Europäische Union

2013/411/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1.8.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 205/8 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 2013 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (2013/411/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens beschließen. (3) Anhang XIII des EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen für alle Verkehrsträger. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystem (3) ist mit einigen Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten betreffen die Anwendbarkeit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 geänderten Artikel 5, 11 und 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (4), von Artikel 9a Absatz 2 Buchstaben c und i, Absatz 5 und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (5) und von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (6). (6) Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34. (4)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1. (5)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10. (6)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20. ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/… vom zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystem (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Der Luftraum, in dem Island für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, liegt vollständig in der ICAO-Region Nordatlantik (NAT), für die eine regionale Planung aufgestellt und regionale Vereinbarungen getroffen wurden, die eine den funktionalen Luftraumblöcken ähnliche Funktionsweise ermöglichen und operative Bedürfnisse und Anforderungen erfüllen, die von denen in der EUR- und der AFI-Region der ICAO abweichen. (3) Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 66t (Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgender Text wird angefügt: „, geändert durch: — 32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“; ii) Der Text der Anpassung a erhält folgende Fassung: „a) In Artikel 5 werden die folgenden Absätze angefügt: ‚(6)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem mit Absatz 1 eingesetzten Ausschuss, haben jedoch kein Stimmrecht. (7)   Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum Beobachterstatus.‘ “ iii) Anpassung b wird Anpassung h. iv) Die folgenden Anpassungen werden eingefügt: „b) In Artikel 11 werden in Bezug auf Island die Worte ‚gemeinschaftsweite‘, ‚gemeinschaftsweiten‘ und ‚gemeinschaftsweiter‘ durch die Worte ‚regionale oder nationale‘, ‚regionalen oder nationalen‘ beziehungsweise ‚regionaler oder nationaler‘ ersetzt. c) In Bezug auf Island gilt Artikel 11 ab dem 1. Januar 2015. d) Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten kann Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen, die als ‚Leistungsüberprüfungsgremium‘ tätig wird. Wenn die Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘ e) In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c wird folgender Absatz angefügt: ‚Wenn ein funktionaler Luftraumblock sich auf den Luftraum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten erstreckt, werden die unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission und in Bezug auf die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘ f) In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e wird folgender Absatz angefügt: ‚Wenn die Bewertung Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum das Ergebnis gemeinsam zu übermitteln.‘ g) In Artikel 13a werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die Mitgliedstaaten und die Kommission‘ durch die Worte ‚die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ 2. Der Text von Nummer 66u (Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgender Text wird angefügt: „, geändert durch: — 32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“. ii) Die Anpassungen a, b, c und d werden die Anpassungen d, e, f und g. iii) Die folgenden Anpassungen werden eingefügt: „a) In Bezug auf Island erhält Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c folgende Fassung: ‚sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 6 der Luftraum-Verordnung festgelegten europäischen Streckennetz oder dem für die NAT-Region der ICAO festgelegten Streckennetz;‘. b) In Bezug auf Island erhält Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe i folgende Fassung: ‚sie fördern die Kohärenz mit den regionalen oder nationalen Leistungszielen.‘ c) In Artikel 9a Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: ‚Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bewerten, ob die funktionalen Luftraumblöcke, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten erstrecken, die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, und arbeiten zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ein gemeinsames Ergebnis zur Erörterung zu übermitteln. Sollten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde feststellen, dass ein Luftraumblock die Anforderungen nicht erfüllt, treten sie mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den betreffenden EFTA-Staaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen.‘ “ 3. Der Text von Nummer 66v (Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgender Text wird angefügt: „, geändert durch: — 32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“. ii) Der Text der Anpassungen a und b wird gestrichen. iii) Anpassung c wird Anpassung d. iv) Die folgenden Anpassungen werden eingefügt: „a) In Artikel 6 Absatz 2 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die Kommission‘ und ‚Die Kommission‘ durch die Worte ‚der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ beziehungsweise ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt. b) In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 gelten die Worte ‚nach Konsultation des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum und‘ nicht für die EFTA-Staaten. c) In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 wird Folgendes angefügt: ‚Wenn die Kommission einen Netzmanager ernannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘ “ 4. Unter Nummer 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: — 32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“. Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.