Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1493 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertretenden Standpunkts

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20.7.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 183/49 BESCHLUSS (EU) 2023/1493 DES RATES vom 26. Juni 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (3), der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der nach Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zur Änderung der einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen aber die in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführten Rechtsakte der Union weder ändern noch ersetzen, hinzugefügt werden. (3) Bei Verordnung (EU) 2023/1182 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) — soweit sie Richtlinie 2001/83/EG nicht ändert — und Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) handelt es sich um neu angenommene Rechtsakte der Union, die den Binnenmarkt für Waren betreffen und daher in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen. (4) Der Gemeinsame Ausschuss sollte auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens annehmen, mit dem diese beiden neu erlassenen Rechtsakte der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden. (5) Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von zwei neu angenommenen Unionsakten in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertretenden Standpunkt festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme von zwei neu angenommenen Unionsakte in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. (2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1). (3)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87). (4)  Verordnung (EU) 2023/1182 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen, und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 1). (5)  Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 103). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens DER GEMEINSAME AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens ist der nach Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, zu den einschlägigen Anhängen des Windsor-Rahmens hinzugefügt werden. Gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich haben diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, umzusetzen. (2) Zwei neu erlassene Rechtsakte der Union sollten zu Anhang 2 des Windsor-Rahmens hinzugefügt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Verordnung (EU) 2023/1182 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen, und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (3) wird — soweit sie Richtlinie 2001/83/EG nicht ändert — zu Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Punkt 20 „Arzneimittel“ hinzugefügt. (2)   Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken (4) wird zu Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Punkt 44 „Sanitäre und phytosanitäre Vorschriften — Sonstiges“ hinzugefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Gemeinsamen Ausschuss Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. (2)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87). (3)   ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 1. (4)   ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 103.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.