Europäische Union

82/317/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1982 zur Genehmigung des Zusammenschlusses der Stahlunternehmen Usinor, Sacilor und Normandie (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ssion die Möglichkeit vorbehalten , Ausnahmen von diesem Verbot auf begründeten Antrag zu genehmigen , wenn besondere Umstände dies rechtfertigen . 35 . Aufgrund seiner Grösse , seiner Stellung auf dem Stahlmarkt und der diversifizierten Struktur seiner Produktion könnten neue Beteiligungen ( selbst solche , die mit keiner Kontrolle verbunden sind ) der USN-Gruppe an Stahlproduktions - , Handels - oder Verarbeitungsunternehmen , die einen Bedarf an erheblichen Mengen Stahl haben , zu neuen Wettbewerbsbeschränkungen führen , insbesondere dadurch , daß dem USN-Konzern eine künstliche Vorzugsstellung eingeräumt wird , die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringen kann . Damit die Kommission die Auswirkung dieser Beteiligungen auf den Wettbewerb beurteilen kann , sind sie ihr künftig dann zur vorherigen Genehmigung vorzulegen , wenn sie mindestens 10 % des Kapitals der betreffenden Unternehmen darstellen und wenn der Stahlverbrauch in Unternehmen , die nicht unter Artikel 80 des Vertrages fallen , 50 000 Tonnen pro Jahr übersteigt . 36 . Auf der Grundlage der auferlegten Bedingungen stellt die Kommission fest , daß das betreffende Vorgehen die Genehmigungskriterien des Artikels 66 Absatz 2 erfuellt und daher genehmigt werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Zusammenschluß der Unternehmen Usinor S.A . , Sacilor S.A . und Société métallurgique de Normandie wird genehmigt . Artikel 2 Die Genehmigung unterliegt nachfolgenden Auflagen : 1 . Die Mitglieder der Aufsichts - und Geschäftsführungsorgane sowie die leitenden Angestellten der Stahlproduktions - und Vertriebsunternehmen der Gruppe Usinor/Sacilor/Normandie dürfen keine entsprechenden Funktionen in dritten Unternehmen gleicher Art ausüben . Sofern besondere Umstände dies rechtfertigen , kann die Kommission auf begründeten Antrag Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen . 2 . Der künftige Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % an Stahlproduktions - , Stahlvertriebs - und Stahlverarbeitungsunternehmen durch die Gruppe Usinor/Sacilor/Normandie ist der Kommission zur vorherigen Genehmigung vorzulegen , sofern der jährliche Verbrauch der Verarbeitungsunternehmen 50 000 Tonnen Stahl übersteigt . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik , die S.A . Usinor in Paris , die S.A . Sacilor in hayange und die Société métallurgique et navale de Dunkerque Normandie in Paris gerichtet . Brüssel , den 2 . April 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission ( 1 ) Amtsblatt der EGKS vom 11 . 5 . 1954 , S . 345 . ( 2 ) Die Zahlen für 1980 blieben ausser Betracht da sie wegen des langen Streiks bei der BSC die tatsäch * chen Machtverhältnisse zwischen den grossen Kon * nen nicht richtig wiedergeben .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.