Europäische Union

83/464/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1983 über die Anträge auf Rückvergütung im Rahmen der Entscheidung 80/1097/EWG des Rates über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31983D0464. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31983D0464 83/464/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1983 über die Anträge auf Rückvergütung im Rahmen der Entscheidung 80/1097/EWG des Rates über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 255 vom 15/09/1983 S. 0007 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1983 über die Anträge auf Rückvergütung im Rahmen der Entscheidung 80/1097/EWG des Rates über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (83/464/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 80/1097/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die von der Italienischen Republik bei der Gemeinschaft einzureichenden Anträge auf Rückvergütung müssen bestimmte Angaben enthalten, damit die Übereinstimmung der Ausgaben mit der Entscheidung 80/1097/EWG und den Angaben in dem von der Italienischen Republik vorgelegten und gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Entscheidung genehmigten Plan geprüft werden kann. Um eine wirksame Überprüfung zu ermöglichen, muß die Italienische Republik die Belege während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Zahlung der letzten Rückvergütung für ein Vorhaben zur Verfügung der Kommission halten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 80/1097/EWG genannten Anträge auf Rückvergütung sind nach Maßgabe der Tabellen in den Anhängen vorzulegen. (2) Gleichzeitig mit dem ersten Antrag auf Rückvergütung übermittelt die Italienische Republik der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften und der Verwaltungsanweisungen sowie die Formulare und alle weiteren Verwaltungsunterlagen betreffend die Durchführung der Maßnahme. Artikel 2 Die Italienische Republik hält während eines Zeitraums von drei Jahren nach Zahlung der letzten Rückvergütung für eine Ausgabe alle in ihrem Besitz befindlichen Belege, aufgrund derer die in der Entscheidung 80/1097/EWG vorgesehenen Beihilfen bewilligt wurden, oder beglaubigte Abschriften davon zur Verfügung der Kommission. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 8. ANHANG 1 >PIC FILE= "T0024987"> Es wird bestätigt, daß - vorgenannte Maßnahmen, für die eine Rückvergütung beantragt worden ist, gemäß dem mitder Entscheidung 82/390/EWG vom 28. Mai 1982 genehmigten Plan und den zusätzlichenMitteilungen des Mitgliedstaats an die Kommission durchgeführt worden sind; - die Durchführung der Maßnahmen und Kontrollen gemäß Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b),Ziffer 2 Buchstaben a), b), c) und g) und Ziffer 3 Buchstaben b) und e) der Entscheidung 80/1097/EWGgewährleistet ist; - die in Artikel 2 Ziffer 2 Buchstabe g), Ziffer 3 Buchstabe b) und Ziffer 4 Buchstabe a) genanntenRegeln und Bedingungen festgelegt worden sind. Datum, Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde ANHANG 2.1 - 2.3 >PIC FILE= "T0024988"> ANHANG 2.4 - 2.5 >PIC FILE= "T0024989"> ANHANG 3.1 - 3.3 >PIC FILE= "T0024990"> ANHANG 4.1 >PIC FILE= "T0024991"> ANHANG 4.2 - 4.3 >PIC FILE= "T0024992"> ANHANG 5.1 >PIC FILE= "T0024993"> ANHANG 5.2 - 5.4 >PIC FILE= "T0024994"> ANHANG 6 >PIC FILE= "T0024995"> Die Vorlage dieser Tabelle befreit nicht von der Übersendung der Unterlagen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 des Rates betreffend die Unregelmässigkeiten und den Wiedereinzug zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems. Betrifft die Rückforderung eine gemäß vorgenannter Verordnung gemeldete Unregelmässigkeit, so muß die Kodenummer, unter der dieser Fall gemeldet wurde, mitgeteilt werden. Datum, Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.