Europäische Union

2008/767/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/07 (ex NN 49/07), die Rumänien dem Unternehmen Tractorul gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1102) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den. Diese Vermögensteile würden folglich Tractorul und damit letztlich auch der AVAS als Eigentümerin zusätzliche Verwaltungs- und Instandhaltungskosten verursachen. Außerdem würde die Parzellierung des Grundstücks erhebliche Verwaltungskosten beispielsweise für die Vermessung und Eintragung ins Kataster nach sich ziehen. (52) Die Strategie, das Unternehmen Tractorul als Ganzes zu verkaufen, wurde später auch von AVAS gebilligt. (53) Bezüglich des erzielten Preises stellt die Kommission fest, dass sich der Wert des Gesamtvermögens von Tractorul (d. h. sämtlicher 37 Vermögensteile) laut dem vom Liquidator bestellten Bewertungsbericht auf rund 100 Mio. EUR belief; der Liquidator reduzierte den Preis für das Gesamtpaket um 23 %, so dass sich ein Ausgangskaufpreis von 77 Mio. EUR ergab. Der Liquidator gewährte diese Ermäßigung auf der Grundlage seiner Erfahrung und der Tatsache, dass ein Paketverkauf wesentlich vorteilhafter war als ein Einzelverkauf. (54) Der Liquidator entschied, Tractorul im Wege einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen. Nach den Durchführungsvorschriften in Regierungsbeschluss Nr. 577/2002 erhält in dem Fall, dass in einer bestimmten Phase mindestens zwei Bieter existieren und keiner von beiden ein höheres Gebot abgibt (vor Beginn des Verfahrens waren Angebotsschritte von mindestens 5 % festgelegt worden) derjenige mit der niedrigeren Registriernummer den Zuschlag (14). Da Flavus und ein zweiter Investor den Ausgangspreis akzeptierten und keiner von beiden ein höheres Angebot abgeben wollte, wurde Tractorul für 77 Mio. EUR an den Bieter mit der niedrigeren Registriernummer, d. h. an Flavus, verkauft. Der Liquidator verkaufte das Unternehmensvermögen folglich zum Marktpreis und dem Staat entgingen keine Einnahmen. (55) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die AVAS unter den gegebenen Umständen dadurch, dass sie das Unternehmensvermögen von Tractorul als Ganzes verkaufte, den Marktpreis erhielt, nicht auf Einnahmen verzichtete und sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhielt. 6.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Schlussfolgerung (56) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass der Verkauf von Tractorul nicht an Bedingungen geknüpft war, die geeignet waren, zu einem niedrigeren Kaufpreis zu führen oder potenziellen Investoren von der Unterbreitung eines Angebots abzuhalten. Indem die AVAS das Unternehmensvermögen im Zuge der freiwilligen Liquidation als Ganzes verkaufte, erzielte sie den höchstmöglichen Marktpreis, dem Staat entgingen keine Einnahmen und die AVAS verhielt sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer. Der Verkauf von Tractorul enthält folglich keine Elemente staatlicher Beihilfen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (57) Die Kommission stellt fest, dass der Verkauf des Unternehmens Tractorul durch die rumänischen Behörde für die Verwertung von Staatsvermögen AVAS am 6. Juli 2007 keine staatliche Beihilfe darstellt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Verkauf der Anlage Tractorul an Flavus Investiții SRL durch Rumänien stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 2. April 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 21. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens benutzte die Kommission den Ausdruck „profitabler Geschäftsbereich“. Diese Formulierung wurde jedoch von Rumänien mit dem Argument beanstandet, dass das Vermögen von Tractorul die Entfaltung einer wirtschaftlich tragfähigen Tätigkeit nicht gestatte. Rumänien schlug den Begriff „funktionaler Vermögenswert“ vor. (5)  Siehe z. B. Rs. T-296/97, Alitalia, Rs. T-228/99 und T-233/99, WestLB/Kommission; Rs. T-366/00, Scott SA, Rs. C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/ Kommission; Rs. T-358/94, Air France/Kommission. (6)  XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255. (7)  XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, Rdnrn. 402ff. Siehe auch XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1991, Rdnr. 248: „Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn die Beteiligungen in einem offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren an den Meistbietenden verkauft werden. Werden die Beteiligungen zu anderen Bedingungen verkauft, so können Beihilfeelemente vorhanden sein.“ (8)  Siehe zum Beispiel Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 in der Sache TASQ, ABl. L 272 vom 25.10.2000, in der die Kommission Folgendes feststellt: „Die französischen Behörden haben ferner gezeigt, dass die Ausschreibung transparent und bedingungsfrei war (…) Insbesondere machen die der Kommission ausgehändigten Unterlagen deutlich, dass der Verkauf von TASQ nicht mit besonderen Auflagen im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen, Standortbewahrung oder Fortsetzung der Tätigkeit verbunden war.“ Die Kommission konnte daher feststellen, dass in diesem Privatisierungsverfahren keine Beihilfe gewährt wurde. (9)  Siehe z. B. Rs. T-228/99 und T-233/99, WestLB/Kommission; Rs. T-366/00, Scott SA; Rs. C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission; Rs. T-358/94, Air France/Kommission; Rs. T-296/97, Alitalia. (10)  XXIII. Bericht zur Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255. (11)  In der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000, Dessauer Geräteindustrie (ABl. L 1 vom 4.1.2001, S.10), war das Fehlen von Bedingungen — d. h. der bedingungsfreie Charakter der Ausschreibung — ein entscheidendes Argument für die Schlussfolgerung der Kommission, dass in dem Privatisierungsverfahren keine staatlichen Beihilfen gewährt wurden. (12)  Siehe zum Beispiel die Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2008 in der Sache Automobile Craiova, Rumänien, noch nicht veröffentlicht. (13)  Aufgrund einer solchen Prüfung konnte die Kommission beispielsweise in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 in der Sache GSG (Verkauf von Anteilen an der GSG — Land Berlin, ABl. C 67 vom 16.3.2002, S. 33) zu dem Schluss kommen, dass trotz einiger ungewöhnlicher Bedingungen keine Beihilfe vorlag, da diese Bedingungen nach ihren Feststellungen nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis führen konnten. (14)  Die Registriernummern werden in der Reihenfolge vergeben, in der die Angebotsunterlagen eingereicht wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.