Europäische Union

2010/352/: Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2010 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3940)

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26.6.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/11 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Juni 2010 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3940) (Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, litauische, niederländische, polnische, rumänische, schwedische, slowenische und spanische Text sind verbindlich) (2010/352/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2010 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. (2) Für eine finanzielle Beteiligung der Union kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. (3) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Union müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) entsprechen. (4) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Union innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (5) Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten, sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit Automatisierung und Datenverwaltung, elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS) und Schiffsüberwachungssystemen (VMS) sowie im Zusammenhang mit Seminaren der Mitgliedstaaten zur Sensibilisierung für die neue Kontrollverordnung und für die Problematik der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten. (6) Zur Begrenzung des für den Erwerb und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Fischerei bestimmten Betrags wird der Beitrag der Union zu diesen Ausgaben auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. EUR je Mitgliedstaat begrenzt. (7) Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) genügen. (8) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (5) genügen. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss sieht für 2010 eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2010 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Unionsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2014 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2015 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Für Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) betreffen, kann eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (3)   Für sonstige Ausgaben für neue Technologien und IT-Netzwerke im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt. (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt. (3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen. (4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4 500 EUR begrenzt. Artikel 7 Pilotvorhaben Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Bereich der neuen Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 8 Schulungs- und Austauschprogramme Im Zusammenhang mit den in Anhang VI genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 9 Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang VIII genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Medieninstrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchführung der neuen Kontrollverordnung sensibilisiert werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Für sonstige Ausgaben für Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang VIII kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 10 Patrouillenfahrzeuge für die Fischerei (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IX genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang IX angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet. Artikel 11 Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (in EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Belgien 254 270 254 270 176 343 Bulgarien 195 828 195 828 153 748 Dänemark 3 215 749 3 148 559 2 729 961 Deutschland 6 418 061 1 120 000 893 600 Estland 239 745 239 745 207 873 Irland 51 495 000 46 395 000 1 997 500 Griechenland 18 595 000 7 085 750 5 111 175 Spanien 9 563 245 9 153 093 7 735 444 Frankreich 4 536 370 3 497 768 2 640 008 Italien 26 650 600 2 625 600 1 312 800 Zypern 357 800 357 800 318 900 Litauen 460 001 460 001 404 001 Niederlande 2 809 000 1 616 000 1 424 000 Polen 702 600 696 000 600 000 Rumänien 593 600 593 600 334 240 Slowenien 510 807 507 649 383 900 Finnland 981 000 881 000 766 500 Schweden 2 353 016 2 139 327 1 902 083 Vereinigtes Königreich 2 164 334 1 408 528 1 036 432 Insgesamt 132 096 027 82 375 517 30 128 508 Artikel 12 Adressaten Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 2010. Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (3)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (4)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. (5)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Verwendung zu Überwachungszwecken Netto erstattungsfähig Höchstbetrag der Beteiligung der Union (EUR) (EUR) (EUR) (EUR) Belgien BE/10/03 20 000 20 000 100  % 20 000 18 000 Zwischensumme 20 000 20 000   20 000 18 000 Bulgarien BG/10/02 8 181 8 181 100  % 8 181 7 363 BG/10/05 16 362 16 362 100  % 16 362 14 725 Zwischensumme 24 543 24 543   24 543 22 088 Dänemark DK/10/01 1 343 815 1 343 815 100  % 1 343 815 1 209 434 DK/10/02 44 346 44 346 100  % 44 346 22 173 DK/10/03 67 191 0 100  % 0 0 Zwischensumme 1 455 352 1 388 161   1 388 161 1 231 607 Deutschland DE/10/05 24 000 0   0 0 DE/10/08 220 000 220 000 100  % 220 000 198 000 DE/10/07 14 000 0   0 0 Zwischensumme 258 000 220 000   220 000 198 000 Estland EE/10/03 60 000 60 000 100  % 60 000 54 000 Zwischensumme 60 000 60 000   60 000 54 000 Irland IE/10/01 200 000 200 000 100  % 200 000 180 000 IE/10/03 45 000 45 000 100  % 45 000 40 500 IE/10/05 100 000 100 000 100  % 100 000 90 000 IE/10/06 300 000 300 000 100  % 300 000 270 000 IE/10/09 100 000 100 000 100  % 100 000 90 000 IE/10/11 100 000 100 000 100  % 100 000 50 000 Zwischensumme 845 000 845 000   845 000 720 500 Griechenland EL/10/01 400 000 400 000 100  % 400 000 360 000 EL/10/03 1 000 000 1 000 000 100  % 1 000 000 900 000 EL/10/09 1 500 000 1 500 000 100  % 1 500 000 1 350 000 EL/10/08 430 000 430 000 100  % 430 000 387 000 EL/10/11 2 045 000 2 045 000 35  % 715 750 644 175 Zwischensumme 5 375 000 5 375 000   4 045 750 3 641 175 Spanien ES/10/01-1 400 000 400 000 100  % 400 000 200 000 ES/10/01-2 100 000 100 000 100  % 100 000 50 000 ES/10/05-1 28 805 28 805 100  % 28 805 25 924 ES/10/05-2 103 737 103 737 100  % 103 737 93 364 ES/10/13 9 500 9 500 100  % 9 500 8 550 Zwischensumme 642 042 642 042   642 042 377 838 Frankreich FR/10/01 320 000 320 000 100  % 320 000 288 000 Zwischensumme 320 000 320 000   320 000 288 000 Italien IT/10/01 23 305 000 0   0 0 IT/10/02 480 000 380 000 100  % 380 000 190 000 IT/10/03 60 000 60 000 100  % 60 000 30 000 IT/10/04 10 000 10 000 100  % 10 000 5 000 Zwischensumme 23 855 000 450 000   450 000 225 000 Zypern CY/10/02 50 000 50 000 100  % 50 000 45 000 Zwischensumme 50 000 50 000   50 000 45 000 Litauen LT/10/01 39 389 39 389 100  % 39 389 35 450 Zwischensumme 39 389 39 389   39 389 35 450 Niederlande NL/10/01 300 000 300 000 100  % 300 000 270 000 NL/10/02 285 000 285 000 100  % 285 000 256 500 NL/10/03 75 000 75 000 100  % 75 000 67 500 NL/10/04 135 000 60 000 100  % 60 000 30 000 NL/10/07 100 000 100 000 100  % 100 000 90 000 NL/10/08 80 000 80 000 100  % 80 000 72 000 NL/10/10 6 000 6 000 100  % 6 000 3 000 NL/10/11 3 000 0   0 0 Zwischensumme 984 000 906 000   906 000 789 000 Polen PL/10/01 22 600 16 000 100  % 16 000 8 000 Zwischensumme 22 600 16 000   16 000 8 000 Slowenien SI/10/03 40 000 40 000 100  % 40 000 36 000 SI/10/04 9 000 9 000 100  % 9 000 4 500 SI/10/05 3 158 0   0 0 Zwischensumme 52 158 49 000   49 000 40 500 Finnland FI/10/06 40 000 40 000 100  % 40 000 20 000 Zwischensumme 40 000 40 000   40 000 20 000 Schweden SE/10/04 97 132 97 132 100  % 97 132 87 419 SE/10/05 48 566 48 566 100  % 48 566 43 709 SE/10/06 485 659 485 659 100  % 485 659 437 093 SE/10/09 291 395 291 395 100  % 291 395 262 256 Zwischensumme 922 752 922 752   922 752 830 476 Vereinigtes Königreich UK/10/01 2 212 2 000 100  % 2 000 1 000 UK/10/02 5 144 4 000 100  % 4 000 2 000 UK/10/03 4 425 4 000 100  % 4 000 2 000 UK/10/06 3 319 3 319 100  % 3 319 1 659 UK/10/08 6 637 6 000 100  % 6 000 3 000 UK/10/09 7 965 7 965 100  % 7 965 7 168 UK/10/12 27 655 0   0 0 UK/10/14 9 403 9 403 100  % 9 403 8 462 UK/10/40 5 531 4 000 100  % 4 000 2 000 UK/10/48 21 815 0   0 0 UK/10/49 7 300 6 000 100  % 6 000 3 000 UK/10/50 38 717 38 717 100  % 38 717 34 844 UK/10/51 442 478 0   0 0 Zwischensumme 582 600 85 402   85 402 65 134 Insgesamt 35 548 436 11 453 289   10 124 039 8 609 768 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Bulgarien BG/10/04 102 260 102 260 92 034 Zwischensumme 102 260 102 260 92 034 Deutschland DE/10/12 465 000 0 0 Zwischensumme 465 000 0 0 Griechenland EL/10/10 1 000 000 0 0 Zwischensumme 1 000 000 0 0 Spanien ES/10/02 90 000 90 000 75 000 ES/10/07 448 200 448 200 403 380 ES/10/12 132 470 0 0 Zwischensumme 670 670 538 200 478 380 Frankreich FR/10/03 500 000 500 000 450 000 Zwischensumme 500 000 500 000 450 000 Niederlande NL/10/04 875 000 0 0 Zwischensumme 875 000 0 0 Slowenien SI/10/01 182 649 182 649 95 000 Zwischensumme 182 649 182 649 95 000 Finnland FI/10/04 100 000 100 000 90 000 Zwischensumme 100 000 100 000 90 000 Schweden SE/10/07 186 979 186 979 168 281 SE/10/08 97 131 0 0 Zwischensumme 284 110 186 979 168 281 Vereinigtes Königreich UK/10/61 5 531 0 0 UK/10/62 6 637 0 0 Zwischensumme 12 168 0 0 Insgesamt 4 191 857 1 610 087 1 373 695 ANHANG III ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Belgien BE/10/01 9 270 9 270 8 343 Zwischensumme 9 270 9 270 8 343 Dänemark DK/10/04 201 572 201 572 181 415 DK/10/05 100 786 100 786 90 708 DK/10/06 134 382 134 382 120 943 DK/10/07 503 931 503 931 453 538 DK/10/08 201 572 201 572 181 415 DK/10/09 67 191 67 191 60 472 DK/10/10 268 763 268 763 241 887 Zwischensumme 1 478 197 1 478 197 1 330 377 Deutschland DE/10/13 350 000 350 000 315 000 DE/10/14 50 000 50 000 45 000 DE/10/15 60 000 0 0 DE/10/16 30 000 30 000 27 000 DE/10/17 100 000 100 000 90 000 Zwischensumme 590 000 530 000 477 000 Irland IE/10/10 80 000 80 000 72 000 IE/10/12 150 000 150 000 135 000 Zwischensumme 230 000 230 000 207 000 Spanien ES/10/03-2 300 000 300 000 270 000 Zwischensumme 300 000 300 000 270 000 Frankreich FR/10/02 811 120 811 120 730 008 Zwischensumme 811 120 811 120 730 008 Zypern CY/10/01 300 000 300 000 270 000 Zwischensumme 300 000 300 000 270 000 Litauen LT/10/02 379 612 379 612 341 651 Zwischensumme 379 612 379 612 341 651 Niederlande NL/10/09 700 000 700 000 630 000 Zwischensumme 700 000 700 000 630 000 Polen PL/10/02 560 000 560 000 504 000 Zwischensumme 560 000 560 000 504 000 Rumänien RO/10/04 93 600 93 600 84 240 Zwischensumme 93 600 93 600 84 240 Slowenien SI/10/02-01 246 000 246 000 221 400 Zwischensumme 246 000 246 000 221 400 Finnland FI/10/01 300 000 300 000 270 000 FI/10/02 400 000 400 000 360 000 Zwischensumme 700 000 700 000 630 000 Schweden SE/10/01 339 961 339 961 305 965 SE/10/03 339 961 339 961 305 965 Zwischensumme 679 922 679 922 611 930 Insgesamt 7 077 720 7 017 720 6 315 949 ANHANG IV ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Belgien BE/10/02 225 000 225 000 150 000 Zwischensumme 225 000 225 000 150 000 Deutschland DE/10/10 84 000 84 000 75 600 Zwischensumme 84 000 84 000 75 600 Estland EE/10/01 160 000 160 000 144 000 Zwischensumme 160 000 160 000 144 000 Spanien ES/10/03-1 6 912 000 6 912 000 6 220 800 Zwischensumme 6 912 000 6 912 000 6 220 800 Frankreich FR/10/08 1 098 000 1 098 000 732 000 FR/10/07 1 109 250 188 648 150 000 Zwischensumme 2 207 250 1 286 648 882 000 Slowenien SI/10-02-02 24 000 24 000 21 600 Zwischensumme 24 000 24 000 21 600 Schweden SE/10/02 291 395 291 395 262 256 Zwischensumme 291 395 291 395 262 256 Vereinigtes Königreich UK/10/52 774 336 774 336 696 903 Zwischensumme 774 336 774 336 696 903 Insgesamt 10 677 981 9 757 379 8 453 159 ANHANG V PILOTVORHABEN (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Dänemark DK/10/11 67 191 67 191 60 472 Insgesamt 67 191 67 191 60 472 ANHANG VI SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Bulgarien BG/10/01 40 904 40 904 20 452 BG/10/03 15 339 15 339 7 669 Zwischensumme 56 243 56 243 28 122 Dänemark DK/10/12 87 348 87 348 43 674 DK/10/13 51 737 51 737 25 868 DK/10/14 75 926 75 926 37 963 Zwischensumme 215 010 215 010 107 505 Deutschland DE/10/04 11 800 0 0 DE/10/11 130 000 130 000 65 000 DE/10/18 120 000 120 000 60 000 Zwischensumme 261 800 250 000 125 000 Estland EE/10/04 3 000 3 000 1 500 Zwischensumme 3 000 3 000 1 500 Irland IE/10/02 150 000 50 000 25 000 IE/10/08 20 000 20 000 10 000 Zwischensumme 170 000 70 000 35 000 Griechenland EL/10/11 40 000 40 000 20 000 Zwischensumme 40 000 40 000 20 000 Spanien ES/10/03-3 20 000 20 000 10 000 ES/10/04-3 30 240 0 0 ES/10/04-2 10 000 10 000 5 000 ES/10/14 8 225 0 0 ES/10/09 22 000 0 0 Zwischensumme 90 465 30 000 15 000 Frankreich FR/10/04 70 000 0 0 Zwischensumme 70 000 0 0 Italien IT/10/07 24 000 24 000 12 000 IT/10/08 51 600 51 600 25 800 IT/10/09 250 000 0 0 IT/10/10 150 000 0 0 Zwischensumme 475 600 75 600 37 800 Zypern CYP/10/03 7 800 7 800 3 900 Zwischensumme 7 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.