Europäische Union

2003/373/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der BMW AG in Leipzig gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4830)

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Quellenkennung: 32003D0373. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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BMW, vor allem in Deutschland, ausgewirkt. Deutschland macht geltend, Imagerisiken müssten in diesem Fall nicht berücksichtigt werden, da für den Kunden die Qualität Ausschlag gebend sei und an nichtdeutschen Standorten der BMW-Produktion das gleiche Qualitätsniveau wie in Deutschland erreicht werde. Obwohl Deutschland aufgefordert wurde, die mit den Imagerisiken verbunden Kosten zu veranschlagen, wurden keine diesbezüglichen Angaben vorgelegt. (37) Nach Auffassung der Kommission müssen aber Imagerisiken berücksichtigt werden. In einem anderen Fall, als es um die mögliche Produktion von Rover-Modellen in Ungarn ging, wurde dieses Risiko von BMW selbst in Rechnung gestellt ("loss of 10 % in UK sales or increase in advertising")(14). Außerdem sind die in nichtdeutschen Standorten (wie Südafrika und Spartanburg (USA)) gefertigten BMW-Modelle nicht in erster Linie für den deutschen oder europäischen Markt bestimmt. Im vorliegenden Fall würden jedoch Fahrzeuge der gehobenen Klasse in großem Umfang in einem osteuropäischen Land für den europäischen und den deutschen Markt produziert. Es ist durchaus anzunehmen, dass sich eine Entscheidung von BMW, nicht in einer von hoher Arbeitslosigkeit geprägten Region der neuen Bundesländer, sondern in Kolin ein großes Investitionsprojekt durchzuführen, das eine große Zahl neuer Arbeitsplätze schafft, negativ auf das öffentliche Image von BMW in Deutschland ausgewirkt hätte. Des Weiteren erscheint es plausibel, dass sich bei Fertigung von Fahrzeugen der gehobenen Klasse in Osteuropa das subjektive Qualitätsempfinden der Kunden nachteilig auf den Absatz auswirken könnte. Daher muss die Imagewirkung in die KNA einbezogen werden. (38) Da Deutschland die Imagerisiken nicht quantifiziert hat, muss die Kommission die damit verbunden Kosten veranschlagen. Wie bereits in früheren Beihilfefällen wurden diese Risiken quantifiziert, indem davon ausgegangen wurde, dass potenzielle negative Auswirkungen durch zusätzliche Marketingaufwendungen ausgeglichen werden könnten. Nach einer vorsichtigen Schätzung, die gemeinsam mit dem externen Kfz-Sachverständigen der Kommission erstellt wurde, wird davon ausgegangen, dass die zusätzlich erforderlichen Marketingaufwendungen 1 % des Gesamtumsatzes (Stückpreis ab Werk multipliziert mit dem Produktionsvolumen) während des Beurteilungszeitraums von fünf Jahren ausmachen würden. Dieser Annahme liegt eine frühere Entscheidung in einem vergleichbaren Fall zugrunde, wo das Vergleichswerk ebenfalls in Mittel- und Osteuropa angesiedelt war(15). Die daraus resultierenden zusätzlichen Marketingkosten belaufen sich auf 85,37 Mio. EUR. (39) Desgleichen müssen die Anlaufrisiken (d. h. die nötige Zeit, um die volle Produktionskapazität zu erreichen) im Falle einer Produktion in Kolin in der KNA berücksichtigt werden. In diesen Risiken finden auch etwaige Qualitätsprobleme (weil beispielsweise die Arbeitskräfte weniger qualifiziert sind oder der Technologietransfer bzw. die Unterstützung seitens der Anlagenhersteller schwieriger ist), potenzielle Probleme durch Sprachbarrieren und die möglicherweise erschwerte Integration der Zulieferer ihren Niederschlag. Allerdings ist das letztgenannte Risiko begrenzt, wie der externe Kfz-Sachverständige bestätigt hat, da für beide Standorte von einer nahezu gleichen Zuliefererstruktur ausgegangen wird. Außerdem bestätigte BMW, dass die Beschaffungsaufgabe grundsätzlich global behandelt wird und für das jeweilige Modell für den gesamten Produktionsverbund die weltweit geeignetsten Lieferanten ausgewählt werden. (40) Deutschland vertritt den Standpunkt, dass die Anlaufrisiken im Falle einer Produktion in Kolin relativ gering sind und nicht berücksichtigt werden müssen. Dennoch hat BMW das Risiko für den ungünstigsten Fall ("worst case scenario") quantifiziert. Diese Berechnung basiert auf einem um [...]* verzögerten Erreichen der Nominalausbringung. Dies würde in Kolin zu einem Mindervolumen von [...]* Fahrzeugen führen, die in den anderen bestehenden Produktionsstandorten hergestellt werden müssten. Das BMW-3er-Modell wird im BMW-Werkeverbund an mehreren Standorten (München, Regensburg, Rosslyn (Südafrika) und Dingolfing) gefertigt. Vorübergehende Produktionsreduzierungen in Kolin um [...]* Fahrzeuge könnten durch eine um [...]* Fahrzeuge gesteigerte Produktion in den anderen Werken, die das gleiche Modell herstellen (insbesondere München und Regensburg), ausgeglichen werden. Eine solche Produktionsverlagerung innerhalb des BMW-Werkeverbunds würde zusätzliche Kosten in Höhe von [...]* EUR je Fahrzeug verursachen. Im Falle von Anlaufschwierigkeiten würde demnach ein Mehraufwand von 29,32 Mio. EUR entstehen. Dieser Betrag, der die Anlaufrisiken quantifiziert, muss in der KNA berücksichtigt werden, vor allem angesichts der Tatsache, dass BMW derzeit in Osteuropa keine Personenkraftwagen produziert und es bei dem (Greenfield)-Werk in Spartanburg (USA) beträchtliche Anlaufschwierigkeiten gab. [...]* Die vorgenommene Quantifizierung der Anlaufrisiken schließt mögliche Qualitätsprobleme ein. Dabei wird anerkannt, dass das Vorhaben in Spartanburg (USA) nicht uneingeschränkt vergleichbar ist, da es sich dabei um eine neue Produktionsanlage für ein vollständig neues Modell in weiter geografischer Entfernung vom BMW Produktionsverbund handelt, während es sich bei dem fraglichen Vorhaben um die Produktion eines bereits eingeführten Modells handelt, welche bereits an drei bestehenden Produktionsstandorten in relativer geografischer Nähe hergestellt wird (München, Regensburg und Dingolfing). (41) Werden diese Erwägungen in die KNA einbezogen, ergibt sich ein anderes Ergebnis als in der ursprünglichen Anmeldung. Demnach beläuft sich der Kapitalwert des regionalen Nachteils von Leipzig auf 375,16 Mio. EUR. Da der Kapitalwert der förderfähigen Kosten in Leipzig auf 1204,9 Mio. EUR beziffert wird, beträgt der Standortnachteil gegenüber Kolin 31,14 %. (42) Schließlich erfordert der Kfz-Gemeinschaftsrahmen, dass die Veränderung der Produktionskapazität der Gruppe vor und nach dem Vorhaben (entsprechend der "Top-up"-Analyse) berücksichtigt wird. Durch den so genannten "Top-up" verändert sich die zulässige Beihilfeintensität in Abhängigkeit von Kapazitätsveränderungen und vom Fördergebietsstatus der Region. Nach Angaben Deutschlands beläuft sich die Produktionskapazität der Gruppe auf jährlich [...]* Millionen Fahrzeug vor und jährlich [...]* Millionen Fahrzeug nach der Investition. In diesem Fall ist die Kapazitätserhöhung nur auf den Anstieg der Kapazität des Werkes in Leipzig um 160000 Fahrzeuge zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der erheblichen Kapazitätszunahme und des Status des Standorts als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) muss das "regionale Handicap-Verhältnis" nach dem Kfz-Gemeinschaftsrahmen im vorliegenden Fall um 1 % herabgesetzt werden. Folglich hat die Kommission die zulässige Beihilfeintensität für das Investitionsprojekt in Leipzig um einen Prozentpunkt auf 30,14 % gekürzt. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (43) Die Kommission stellt fest, dass das Investitionsprojekt standortunabhängig und die Beihilfe für die Realisierung notwendig ist. Der Kapitalwert der geplanten Beihilfe zugunsten von BMW für das Projekt in Leipzig beläuft sich auf 418,6 Mio. EUR mit einer Beihilfeintensität von 34,7 % BSÄ. Wenngleich dieser Wert unter dem Hoechstsatz für Regionalbeihilfen von 35 % BSÄ liegt, ist er dennoch höher als der nach der KNA errechnete und entsprechend dem Top-up-Verfahren herabgesetzte Standortnachteil von 30,14 % der förderfähigen Investitionskosten. (44) Folglich kann die Kommission nur eine Beihilfe in Höhe von 30,14 % der förderfähigen Investitionskosten von 1204,9 Mio. EUR (Kapitalwert) genehmigen, was einem Betrag von 363,16 Mio. EUR (Kapitalwert) entspricht. Die über diesen Betrag hinausgehende Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (45) Angesichts der potentiellen Wettbewerbsverfälschung, die sich aus dem hohen Beihilfebetrag und der Beihilfeintensität des fraglichen Vorhabens ergibt, sieht es die Kommission als notwendig an, dass Deutschland die Durchführung der förderfähigen Investitionen und die genaue Beihilfegewährung überwacht. Der Kfz-Beihilferahmen sieht vor, dass eine Überwachung und eine ex-post Bewertung der gewährten Beihilfen verlangt werden können, wobei der Umfang der Angaben dem jeweiligen Fall und dem Wettbewerbsverfälschungspotential entspricht. Die Kommission fordert Deutschland dementsprechend auf, ihr Jahresberichte über das Ergebnis dieser Überwachung zu übermitteln, bevor die Beihilfezahlung erfolgen soll. (46) Zweck dieser Überwachung und der Berichtsverpflichtung ist es nicht nur sicherzustellen, dass die als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Regionalbeihilfeintensitäten, wie in dieser Entscheidung definiert, von Deutschland eingehalten werden, sondern auch, die Annahmen in der KNA hinsichtlich des Arbeitskostennachteils, des wesentlichen Faktors bei der Bestimmung des regionalen Nachteils, zu bestätigen. Obwohl die Kommission ex ante keine Zweifel an der Plausibilität des Arbeitskostennachteils hat, sollte Deutschland aufgefordert werden, der Kommission Jahresberichte über die Referenzperiode der KNA (2005 bis 2010) zu übersenden, aus denen die gesamten Arbeitskosten, die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze, die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der hergestellten Fahrzeuge hervorgehen. Für den Fall, dass die Arbeitskosten von den im Rahmen der KNA angemeldeten Angaben abweichen, behält sich die Kommission das Recht vor, den Betrag der vereinbaren Beihilfe entsprechend zu reduzieren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Bayerischen Motorenwerke AG (BMW) für das Investitionsprojekt in Leipzig gewähren will, ist in Höhe von 363,16 Mio. EUR (Kapitalwert) mit einer Beihilfeintensität von 30,14 % der förderfähigen Investitionskosten vorbehaltlich der in Artikel 3 enthaltenen Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Der Betrag der geplanten Beihilfe zugunsten von BMW für das Investitionsprojekt in Leipzig, der über diese Beihilfeintensität hinausgeht, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf aus diesem Grund nicht gewährt werden. Artikel 3 Deutschland übermittelt Jahresberichte über die Durchführung der förderfähigen Investitionen des Vorhabens und die genaue Auszahlung der Beihilfen. Darüber hinaus übermittelt Deutschland für den Zeitraum 2005 bis 2010 Jahresberichte, aus denen die gesamten Arbeitskosten, die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze, die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der hergestellten Fahrzeuge hervorgehen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 128 vom 30.5.2002, S. 15. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Kalmmern und ein Sternchen gekennzeichnet. (4) La Tribune, 19. Juli 2001 ("Bei der Standortentscheidung für das neue BMW-Werk zieht Arras gegenüber Leipzig den Kürzeren"); Les Echos, 7. Juli 2001 ("BMW baut sein neues Werk in Leipzig"); Les Echos, 10. Juli 2001 ("Arras beim Wettbewerb um den künftigen BMW-Standort aus dem Rennen"). (5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (7) N 195/99, Regionalfördergebiet für Deutschland 2000 bis 2003 für die Regionen nach Art 87 Absatz 3 Buchstabe a). (8) ABl. L 48 vom 20.2.2002, S. 25. (9) ABl. L 282 vom 19.10.2002, S. 23. (10) ABl. L 314 vom 18.11.2002, S. 92. (11) ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 2. (12) Diese Vereinbarung wurde der Kommission nicht übermittelt. (13) Darüber hinaus würden die Beschäftigen zunehmend von anderen Maßnahmen profitieren, z. B. übertariflichen Zulagen, "tariflichem Weihnachtsgeld", "BMW-Zulage". (14) ABl. C 62 vom 4.3.2000, S. 12. (15) ABl. L 48 vom 20.2.2002, S. 25. In diesem Fall ging es um die Produktion eines Luxusmodells durch VW in Dresden/Mosel. Der Alternativstandort befand sich ebenfalls in der Tschechischen Republik.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.