Europäische Union

97/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1996 zur Änderung der Entscheidung 92/317/EWG über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Hilaturas y Tejidos Andaluces SA, heute Mediterráneo Técnica Textil SA, und deren Käufer (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0242. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nehmen wäre nicht in der Lage gewesen, 1994 seine Rentabilität zu erlangen, wenn der Durchschnittspreis je Einheit für Fertigerzeugnisse aus Baumwolle um 15 % unter den Schätzungen des Umstrukturierungsprogramms gelegen hätte, selbst wenn dies einer Erhöhung des Durchschnittspreises zwischen 1990 und 1991 um 30 % entspricht. Um zuverlässige Angaben über den Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten zu ermitteln, hat die Kommission die Tonnage, Metermenge und produzierten Einheiten je Arbeitnehmer und Jahr errechnet und diese Zahlen mit den Produktivitätsangaben für 1990 und 1991 verglichen. Nach dem Umstrukturierungsplan wären die meisten Beschäftigten in der Herstellung von Baumwoll- und Wollgarnen und -geweben sowie in der Produktion von Fertigerzeugnissen aus Baumwolle tätig gewesen. Wenngleich den Verhältniszahlen zufolge die Produktivität der Belegschaft sehr niedrig war, sah das Umstrukturierungsprogramm eine sehr weitgehende Gesundung des Unternehmens in sehr kurzer Zeit vor. Der Analyse der Kommission zufolge sollte die Produktivität der Belegschaft bei Fertigerzeugnissen aus Baumwolle zwischen 1991 und 1992 um 71 % und zwischen 1991 und 1993 um 105 % gesteigert werden. Die Produktivität bei Baumwollbekleidung sollte zwischen 1991 und 1992 um 83 % und bis 1994 um 175 % erhöht werden. Die Produktivität in der Baumwollgarn- und Rohgewebeproduktion sollte zwischen 1991 und 1992 um 60 % steigen. Selbst wenn 1991 als unproduktives Jahr betrachtet wird und die Produktionszahlen je Beschäftigten mit denen der Produktivität des Unternehmens im Jahr 1990 verglichen werden, wäre der erwartete Produktivitätsfortschritt äußerst hoch gewesen. Während der Umsatz des Unternehmens innerhalb von vier Jahren um mehr als 130 % gesteigert werden sollte, sollte das in der Verwaltung tätige Personal von 291 im Jahr 1990 auf 188 im Jahr 1994 verringert werden, das entspricht einem Abbau um 55 %. Dies wäre jedoch nur möglich gewesen, wenn bestimmte Verwaltungsaufgaben ausgelagert worden wären, wodurch sich die Kosten für Fremdleistungen erheblich erhöht hätten, was jedoch in dem Umstrukturierungsplan nicht berücksichtigt wurde. Infolge der beträchtlichen Umsatzzuwächse bei Baumwollkleidung sowie wegen des steigenden Bedarfs an Halbfertigerzeugnissen aufgrund der Begrenzung der Produktionskapazität wären normalerweise mehr Roh- und Hilfsstoffe benötigt worden, jedoch waren die errechneten Aufwendungen gering. Leider enthielt der Plan keine weiteren Angaben zu den Handelsspannen oder dem Bedarf an Halbfertigerzeugnissen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen sowie der Tatsache, daß einige Angaben des Umstrukturierungsplans so, wie sie vorgelegt wurden, keinen Sinn ergeben, muß die Kommission zu dem Schluß kommen, daß die Annahmen, welche die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufzeigen sollten, wenig realistisch und unzuverlässig sind, da sie nicht ohne weiteres akzeptiert werden können, aber auch keine weiteren Angaben gemacht wurden, die die Annahme begründet hätten. Außerdem ist zu bezweifeln, daß das Unternehmen in der Lage ist, seine Schulden unter Zugrundelegung eines niedrigeren (und realistischeren) Umsatzes zurückzuzahlen. Dem Plan zufolge sollte das Unternehmen 1994 einen Gewinn erwirtschaften (ca. 716 Mio. Pta). Allerdings ist unklar, wie die Eigentümer des Unternehmens einen Umstrukturierungsprozeß konzipieren und finanzieren könnten, der mehr Zeit als in dem Plan vorgesehen in Anspruch nimmt. Es ist diese mangelnde Glaubwürdigkeit des zweiten Umstrukturierungsplans, die der Kommission Probleme verursacht. Neben der Tatsache, daß der Plan auf Vorausschätzungen beruht, die zumindest als äußerst optimistisch bezeichnet werden können, haben die spanischen Behörden in all den Jahren keinerlei Anhaltspunkte geliefert, die es der Kommission ermöglichen, davon auszugehen, daß die Sanierung und Lebensfähigkeit des Unternehmens effektiv gewährleistet wird. Desgleichen muß die Kommission berücksichtigen, daß die Käufer ihre Verpflichtung, 25 % der Kapitalaufstockung, d. h. 925 Mio. Pta des Gesamtbetrags von 3 700 Mio. Pta zu zahlen, nicht erfuellt haben bzw. nicht erfuellen konnten, wie dies im Kaufvertrag vereinbart worden ist. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sind zum Zeitpunkt des Verkaufs nur 512 Mio. Pta, d. h. die Hälfte des erwarteten Betrags, gezahlt worden, und bis zum Erlaß der Entscheidung 92/317/EWG sind keine weiteren Zahlungen erfolgt. Dies wirft ernsthafte Zweifel daran auf, ob die Käufer von Hytasa in der Lage und bereit sind, ihre Verpflichtung zu erfuellen und das Kapital des Unternehmens um 3 700 Mio. Pta aufzustocken. Die Kommission muß deshalb zu der Schlußfolgerung kommen, daß die Tatsache, daß diese Finanzmittel, auf die das Unternehmen rechtmäßigen Anspruch gehabt hätte, fehlten, die Durchführbarkeit der Maßnahme und die Zukunft des Unternehmens gefährdete, die davon abhing, daß die zugesagten Mittel rasch verfügbar waren. Nach Auffassung der Kommission ist die Tatsache, daß sich das Umstrukturierungsunternehmen in einem Gebiet befindet, das für Regionalbeihilfen in Betracht kommt, kein Rechtfertigungsgrund für eine weniger strenge Beurteilung der Umstrukturierungsbeihilfe. Mittel- bis langfristig können Unternehmen, die künstlich aufrechterhalten werden, aber letztlich nicht lebensfähig sind, nicht die Freistellungsvoraussetzung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) erfuellen; dies würde sich auf die Wirtschaft dieser Gebiete nachteilig auswirken, denn die knappen Regionalfördermittel sollten zur Schaffung von Wohlstand eingesetzt werden und so der strukturellen Unterentwicklung entgegenwirken. Der Umstrukturierungsprozeß muß deshalb die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens sichern, damit es zur Entwicklung der Region beitragen kann, ohne wiederholt auf Beihilfe angewiesen zu sein. Nach Ansicht der Kommission hat der von den spanischen Behörden für Hytasa vorgelegte Umstrukturierungsplan die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) beiträgt und daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Ebensowenig kann die Beihilfe aufgrund der Freistellungsvoraussetzung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Beihilfen an notleidende Unternehmen beinhalten eine große Gefahr für den Gemeinsamen Markt, da sie den Prozeß der Strukturanpassung gefährden oder ungebührlich verzögern, indem Unternehmen am Leben erhalten werden, die unter normalen Marktbedingungen verdrängt würden oder sich umstrukturieren müßten. Deshalb verlangt die Kommission, daß solche Beihilfen an die Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramms gebunden sind, das die langfristige Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens wiederherstellt. Da der vorgelegte Umstrukturierungsplan die Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht gesichert hat, kann Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht zur Anwendung kommen. Die Auffassung der Kommission, daß der obengenannte Umstrukturierungsplan die Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht wiederherstellte, wird dadurch bestätigt, daß die spanischen Behörden nach 1992 zugunsten des Unternehmens finanziell einschreiten mußten. Der Umstrukturierungsplan wurde zu keiner Zeit durchgeführt. Nachdem einer der Eigentümer, Hilaturas Gossypium, in Konkurs geraten war, erwarb Improasa, das operative Unternehmen von Patrimonio del Estado, 1992 30 % der Anteile von MTT. Mehrere Liegenschaften von MTT wurden zugunsten von Improasa für rund 726 Mio. Pta hypothekarisch belastet. Außerdem erwarb Improasa von MTT ausgestellte Solawechsel im Wert von ca. 4 660 Mio. Pta. Im Jahr 1992 gewährte das Instituto de Fomento de Andalucía (IFA) (7) dem Unternehmen im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung (8) zwei Darlehen in Höhe von 300 Mio. Pta. MTT befindet sich derzeit in einer schwierigen Finanzlage; die Verbindlichkeiten belaufen sich auf rund 10 000 Mio. Pta. Die zuständigen spanischen Behörden haben daher beschlossen, die Zahlungen auf unbefristete Zeit auszusetzen, damit das Unternehmen liquidiert werden kann und anschließend die Vermögenswerte veräußert werden können, um die Schulden zu begleichen. IV Bei Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die gewährten Beihilfen von den Empfängern wiedereinziehen (vgl. Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 (9) und Urteile in den Rechtssachen 70/72 (Kommission/Deutschland) (10) und 310/85 (Deufil/Kommission) (11)). Da dies auf die Beihilfe an Hytasa zutrifft, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, müssen die dem Unternehmen gewährten 4 200 Mio. Pta wieder eingezogen werden. Die Wiedereinziehung der Beihilfe muß nach den Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere betreffend Zinsen auf rückständige staatliche Forderungen, erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt zu zahlen sind, zu dem die Beihilfe gewährt wurde (vgl. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991 sowie Urteil in der Rechtssache 142/87, (Belgien/Kommission) (12)). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muß bei der Rückforderung einer Beihilfe das nationale Verfahrensrecht so angewandt werden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Entscheidung können keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit haben (vgl. Rechtssache 142/87). Gemäß den Kaufverträgen, die seinerzeit von den spanischen Behörden und den Käufern unterzeichnet wurden, sollten alle bedeutsamen finanziellen Folgen, die auf Handlungen vor dem Verkauf des Unternehmens zurückzuführen sind, vom Verkäufer getragen werden. Diese Klausel würde es dem spanischen Staat erlauben, die Käufer für die Rückzahlung der Beihilfe zu entschädigen, die von der Kommission für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde. Wie bereits in der Entscheidung 92/317/EWG ausgeführt, würde dies nach Auffassung der Kommission die Entscheidung ihrer Substanz berauben und die durch die Beihilfe geschaffene Wettbewerbsverzerrung fortbestehen lassen. Diese Klausel wäre somit geeignet, die Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen zu umgehen und sie so ihrer Wirkung zu berauben. Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts darf sie deshalb nicht zur Anwendung kommen, und das Unternehmen, das durch die rechtswidrige Beihilfe begünstigt wurde, muß diese zurückzahlen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 92/317/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Diese Beihilfe wird im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen, da sie keine der Bedingungen für die Anwendung der Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 erfuellt." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Patrimonio del Estado zieht von Mediterráneo Técnica Textil (früher Hilaturas y Tejidos Andaluces SA (Hytasa)) die gewährten 4 200 Mio. Pta wieder ein. Die Wiedereinziehung der Beihilfe erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts, insbesondere betreffend Verzugszinsen für staatliche Forderungen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Diese Verfahren und Vorschriften sind so anzuwenden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Entscheidung haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit." 3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Vereinbarungen, die eine Entschädigung der Käufer von Hilaturas y Tejidos Andaluces SA durch den Staat oder durch Patrimonio del Estado für eine durch diese Entscheidung der Kommission verlangte Rückzahlung erhaltener Beihilfen vorsehen, dürfen nicht zur Anwendung kommen." Artikel 2 Die spanische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 18. September 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, S. 14. (2) ABl. Nr. L 171 vom 26. 6. 1992, S. 54. (3) Dieses Beihilfeelement ergab sich nach Abzug der 100 Mio. Pta, die der Käufer dem Unternehmen aus einer Kapitalzuführung in Höhe von 4 300 Mio. Pta durch Patrimonio del Estado gezahlt hatte. (4) Slg. 1994, I-4103. (5) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (6) Die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben b) und d) gelangen in diesem Fall nicht zur Anwendung. (7) Das IFA ist eine öffentliche Einrichtung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien. (8) Staatliche Beihilfe Nr. N 624/92. (9) ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. (10) Slg. 1973, 813. (11) Slg. 1987, 901. (12) Slg. 1990, I-959.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.