Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/998 des Rates vom 1. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/998 27.3.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/998 DES RATES vom 1. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. (2) Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens nimmt die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) Beschlüsse durch Konsens an. (3) Die 13. WTO-Ministerkonferenz (im Folgenden „MC13“), die vom 26. Februar bis zum 1. März 2024 stattfindet, könnte Beschlüsse in Bezug auf die Reform des elektronischen Handels, die besondere und differenzierte Behandlung und die Graduierung von Ländern aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder annehmen. (4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Rahmen der MC13 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, soweit angenommene Beschlüsse Rechtswirkung haben könnten. (5) Bei den Verhandlungen über Bestimmungen zur besonderen und differenzierten Behandlung — auch vor dem Hintergrund der Gespräche über einige Vorschläge der G90 (Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und zu technischen Handelshemmnissen sowie über Vorschläge der Afrikanischen Gruppe zum politischen Handlungsspielraum für industrielle Entwicklung in Bereichen wie Subventionen, handelsbezogene Investitionsmaßnahmen und Technologietransfer im Rahmen der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums — wurden Fortschritte erzielt, indem insbesondere bestehende Bestimmungen für die LDC und für bestimmte Entwicklungsländer präzisiert wurden. Angesichts der Bedeutung der Frage sollte die Union die einvernehmlichen Ergebnisse unterstützen. (6) Derzeit laufen Verhandlungen über Vorschläge der LDC-Gruppe zu folgenden Unterstützungsmaßnahmen für einen reibungsloseren Übergang für WTO-Mitglieder, die aus der Kategorie der LDC graduieren: a) Verlängerung der Bestimmungen über eine besondere und differenzierte Behandlung in bestimmten WTO-Übereinkommen und -Beschlüssen um einen angemessenen Zeitraum; b) Ausklammerung jener bestimmten Übereinkommen und Beschlüsse von Maßnahmen im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus für einen angemessenen Zeitraum; c) Gewährleistung des weiteren Zugangs zu allen im Rahmen des WTO-Systems bereitgestellten LDC-spezifischen Programmen und Einrichtungen für die technische Hilfe und den Aufbau von Kapazitäten für einen angemessenen Zeitraum. Mit Blick auf den Vorschlag für einen diesbezüglichen Ministerbeschluss sollte die Union das einvernehmliche Ergebnis unterstützen. (7) Bei den Verhandlungen über das Arbeitsprogramm im Bereich des elektronischen Handels und die Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen wurden Fortschritte erzielt; dies könnte dazu führen, dass die gegenwärtige Praxis, keine Zölle auf elektronische Übertragungen zu erheben bis zur 14. Ministerkonferenz der WTO oder bis zum 31. März 2026 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt —, beibehalten wird. Das Moratorium und das Arbeitsprogramm laufen an diesem Tag aus. Die Union sollte das einvernehmliche Ergebnis unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme der WTO-Ministerbeschlüsse zu folgenden Themen zu unterstützen: — besondere und differenzierte Behandlung (WT/MIN(24)/W/23); — Graduierung von Ländern aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (WT/MIN(24)/W/14/Rev1) und — elektronischer Handel (WT/MIN(24)/W/26). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 1. März 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/998/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.