Europäische Union

87/500/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/32.279) - BBI/Boosey & Hawkes: einstweilige Maßnahmen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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e Abhängigkeit von GHH und RCN von B&H so groß, daß sie bei einer fortdauernden Lieferverweigerung wahrscheinlich zur Geschäftsaufgabe gezwungen gewesen wären. Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs würde verschärft, wenn (wie in diesem Falle behauptet) das erklärte Ziel der Maßnahmen wäre, einen potentiellen Wettbewerber des beherrschenden Herstellers indirekt am Marktzutritt zu hindern. Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist immer berechtigt, die zum Schutz seiner Geschäftsinteressen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen jedoch fair sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedrohung stehen. Die Tatsache, daß sich ein Abnehmer eines marktbeherrschenden Herstellers mit einem aktuellen oder zukünftigen Wettbewerber dieses Herstellers zusammenschließt, berechtigt diesen Hersteller normalerweise nicht, alle Lieferungen sofort einzustellen oder Repressalien gegen diesen Kunden zu ergreifen. Ein marktbeherrschender Hersteller ist nicht verpflichtet, den gegen ihn gerichteten Wettbewerb zu subventionieren. Wenn ein Kunde seine Haupttätigkeit auf die Absatzförderung einer konkurrierenden Marke richtet, ist es möglich, daß selbst ein marktbeherrschender Hersteller das Recht hat, seine Geschäftsbeziehungen zu diesem Kunden zu überprüfen und ein besonderes Kundenverhältnis mit einer angemessenen vorherigen Ankündigung zu beenden. Die Weigerung, GHH und RCN weiter zu beliefern und die sonstigen gegen sie getroffenen Maßnahmen in Erwiderung auf die vermutete Bedrohung durch BBI gehen jedoch unter den Umständen dieses Falles über die legitime Verteidigung Geschäftsinteressen von B&H hinaus. Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (20) Nach den Angaben der Antragsteller verfügt B&H bei Blechblasinstrumenten über ein Beinahemonopol in der Europäischen Gemeinschaft. Wenn BBI auf den Markt treten sollte, wäre es der einzige ernsthafte Wettbewerber von B&H in diesem Sektor. Die von BBI geplante Produktionstätigkeit wird in erheblichem Masse von der Einfuhr von Einzelteilen aus anderen Mitgliedstaaten nach Großbritannien abhängen. Die von ihm hergestellten Musikinstrumente sollen ausser im Vereinigten Königreich in anderen EG-Mitgliedstaaten abgesetzt werden. Die Ausschaltung von BBI als Wettbewerber hätte deshalb sowohl unmittelbare als auch potentielle Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wird sich auf die Wettbewerbsstruktur in dem betreffenden Marktsektor auswirken. Schlußfolgerung (21) Nach dem bisher vorliegenden schriftlichen Beweismaterial ist die Kommission der Auffassung, daß auf den ersten Anschein eine hinreichend starke Vermutung für einen Mißbrauch nach Artikel 86 des EWG-Vertrages besteht, um die Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu rechtfertigen. Es kann indessen nicht ausgeschlossen werden, daß bei einer vollständigen Untersuchung dieses Falles B&H in der Lage ist, darzutun, daß seine Maßnahmen gegen GHH und RCN eine akzeptable kommerzielle Rechtfertigung hatten. Die vorliegende Entscheidung präjudiziert deshalb weder die endgültigen Untersuchungsergebnisse zu diesem Punkt oder zu den anderen Aspekten des vorgetragenen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Wahrscheinlichkeit eines nichtwiedergutzumachenden Schadens (22) Gestützt auf die bisher vorliegenden Beweismittel kann man davon ausgehen, daß GHH und RCN zur Geschäftsaufgabe gezwungen sein werden, falls B&H nicht unverzueglich veranlasst wird, seine Lieferungen an diese beiden Firmen wieder aufzunehmen. Eine solche Geschäftsaufgabe würde die Erfolgsaussichten von BBI ganz erheblich beeinträchtigen und hätte auch schwerwiegende Auswirkungen auf die persönliche Finanzlage der Inhaber der betroffenen Unternehmen. Die Feststellung einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch B&H im Sinne von Artikel 86 in der endgültigen Entscheidung wäre illusorisch wenn BBI und die anderen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit inzwischen hätten einstellen müssen. Bei einer Liquidation der Antragsteller würde B&H als der tatsächlich einzige Hersteller von geeigneten Blasinstrumenten für Blechblaskapellen in der EG bestätigt. Dringlichkeit (23) Die besondere Dringlichkeit dieses Falles liegt darin begründet, daß BBI zwar jetzt mit der Einführung seiner Instrumentenpalette erneut beginnen kann, daß sein Fortbestand aber finanziell und kommerziell an den Fortbestand von GHH und RCN geknüpft ist. Da sich B&H seit Beginn des Jahres geweigert hat, diese beiden Firmen mit Instrumenten und Einzelteilen zu beliefern, ist der Handlungsspielraum dieser beiden Firmen aufs äusserste eingeschränkt. Einstweilige Anordnung (24) Die Kommission beabsichtigt daher den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die soweit wie möglich sichert, daß die Antragsteller bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht durch dieselben Maßnahmen, über die sie sich jetzt beschwerden, zur Geschäftsaufgabe gezwungen werden. Im vorliegenden Fall ist es besonders dringlich, B&H zu veranlassen, die Belieferung von GHH und RCN mit Instrumenten und Ersatzteilen wieder aufzunehmen. Die Bedingungen gegenüber GHH sollten den vor der Liefersperre angewandten gleich sein. In Anbetracht des derzeitigen Standes der Beziehungen zwischen B&H und den Antragstellern wäre es unangebracht, von B&H die Gewährung von Kredit zu verlangen. Die Liefe rungen sollten deshalb bar bezahlt oder mit Bankscheck beglichen werden. Bei dieser Zahlungsform sollte den Antragstellern jedoch das geschäftsübliche Skonto von 5 % für prompte Bezahlung eingeräumt werden. Hinsichtlich der Lieferung von Ersatzteilen und Material für die Reparaturtätigkeiten von RCN sollten die Preise und Bedingungen die gleichen sein wie die vor Ausbruch der gegenwärtigen Streitigkeit gültigen. Zahlungen sollten allerdings bar erfolgen. Hinsichtlich der Dauer der Anordnung ist es angezeigt, zwischen GHH und RCN zu unterscheiden, da die Auffassung vertreten werden kann, daß GHH nicht erwarten konnte, seinen Sonderstatus als B&Hs wichtigster Händler auch nach der neuen BBI-Serie unbegrenzte Zeit zu behalten. Es erscheint fair, die Anordnung auf den für eine Anpassung notwendigen Zeitraum zu begrenzen. Die Kommission ist der Auffassung, daß ein Zeitraum bis Ende 1987 angemessen ist. Während und nach diesem Zeitraum sollte es für GHH möglich sein, Lieferungen durch andere Händler zu beziehen und B&H sollte es nicht daran hindern (die von B&H an seine Händler herausgegebenen Richtlinien raten von solchen Lieferungen ab). Für RCN wird sein berechtigter Bedarf an B&H-Ersatzteilen und Materialien für die absehbare Zukunft fortdauern und das nicht nur zur Reparatur von B&H-Instrumenten, sondern auch zur Erfuellung von Kundenbedürfnissen. Nach den Ausführungen der Antragsteller ist RCN der einzige unabhängige Reparaturbetrieb von Blechblasinstrumenten im Vereinigten Königreich. (25) Nach Auffassung der Kommission werden die berechtigten Interessen von B&H durch diese Entscheidung nicht beeinträchtigt. Vor Beginn des Rechtsstreits galt GHH als »der beste Kunde" von B&H, so daß die Wiederaufnahme der Lieferungen bei Barbezahlung für einen begrenzten Zeitraum nicht zu einer Schädigung von B&H führen kann. Die Befürchtungen von B&H hinsichtlich der Motivation seiner Mitarbeiter bei einer erzwungenen Wiederaufnahme der Lieferungen an die Antragsteller sind kein ausschlaggebener Erwägungsgrund. Die Kommission hat als eine Vorbedingung für den Erlaß dieser einstweiligen Maßnahmen GHH und RCN aufgefordert, sich zu einem fairen Handel mit B&H-Instrumenten zu verpflichten und insbesondere, sie nicht in der Öffentlichkeit herabzusetzen oder als Lockvogelangebote zu gebrauchen. Sollte gegen diese Verpflichtung in irgendeiner Weise verstossen werden, behält sich die Kommission das Recht vor, diese Entscheidung zu ändern oder aufzuheben. Es ist schließlich erforderlich, Zwangsgelder für den Fall vorzusehen, daß den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht Folge geleistet wird und eine Berichtspflicht für den Fall, daß B&H tatsächlich verhindert ist, einer bestimmten Bestellung nachzukommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Boosey & Hawkes (und ihren Tochtergesellschaften) (B&H) wird aufgegeben, nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung jeder handelsüblichen schriftlichen Bestellung (auch über Telex oder Telefax) der Firmen GHH oder RCN für B&H-Musikinstrumente oder für Ersatzteile oder Material für die Reparatur oder die Unterhaltung von B&H-Instrumenten innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt nachzukommen. Wählen die Antragsteller für die genannten Instrumente oder Ersatzteile die Abholung ab Werk, so kann B&H auf der Entgegennahme durch einen unabhängigen Frachtführer bestehen. Artikel 2 (1) Vorbehaltlich von Absatz 3 hat B&H Lieferungen an GHH zu den gleichen Preisen und Bedingungen auszuführen, die unmittelbar vor Abbruch der Geschäftsbeziehungen angewandt wurden. Die Lieferungen an RCN müssen zu den handelsüblichen Preisen erfolgen. (2) B&H hat der Kommission unverzueglich alle Änderungen seiner Listenpreise und Handelsbedingungen mitzuteilen. (3) B&H braucht GHH und RCN nur gegen Barzahlung oder Zahlung mit Bankscheck zu beliefern. B&H hat bei dieser Zahlungsweise GHH den normalen Barzahlungsrabatt (gegenwärtig 5 %) für »anerkannte Konten" einzuräumen. (4) Soweit in dieser Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Geschäfte mit GHH und RCN die Standardlieferbedingungen von B&H für das Vereinigte Königreich. Artikel 3 B&H hat alle angemessenen Qualitätskontrollen durchzuführen, um dafür zu sorgen, daß die an GHH gelieferten Instrumente von handelsüblicher Qualität sind und keinerlei Mängel aufweisen, und daß die an RCN gelieferten Ersatzteile und das sonstige Material in gleicher Weise für ihren vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und frei von Mängeln sind. Falls bestellte Posten nicht sofort geliefert werden können, wird B&H der Kommission unverzueglich fernschriftlich die Gründe dafür mitteilen und die Maßnahmen aufführen, die es zu treffen gedenkt, um der Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen, oder die Gründe angeben, aus denen dies nicht möglich ist. Artikel 4 B&H dürfen GHH nicht daran hindern oder zu hindern versuchen, Lieferungen von B&H-Blechblasinstrumenten durch anerkannte B&H-Händler zu beziehen. Artikel 5 Für den Zeitraum, innerhalb dessen B&H es versäumt, den Bestimmungen dieser Entscheidung Folge zu leisten, ist ein Zwangsgeld von 1 000 ECU pro Tag zu entrichten. Artikel 6 Die Bestimmungen dieser Entscheidung, mit denen die Verpflichtung zur Belieferung von GHH auferlegt wird, gelten bis zum 31. Dezember 1987. Hinsichtlich der anderen Verpflichtungen gilt diese Entscheidung bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens in dieser Sache. Artikel 7 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Boosey & Hawkes plc, Sonorous Works, Deansbrook Road, Edgware, Middlesex, Vereinigtes Königreich. Brüssel, den 29. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) (1975), SRG 1367. (2) (1979), SRG 1869. (3) (1974), SRG 223.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.