Europäische Union

2012/193/EU: Beschluss des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(11) eingerichtet wurde; — Der Ausschuss, der durch Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (12) — der „Visa-Ausschuss“ — eingerichtet wurde. (1)   ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. (2)   ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4. (3)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63. (4)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60 (5)   ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1. (6)   ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43. (7)   ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 45. (8)   ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 5. (9)   ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48. (10)   ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1. (11)   ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22. (12)   ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR SPEZIFISCHEN ASSOZIIERUNG AN DER UMSETZUNG, ANWENDUNG UND ENTWICKLUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS Die Vertragsparteien erklären gemeinsam, dass die spezifische Assoziierung der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands nicht als rechtlicher oder politischer Präzedenzfall für andere Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten angesehen wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.