Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1665 der Kommission vom 28. August 2023 zur Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/1409 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1665. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

30.8.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 213/1 BESCHLUSS (EU) 2023/1665 DER KOMMISSION vom 28. August 2023 zur Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/1409 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Annahme des Beschlusses (EU) 2023/1409 der Kommission (2), stellte die Kommission einen Fehler bei der Berechnung des Netto-Unionsüberschusses fest. (2) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es erforderlich, den oben genannten Beschluss der Kommission in Bezug auf den Gesamtbetrag des Unionsüberschusses und den den Mitgliedstaaten zugewiesenen Unionsüberschuss zu berichtigen sowie den Anhang des Beschlusses zu ersetzen. (3) Nach der Übertragung des Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2 156 103 762 zugeteilten Emissionsrechten gegenüber 2 215 147 885 Einheiten gemäß dem oben genannten Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2023. Diese Einheiten sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1339 an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückübertragen werden (3). (4) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit der Unionsüberschuss den Mitgliedstaaten vor dem 9. September 2023, dem Tag, an dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll endet, zurückübertragen wird — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 28. August 2023 Für die Kommission Maroš ŠEFČOVIČ Exekutiv-Vizepräsident (1)   ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1. (2)  Beschluss (EU) 2023/1409 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen (ABl. L 170 vom 5.7.2023, S. 100). (3)   ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 59. ANHANG Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird wie folgt geändert: Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten Belgien 20 450 588 Bulgarien 126 141 099 Tschechien 133 267 103 Dänemark 13 136 942 Deutschland 195 195 443 Estland 50 771 706 Irland 11 354 436 Griechenland 15 894 130 Spanien 58 409 926 Frankreich 99 661 294 Kroatien 7 182 633 Italien 79 680 094 Zypern 1 568 619 Lettland 40 100 861 Litauen 70 430 898 Luxemburg 2 406 891 Ungarn 107 256 218 Malta 307 434 Niederlande 30 412 409 Österreich 13 412 151 Polen 298 687 162 Portugal 13 296 395 Rumänien 490 413 095 Slowenien 3 286 845 Slowakei 75 013 997 Finnland 8 658 264 Schweden 13 218 840 Vereinigtes Königreich 176 488 289 Insgesamt 2 156 103 762

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.