Europäische Union

2004/577/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft

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Avis juridique important | 32004D0577 2004/577/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 261 vom 06/08/2004 S. 0048 - 0048 Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft (2004/577/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits(1) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. (2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Kasachstan vereinbarten, für bestimmte Stahlerzeugnisse ein System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 einzurichten. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 1999/865/EG(2) genehmigt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2743/1999(3) wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen. (3) Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft abgeschlossen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2) Der Wortlaut des Abkommens(4) ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004 . Im Namen des Rates Der Präsident M. Mc Dowell (1) ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3. (2) ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 37. (3) ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 1. (4) Siehe S. 49 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.