Europäische Union

77/108/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich der Niederlande gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31977D0108 77/108/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich der Niederlande gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 033 vom 04/02/1977 S. 0030 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Januar 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich der Niederlande gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (77/108/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 11. Oktober 1976 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Erlaß für Reichszuschüsse für die Aussiedlung vom 8. September 1976 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilungen die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 75/7/EWG (2), 75/645/EWG (3), 76/483/EWG (4) und 76/699/EWG (5) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Der genannte Erlaß für Reichszuschüsse für die Aussiedlung entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Erlasses für Reichszuschüsse für die Aussiedlung auch über den 8. September 1976 hinaus weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 19. Januar 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 32. (3)ABl. Nr. L 286 vom 5.11.1975, S. 19. (4)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 20. (5)ABl. Nr. L 236 vom 27.8.1976, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.