 8. 0712001 ‚Ben Invest‘ OOD s. Kostenkovtsi, obsht. Gabrovo 9. 1512012 ET ‚Ahmed Tatarla‘ s. Dragash voyvoda, obsht. Nikopol 10. 2212027 ‚Ekobalkan‘ OOD gr. Sofia bul ‚Evropa‘ 138 11. 2312030 ET ‚Favorit- D. Grigorov‘ s. Aldomirovtsi 12. 2312031 ET ‚Belite kamani‘ s. Dragotintsi“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.